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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1966, Az.: BVerwG II C 75.64

Begriff der Statusdienstzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 75.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 29.04.1964 - AZ: IV 554/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der in Ungarn geborene Kläger war Berufsunteroffizier der kgl. ungarischen Wehrmacht. Er wohnt seit dem Jahre 1957 in der Bundesrepublik und ist als Volksdeutscher Heimatvertriebener sowie als Heimkehrer anerkannt. In dem von ihm vorgelegten "Dienst- und Pensionsversorgungsausweis" der Pensions- und Besoldungsabteilung des ungarischen Landwehrministeriums vom 7. April 1948 wird als Beginn der Truppendienstzeit der 20. August 1934 bezeichnet. Über die Zeit des Truppendienstes vom 20. August 1934 bis zum 30. November 1947 mit 13 Jahren, 3 Monaten und 11 Tagen hinaus wird in der Urkunde noch ein "Erhöhung bewirkender" Truppendienst mit einer angerechneten Dauer von einem Jahr und 10 Monaten anerkannt.

2

Durch Bescheid vom 24. März 1960 bescheinigte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg dem Kläger, daß er zum Personenkreis des Art. 131 des Grundgesetzes gehöre, daß er jedoch keinen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 (F. 1957) - habe, weil von ihm als Berufsunteroffizier am 8. Mai 1945 noch keine Dienstzeit von zwölf Jahren abgeleistet gewesen sei. Demgemäß führte das Regierungspräsidium gemäß § 72 G 131 die Nachversicherung des Klägers für die Zeit von 1934 bis 1945 durch.

3

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch und machte geltend, er habe vom 22. November 1930 bis zum 19. August 1934 die Ausbildungs- und Erziehungsanstalt "Paul Kinizsi" für Unteroffiziere der kgl. ungarischen Landwehr in Jutas besucht; diese Ausbildungszeit sei auf seine Dienstzeit anzurechnen, so daß sich bis zum 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von über zwölf Jahren ergebe. Den Widerspruch des Klägers wies das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 21. Februar 1961 zurück mit der Begründung, die Ausbildung des Klägers in der Zeit von 1930 bis 1934 habe keinen berufsmäßigen Wehrdienst dargestellt.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,

5

unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide den Beklagten zur Gewährung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu verpflichten.

6

Er hat u.a. geltend gemacht, er sei während seiner Ausbildungszeit auf der Unteroffiziersschule am 21. Mai 1932 in Veszprem "angeworben" worden; durch diese Anwerbung habe er die Rechtsstellung eines Soldaten (Honved) erhalten.

7

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 19. Juli 1962 die Bescheide vom 24. März 1960 und vom 21. Februar 1961 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Regelung seiner Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 29. April 1964 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

9

Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 und 3 G 131 (F. 1957) würde der Kläger einen Versorgungsanspruch haben und infolgedessen nicht auf die Nachversicherung angewiesen sein, wenn zu der vom 20. August 1934 an gerechneten Berufsunteroffiziersdienstzeit die Zeit der Ausbildung auf der ungarischen Landwehr-Unteroffiziersschule "Paul Kinizsi" ganz oder teilweise hinzuzurechnen wäre. Diese Ausbildungszeit könnte berücksichtigt werden, wenn es sich um eine "aktive Wehrdienstzeit im Soldatenverhältnis" gehandelt hätte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits komme es deshalb allein darauf an, ob die Ausbildungszeit seit der Anwerbung des Klägers am 21. März 1932 "aktive Wehrdienstzeit in der ungarischen Wehrmacht" gewesen oder ihr gleichzusetzen sei. Dies sei zu verneinen.

10

Die Frage, von welchem Zeitpunkt an in der ungarischen Wehrmacht "aktiver Dienst" geleistet wurde, sei allein nach ungarischem Wehrrecht zu beantworten. Dabei müsse die auf dem ungarischen Wehrdienstrecht beruhende Dienstzeitberechnung der Besoldungs- und Pensionsabteilung des ungarischen Landwehrministeriums vom 7. April 1948 ausschlaggebend berücksichtigt werden. In ihr sei nämlich als Datum des Dienstantritts der 20. August 1934 angeführt und die Truppendienstzeit von diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 1947 mit 13 Jahren, 3 Monaten und 11 Tagen berechnet. Die Zeit der Ausbildung auf der Unteroffiziersschule sei demnach nicht einbezogen worden. Diese Tatsache sei von entscheidender Bedeutung. Die Berechnung stütze sich nämlich auf die §§ 5, 7 und 10 des Gesetzartikels XXXII/1921 über die militärische Versorgung der Berufsmilitärgagisten und Berufsunteroffiziere (freiwillig weiterdienende) des nationalen Heeres sowie der Hinterbliebenen dieser Personen. Nach § 5 Buchst. a dieses Gesetzes sei bei der Versorgung der "dem nationalen Heer angehörenden Gagisten oder in Monatslöhnung stehenden Berufsmilitärpersonen" als Dienstzeit anzurechnen:

"Vom Tage des Dienstantritts, der Einteilung oder Ernennung jede im nationalen Heere, bei der kgl. ung. Gendarmerie, bei der ehemaligen kgl. ung. Honved, beim kgl. ung. Landsturm, im gemeinsamen Heer oder bei der Kriegsmarine zurückgelegte aktive Dienstzeit ...".

11

Die Ausbildungszeit auf der Unteroffiziersschule "Paul Kinizsi" sei also in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich genannt, und sie werde - nach der amtlichen Auslegung durch die zuständige ungarische Behörde - auch nicht im Wege ausdehnender Anwendung in die aktive Dienstzeit einbezogen. Im Hinblick hierauf brauche der Behauptung des Klägers, der Beginn der aktiven Wehrdienstzeit sei nur mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Friedensvertrages von Trianon nicht mit der Anwerbung gleichgesetzt worden, nicht nachgegangen zu werden. Denn für das ungarische Landwehrministerium habe im Jahre 1948 kein Anlaß bestanden, die Vorschrift des § 5 des Gesetzartikels XXXII/1921 wegen etwa früher beobachteter Rücksichtnahmen auf jenen Friedensvertrag einschränkend auszulegen und somit - wie der Kläger vortrage - die tatsächlichen Verhältnisse unberücksichtigt zu lassen.

12

Eine Einbeziehung der Ausbildungszeit auf der Unteroffiziersschule in die aktive Wehrdienstzeit sei auch nicht dadurch erfolgt, daß in dem Dienst- und Pensionsversorgungsausweis vom 7. April 1948 eine Erhöhung der Truppendienstzeit vom 20. August 1934 bis zum 30. November 1947 um ein Jahr und 10 Monate vorgenommen worden sei. Hierzu ergebe sich aus dem Hinweis auf § 10 des Gesetzartikels XXXII/1921 und aus der im Zusammenhang mit dem Erhöhungszeitraum vermerkten Verhältniszahl "(7/8)", daß es sich bei dieser Erhöhungszeit nicht um eine andere Truppendienstzeit, die neben der Dienstzeit im nationalen Heere angerechnet wird, handele, sondern daß insoweit nur ein für das ungarische Versorgungsrecht eigentümlicher Modus für die Bemessung des Pensionsbetrages seinen Ausdruck gefunden habe.

13

Nach § 10 Abs. 3 Buchst. b des vorgenannten Gesetzartikels seien für Offiziere und Militärpersonen der übrigen Gagistenkategorien, die über eine vorgeschriebene volle Hochschulausbildung verfügen oder bei denen eine besondere Ausbildung als Voraussetzung der Verrückung in einen höheren Rang vorgeschrieben sei, anstelle von sieben vollen Monaten acht Monate zu berechnen. Diese im Zusammenhang mit der Unteroffiziersschulausbildung stehende Erhöhung sei nicht als eine im Gesetz ausgesprochene Anerkennung des Ausbildungsdienstes im Sinne einer Gleichsetzung mit dem aktiven Wehrdienst aufzufassen; dagegen spreche bereits, daß in § 10 des Gesetzartikels XXXII/1921 keine Erweiterung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten vorgenommen, sondern lediglich eine Berechnungsregel festgesetzt worden sei. Die Regelung des § 10 Abs. 3 des Gesetzartikels XXXII/1921 entspreche in ihrem Wesen vielmehr der auch im deutschen Dienstrecht enthaltenen Regelung, daß Ausbildungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen als ruhegehaltfähig angerechnet werden können.

14

Gegenüber der als maßgeblich anzusehenden amtlichen Dienstzeitberechnung durch das ungarische Landwehrministerium könne den Erklärungen der früheren ungarischen Offiziere Oberst K. und Hauptmannarzt Dr. K. wonach der Beginn des aktiven Wehrdienstes auf den Tag der Anwerbung festzusetzen sei, kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Ihren Äußerungen stehe insbesondere auch der Inhalt der Militärpersonalkartei entgegen.

15

Im Falle des Klägers sei auch nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, die nach deutschem Wehrrecht geltende Regelung anzuwenden, daß bei den Schülern der (deutschen) Unteroffiziersschulen die Schulausbildungszeit von zwei Jahren auf die zwölfjährige Dienstverpflichtung anzurechnen sei. Wie sich hierzu aus der vom Kameradschaftsverband ungarischer Frontkämpfer - Hauptgruppe Deutschland - in Übersetzung vorgelegten Rundverfügung des kgl. ungarischen Wehrmachtsministers Nr. 722 vom 20. März 1930 (Wehrmachts-Mitteilungsblatt, Folge Nr. 12 vom 1. April 1930, S. 1 bis 5 der Anlage) ergebe, hätten sich die Absolventen der Ausbildungs- und Erziehungsanstalt "P. K." für eine zwölfjährige aktive Dienstzeit verpflichten müssen. Diese aktive Dienstzeit habe sich aber erst an die Beendigung der Ausbildung auf der Ausbildungs- und Erziehungsanstalt angeschlossen; die Ausbildungszeit sei weder ganz noch teilweise in die Dienstzeit einbezogen worden.

16

Habe die aktive Wehrdienstzeit des Klägers somit erst am 20. August 1934 begonnen, so habe er bis zum 8. Mai 1945 keine zwölf Dienstjahre abgeleistet. Er habe daher keinen Versorgungsanspruch, sondern nur Anspruch auf Nachversicherung.

17

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der sinngemäß beantragt wird,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen.

18

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

II.

Die Revision muß schon an den engen Grenzen scheitern, die dem Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils durch das einschlägige Verfahrensrecht gesetzt sind. Revisibel ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und gemäß § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - nur Bundes recht und deutsches Beamten recht (ebenso schon Urteile des Senats vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 - und vom 10. März 1966 - BVerwG. II C 113.64 -).

21

Der uneingeschränkten rechtlichen Prüfung unterliegt hiernach die Anwendung der §§ 53, 54 G 131 durch das Berufungsgericht. Die Anwendung dieser Vorschriften gibt jedoch zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.

22

Rechtlich zutreffend - insoweit auch von der Revision unbeanstandet - ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger als früherer Berufsunteroffizier der Wehrmacht seines Herkunftlandes (§ 53 Abs. 6 Satz 2 G 131), nämlich als Berufsunteroffizier der ungarischen Wehrmacht einen Versorgungsanspruch nur haben könnte und demzufolge nicht auf die Nachversicherung im Sinne des § 72 G 131 angewiesen wäre, wenn er bis zum 8. Mai 1945 eine "Dienstzeit" von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hätte; denn frühere Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine "Dienstzeit" von mindestens zwölf Dienstjahren abgeleistet hatten, nehmen gemäß § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1957) an der Unterbringung teil und ihnen ist nach näherer Regelung in § 54 Abs. 3 G 131 (F. 1957) ein Übergangsgeld und nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 35 Abs. 1 G 131 [F. 1957]) ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehalts unter entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 G 131 (F. 1957) zu gewähren. Eine vergleichbare Regelung enthält § 54 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1579] - G 131 (F. 1961) -.

23

Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist die erkennbar von dem Berufungsgericht getroffene Unterscheidung zwischen der "Dienstzeit" im Sinne des § 54 Abs. 3 G 131 (F. 1957) und des § 54 Abs. 3 G 131 (F. 1961) einerseits und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit andererseits (vgl. S. 5 und S. 8 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils). Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht die für die Bemessung des Ruhegehalts (Pension) erhebliche ruhegehaltfähige Dienstzeit, sondern die sogenannte Status dienstzeit von entscheidender Bedeutung, die der Bundesgesetzgeber u.a. auch in § 53 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 G 131 angesprochen hat (vgl. die Verwaltungsvorschriften - VV - vom 9. Mai 1952 [GMBl. S. 81] Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 54 G 131 in Verbindung mit VV Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 zu § 53 G 131). Unter der Statusdienstzeit ist die im berufsmäßigen Wehrdienst zurückgelegte Dienstzeit und die dieser Dienstzeit gleichgestellte Dienstzeit anzusehen. Auch dies ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden; denn es hat (auf S. 5 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) ausgeführt, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits komme es allein darauf an, ob die Ausbildungszeit, die der "Anwerbung" des Klägers am 21. März 1932 folgte, "aktive Wehrdienstzeit in der ungarischen Wehrmacht war oder ihr zumindest gleichzusetzen ist".

24

Schließlich bestehen - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch keine rechtlichen Bedenken gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die Frage, ob die eben erwähnte, der "Anwerbung" folgende Zeit der Ausbildung des Klägers an der Landwehr-Unteroffiziersschule "Paul Kinizsi" nach ungarischem Wehrrecht zu beantworten sei. Da gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 G 131 (F. 1957 und 1961) im Falle des Klägers an die Stelle der "Wehrmacht" im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 oder der alten Wehrmacht oder der Reichswehr die Wehrmacht "des Herkunftslandes" tritt, so kann folgerichtig auch für die Frage, welche Statusdienstzeit der Kläger abgeleistet hat - ebenso wie übrigens für die Fragen nach dem erstmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131) und nach der Wirksamkeit von Ernennungen oder Beförderungen des Betroffenen im Wehrdienst - nur das für den Betroffenen am 8. Mai 1945 geltende Recht des Herkunftslandes maßgeblich sein (ebenso VV Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 zu § 54 G 131 in Verbindung mit VV Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 zu § 53 G 131).

25

Soweit das Berufungsgericht in - hiernach gebotener - Anwendung des ungarischen Rechts ausführt, daß die von dem Kläger an der Unteroffiziersschule "P. K." abgeleistete Ausbildungszeit, auch soweit sie der "Anwerbung" gefolgt ist, weder eine berufsmäßige Dienstzeit im nationalen Heer gewesen noch in diese Dienstzeit einzubeziehen und mit der berufsmäßigen Wehrdienstzeit auch nicht gleichgesetzt oder auf sie "anzurechnen gewesen" sei, sind seine Darlegungen der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Denn diese Darlegungen beruhen weder auf der Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch können sie dem deutschen Beamtenrecht (§ 127 Abs. 2 BRRG) zugeordnet werden. Sie sind also irrevisibel. Dies hat zur Folge, daß das Revisionsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung an sie gebunden ist. Auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe kann der erkennende Senat als Revisionsgericht daher nicht eingehen. Im Ergebnis gleiches gilt, soweit die Revision tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts mit bloßen Gegenbehauptungen angegriffen hat, insbesondere die Feststellung, das ungarische Landwehrministerium habe im Jahre 1948 bei der Ausstellung des "Dienst- und Pensionsversorgungsausweises" des Klägers keinen Anlaß mehr gehabt, mit Rücksicht auf den Friedensvertrag von Trianon § 5 des Gesetzartikels XXXII/1921 einschränkend auszulegen und damit die vom Kläger behaupteten tatsächlichen Verhältnisse in Ungarn unberücksichtigt zu lassen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

26

Hiernach mußte die Revision zurückgewiesen werden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel