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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1966, Az.: BVerwG I ER 210.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG I ER 210.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.06.1965 - AZ: IV OVG A 5/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 1966
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Armenanwalts für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Klägerin hatte als freiberufstätige Hebamme mit Niederlassungserlaubnis ihren angewiesenen Wohnsitz im Jahre 1952 in S., Landkreis Soltau. Anfang 1953 stellte sie gemäß § 14 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1893) - HebG - auf Grund der Vorschriften über die Gewährleistung des Mindesteinkommens für Hebammen bei dem Beklagten einen Antrag auf Zuschuß zu ihrem Einkommen im Jahre 1952. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Einnahmen der Klägerin über das durch die Niedersächsische Verordnung vom 6. Januar 1951 (GVBl. S. 5) für Landgemeinden der Ortsklasse C festgesetzte Mindesteinkommen von 1.080 DM hinausgegangen seien. Auf die von der Klägerin hiergegen erhobene Klage hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 19. September 1956 den Beklagten verpflichtet, bei der erneuten Bescheidung der Klägerin von einem Mindesteinkommen auszugehen, das unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort der Klägerin im Jahre 1952 dieser einen ausreichenden Lebensunterhalt gewährt. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten wurde durch Urteil des Senats vom 20. November 1959 (BVerwGE 9, 334) zurückgewiesen.

2

Am 9. August 1960 hat der Beklagte die Klägerin erneut beschieden, wobei er auf Weisung des Niedersächsischen Sozialministers für das Jahr 1952 ein gewährleistetes Mindesteinkommen der Hebammen in der Ortsklasse C von 1.350 DM zugrunde legte. Nach Zurückweisung des hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruchs erhob die Klägerin Klage, in der sie u.a. beantragte,

  1. 1.

    den Bescheid des Beklagten vom 9. August 1960 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Januar 1962 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, das Mindesteinkommen der Klägerin für das Jahr 1952, ausgehend von dem in der Provinzialsatzung vom 13. November 1940 bestimmten Mindesteinkommen für die Ortsklasse C unter Berücksichtigung des zwischen den Jahren 1939/40 und 1952 eingetretenen Kaufkraftverlustes von mindestens 40,5 %, festzusetzen.

3

Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide vom 9. August 1960 und 3. Januar 1962 auf und wies im übrigen die Klage ab. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage auch insoweit ab, als die Bescheide vom 9. August 1960 und 3. Januar 1962 aufgehoben worden sind.

4

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Regelung des § 14 Abs. 1 HebG die Möglichkeit einschließe, die Höhe der unterschiedlichen Bemessung des Mindesteinkommens von der Zugehörigkeit des Niederlassungsortes zu einer bestimmten Ortsklasse abhängig zu machen, wie es auch in der Niedersächsischen Verordnung von 1951 geschehen sei. Die Bestimmung der Höhe des Mindesteinkommens werde dem Träger der Gewährleistung überlassen, müsse jedoch mit dem Zweck der Gewährleistung des Mindesteinkommens im Einklang stehen, der darin bestehe, die Hebamme vor wirtschaftlicher Not zu schützen, sie berufsfähig zu erhalten und ihren Beruf nicht der Gefahr der Verelendung auszusetzen. Es sei nur darüber zu entscheiden gewesen, ob sich das von dem Beklagten für das Jahr 1952 zugrunde gelegte Mindesteinkommen innerhalb der durch § 14 HebG für die Höhe gezogenen Ermessensgrenzen halte, nicht auch darüber, ob die für die früheren Jahre seit 1939 empfohlenen oder von einzelnen Trägern der Gewährleistung festgesetzten Beträge angemessen, zu hoch oder zu niedrig gewesen seien. Die Frage, ob sich, die Verwaltung noch im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten habe, könne nicht auf Grund der Auskunft des Statistischen Bundesamtes verneint werden, nach der die Kaufkraft des Geldes in dem Zeitraum 1939/40 bis 1952 um 40,5 % gesunken sei. Der Indexvergleich könne nicht zur alleinigen Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung gemacht werden, weil er, von anderen denkbaren Fehlerquellen ganz abgesehen, noch keinen in jeder Hinsicht zutreffenden Rückschluß auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten einer Hebamme mit Niederlassungserlaubnis in einer niedersächsischen Landgemeinde ermögliche und nicht unterschiedliche Verhältnisse widerspiegele, deren Berücksichtigung § 14 Abs. 1 Satz 4 HebG für die Festsetzung des Mindesteinkommens ausdrücklich einräume.

5

Auch eine Anlehnung an die Entwicklung der Beamtengehälter lasse die Bemessung der Mindesteinkommensgarantie auf 1.350 DM nicht ermessensmißbräuchlich erscheinen. Die Erhöhung der Gesamtbezüge der Anstaltshebammen seit der Währungsreform bis März 1953 entspreche etwa dem Verhältnis, in dem der Beklagte eine Erhöhung des beanstandeten Mindesteinkommens von 1.080 DM auf 1.350 DM vorgenommen habe.

6

Ebensowenig berechtige die Erhöhung der nach dem Regelbedarf gewährten Fürsorgeunterstützung in den Jahren 1948 bis 1952 zu der Folgerung, daß die von dem Beklagten für das Jahr 1952 vorgenommene Erhöhung des Mindesteinkommens willkürlich zu niedrig bemessen gewesen sei. Dasselbe gelte für die Erhöhung der vollen Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte bei Erwerbsunfähigkeit.

7

Wenn die Klägerin für das Jahr 1952 einen Mindesteinkommensbetrag von 3.000 DM zugrunde lege, weil in dieser Höhe der Bundesfinanzminister in einer die Stundung und den Erlaß der Vermögensabgabe wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit betreffenden Verwaltungsanweisung den Betrag festgesetzt habe, der für über 60 Jahre alte oder erwerbsunfähige Abgabepflichtige als für eine bescheidene Lebensführung unerläßlich sei, so gehe dies fehl. Die Bemessung von Freibeträgen im Steuer- und Abgabenrecht bilde für die Bemessung des Mindesteinkommens einer Hebamme keinen geeigneten Vergleichsmaßstab. Wenn die Klägerin die Regelung in Soforthilfe- und Lastenausgleichsrecht zum Vergleich heranziehen wolle, so sei hierfür weit mehr das Leistungsrecht als das Abgabenrecht geeignet.

8

Die Entwicklung der übrigen Länder der Bundesrepublik lasse ebenfalls nicht darauf schließen, daß das Mindesteinkommen für das Jahr 1952 und für eine Landgemeinde der Ortsklasse C mit 1.350 DM von dem Beklagten willkürlich zu niedrig bemessen worden sei. Hiernach seien die mit der Klage angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht rechtswidrig gewesen.

9

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

10

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung eines Armenanwalts für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision konnte nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klägerin vertritt in dem Armenrechtsgesuch die Ansicht, daß das Berufungsgericht von den Entscheidungen des Senats vom 20. November 1959 bzw. 16. Januar 1964 (BVerwGE 17, 353) abgewichen sei, indem es bei der Festsetzung des Mindesteinkommens den Verlust der Kaufkraft des Geldes nicht hinreichend gewürdigt und fürsorgerechtliche Erwägungen angestellt habe. Ferner habe das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung die Heranziehung der vom Bundesfinanzminister in Nr. 21 der Verwaltungsanordnung vom 17. März 1955 zu § 54 des Lastenausgleichsgesetzes getroffenen Regelung über Stundung und Erlaß der Vermögensabgabe wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit abgelehnt, in der ein Betrag von 250 DM monatlich für über 60 Jahre alte oder erwerbsunfähige Abgabepflichtige als für eine bescheidene Lebensführung unerläßlich festgesetzt worden sei (BStBl. I S. 119). Das Berufungsgericht habe weiterhin eine Prüfung der Frage abgelehnt, ob der im Runderlaß des Reichsministers des Innern aus dem Jahre 1939 erwähnte Betrag von 100 DM monatlich schon damals mit dem von § 14 HebG verfolgten Zweck vereinbar gewesen sei oder nicht. Nach dem Runderlaß seien zweifelsfrei unter "örtlichen Verhältnissen" im Sinne des § 14 HebG nur die einzelnen Länder bzw. die Preußischen Regierungsbezirke, nicht aber die Orte innerhalb eines Landes zu verstehen. Schließlich sei die im Urteil dargelegte Auffassung irrig, daß die Preisindizes des Statistischen Bundesamtes einen zutreffenden Rückschluß auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten nicht zuließen.

11

Mit allen diesen Erwägungen wird geltend gemacht, daß das Berufungsgericht den Begriff des Mindesteinkommens in § 14 Abs. 1 HebG verkennt und dieses unzutreffend festgesetzt habe. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 1959 den Standpunkt vertreten, daß der Begriff des Mindesteinkommens in § 14 HebG dem Bundesrecht angehöre. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß § 14 Abs. 4 HebG nicht als Bundesrecht fortgilt (BVerfGE 17, 287 [BVerfG 17.03.1964 - 2 BvO 1/60]). Die Gründe dieser Entscheidung lassen keinen Zweifel daran, daß das Bundesverfassungsgericht auch § 14 Abs. 1 HebG nicht als Bundesrecht ansieht (a.a.O. S. 292, 293). Dieser Ansicht müßte nunmehr auch in der Entscheidung Rechnung getragen werden, die der Senat auf die von der Klägerin beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu fällen hätte. Dies hätte zunächst zur Folge, daß der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO für die Beurteilung ausscheiden müßte. Auf die von der Klägerin behauptete Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen des Senats vom 20. November 1959 und 16. Januar 1964 käme es jetzt nicht mehr an. Zweck der Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren und einen Widerstreit der Rechtsauffassungen zu klären. Kann diese Klärung aber nicht erfolgen, weil die Rechtsfrage infolge ihres landesrechtlichen Charakters der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, ist auch die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gerechtfertigt. Aus denselben Erwägungen könnten auch die sonstigen Ausführungen des Armenrechtsgesuches zu der Errechnung des Mindesteinkommens eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtfertigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht würde das Berufungsurteil ebenfalls keinen Anlaß zur Zulassung der Revision bieten (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). § 14 Abs. 1 HebG und § 54 des Lastenausgleichsgesetzes betreffen verschiedene Rechtsgebiete. Zudem gehört § 14 Abs. 1 HebG dem vorkonstitutionellen Recht an. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sind nicht gegeben.

12

Angesichts dieses Sachverhalts bedurfte es keiner weiteren Prüfung, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auch deshalb zurückgewiesen werden müßte, weil inzwischen weitere Erhöhungen des Mindesteinkommens erfolgt sind, deren Begründung unbekannt ist, der vorliegende Rechtsstreit also nur die konkreten Verhältnisse eines einzelnen längst vergangenen Jahres und damit auslaufendes Recht beträfe. Die von der Klägerin beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung kann bereits auf Grund der obigen Erwägungen keinen Erfolg haben.

13

Das Armenrechtsgesuch der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Dr. Heinrich