Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: BVerwG II C 38.65
Ermessen bei der Beurteilung von "dienstlichen Bedürfnissen"; Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts; Bindungswirkung von Entscheidungen der Disziplinargerichte; Rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts durch ein Gericht als neue Tatsache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 38.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.01.1965 - AZ: OVG VI A 1407.64
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 1 LBG NW 1962
- § 58 LBG NW 1962
- § 59 LBG NW 1962
- § 134 Abs. 2 Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 306)
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1967, 340 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1967, 341
- DÖD 1966, 175
- NDBZ 1966, 141
- ZBR 1966, 304
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Versetzung des Beamten auf Grund dienstlichen Bedürfnisses.
- 2.
Zur Bindungswirkung eines Disziplinarurteils für das allgemeine Verwaltungsstreitverfahren (einschließlich Revisionsgericht).
- 3.
Als im Revisionsverfahren unbeachtliches "neues" tatsächliches Vorbringen ist das Vorbringen des Prozeßbeteiligten zu behandeln, das weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, ist und das auch nicht die in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erwähnten Tatsachen betrifft.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geboren im Jahre 1924) wurde im Mai 1947 in den Polizeidienst übernommen. Er erreichte - nach der Überführung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - am 24. Oktober 1962 die Beförderung zum Polizeiobermeister. Er wurde dienstlich immer überdurchschnittlich beurteilt; vor allem wurde seine Tätigkeit als Polizeihundführer hervorgehoben. Durch Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1960 wurde er im Interesse des Dienstes als Ausbilder zur Landespolizeischule für Diensthundführer in Bork abgeordnet und am 24. April 1961 im Interesse des Dienstes zu dieser Schule versetzt.
Nachdem das Kuratorium "Unteilbares Deutschland" für den 17. Juni 1963 eine Gedenkstunde auf dem Ehrenhof des Schlosses Nordkirchen vorgesehen hatte, erließ der Leiter der Landespolizeischule (LPS) für Diensthundführer, der damalige Polizeikommissar Wittfeld, am 10. Juni 1963 eine Anordnung, in der es u.a. heißt.
"An der Veranstaltung nehmen alle Beamte des Stammpersonals und des Lehrganges der LPS für Diensthundführer teil."
Diese Anordnung wurde am 11. Juni 1963 am schwarzen Brett der Landespolizeischule für Diensthundführer ausgehängt.
Am Mittwoch, dem 12. Juni 1963, machte der Polizeiobermeister I... den Kläger vormittags darauf aufmerksam, daß ein Aushang über die Teilnahme an der am 17. Juni stattfindenden Gedenkstunde am schwarzen Brett hänge. Nach dem Vormittagsdienst sah sich der Kläger diesen Aushang an. Nach Dienstschluß zwischen 17 und 18 Uhr besprach er die Angelegenheit mit Polizeioberkommissar W.... Dabei brachte er zum Ausdruck, er bezweifle, daß eine derartige Anordnung rechtsgültig sei, weil es sich nicht um polizeilichen Dienst handele; er selbst wolle in G... an der Feier des 17. Juni teilnehmen, weil er dort seine elfjährige Tochter mitnehmen könne. Daraufhin erklärte Polizeioberkommissar W..., daß er eine Meldung Torlegen werde, wenn der Kläger nicht zu der Gedenkstunde auf dem Ehrenhof des Schlosses Nordkirchen kommen würde. Der Kläger antwortete, es müsse im Interesse der Kollegen endlich einmal geklärt werden, was richtig sei. - Da am 13. Juni Feiertag (Fronleichnam), am 14. Juni - Freitag - dienstfrei zur Familienheimfahrt und am Montag wiederum ein Feiertag war, nämlich der 17. Juni 1963, kehrte der Kläger zum Dienst erst am 18. Juni 1963 zurück. Er hatte am 17. Juni mit seiner Tochter in G... an einem Bittgottesdienst und an der Gedenkstunde zum 17. Juni teilgenommen.
Am 20. Juni 1963 leitete der Abteilungsführer der Abteilung I der Bereitschaftspolizei in Bork gegen den Kläger das förmliche Disziplinarverfahren mit der Begründung ein, der Kläger habe der Anordnung vom 10. Juni 1963 vorsätzlich nicht Folge geleistet und sei damit dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben.
Durch Verfügung vom 26. März 1964 versetzte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Kläger nach Anhörung des Polizeihauptpersonalrats zur Kreispolizeibehörde Bochum. Den Widerspruch des Klägers wies der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom 21. April 1964 zurück mit der Begründung: Der Kläger habe es in Kenntnis der Anordnung vom 10. Juni 1963 abgelehnt, an der Gedenkstunde im Ehrenhof des Schlosses Nordkirchen teilzunehmen. Er habe vielmehr an einer entsprechenden Veranstaltung in seinem Wohnort G... teilgenommen. Er sei damit unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Deshalb sei gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Durch sein Verhalten aus Anlaß der Feierstunde zum 17. Juni habe er zu erkennen gegeben, daß er als Unterführer und Ausbilder junger Menschen für die Bereitschaftspolizei ungeeignet sei.
Der daraufhin von dem Kläger erhobenen Klage mit dem Antrage,
die Bescheide des Beklagten vom 26. März und 21. April 1964 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 27. August 1964 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung des Beklagten durch Urteil vom 29. Januar 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Anordnung vom 10. Juni 1963 sei schon im Hinblick auf die Arbeitszeitverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. September 1958 (GVBl. S. 357) und vom 24. März 1964 (GWBl. S. 76) - AZVOPol - ungerechtfertigt gewesen. Der regelmäßige Dienst sei von dem Kläger - der seinerzeit keiner kasernierten Polizeieinheit angehört habe, sondern bei der Sonderausbildung von bereits voll ausgebildeten Polizeibeamten im Umgang mit Diensthunden eingesetzt gewesen sei - jeweils von Montag bis Freitag abzuleisten gewesen. Am 17. Juni 1963, einem gesetzlichen Feiertag, habe für ihn keine Pflicht zur Dienstleistung bestanden. Dafür, daß sein Dienst so eingeteilt gewesen sei, daß die für die Veranstaltung in Schloß Nordkirchen vorgesehene Zeit durch Kürzung der regelmäßigen Dienststunden eingespart wurde, fehle es an einem Anhaltspunkt. Zwingende dienstliche Bedürfnisse oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 5 AZVOPol hätten die Anwesenheit des Klägers bei dieser Veranstaltung nicht gefordert. Daß die Teilnahme an staatspolitischen Veranstaltungen nicht durch zwingende dienstliche Bedürfnisse gefordert werde, habe Bestätigung durch einen Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalenvom 6. Juni 1959 (IV B 1/53.02-2394/59) gefunden. Überdies hätten Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung und der Dienststundenregelung nur durch den Dienstvorgesetzten angeordnet werden dürfen (§ 7 AZVOPol).
Die im Streit befindliche Anordnung sei zudem keine Anordnung im Sinne des § 58 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271) - LBG/62 -; denn diese Vorschrift erfasse, wie § 59 Abs. 2 LBG/62 bestätige, nur dienstliche Anordnungen, d. h. solche, die dienstliche Angelegenheiten betreffen. Von einer dienstlichen Angelegenheit könne hier nicht die Rede sein. Die Pflicht, an einem Feiertag in der dienstfreien Zeit an einer politischen Veranstaltung (Gemeinschaftsfeier) teilzunehmen, sei höchstens eine staatsbürgerliche Pflicht, deren Erfüllung erwünscht sei; sie sei aber keine dienstliche Pflicht. Die Anordnung, an einer solchen Feier teilzunehmen, werde daher auch nicht etwa durch die Art der Veranstaltung zu einer dienstlichen Anordnung im Sinne des § 58 Satz 2 LBG/62. Auch der Umstand, daß sie von einem Vorgesetzten erlassen wurde, mache sie nicht zu einer dienstlichen. Ein Vorgesetzter könne einem Beamten nur für dessen dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen (§ 3 Abs. 2 LBG/62). Die Rechtslage sei hier anders als bei Anordnungen, die Unterricht. Appelle, Stubenordnung u.ä. in voll kasernierten Polizeieinheiten oder auf Schulen für Polizeianwärter beträfen. Die Teilnahme an einer Feierstunde könne auch nicht etwa als staatsbürgerliche Weiterbildung angesehen werden.
Da es sich somit nicht um eine dienstliche Anordnung gehandelt habe, habe der Kläger der Anordnung vom 10. Juni 1963 nicht Folge zu leisten brauchen. Schon aus diesem Grunde entfalle auch die Anwendung des § 59 Abs. 2 LBG/62; diese Vorschrift beziehe sich, wie sich aus dem engen Zusammenhang mit § 59 Abs. 1 LBG/62 ergebe, auch nur auf Anordnungen dienstlicher Handlungen und Unterlassungen eines Beamten in Ausübung seiner dienstlichen Aufgaben. Dabei könne hier mangels einer dienstlichen Anordnung dahingestellt bleiben, ob § 59 Abs. 2 LBG/62 bei den den Beamten selbst betreffenden innerdienstlichen Weisungen (Dienstbefehlen) entsprechend anzuwenden sei.
Sei es zweifelhaft, ob eine Anordnung eine dienstliche ist oder nicht, so laufe ein Beamter bei bloßer Nichtbefolgung allerdings Gefahr, ein Dienstvergehen zu begehen, wenn seine Auffassung nicht durchdringe.
Hier ergebe sich aus den vorstehenden Darlegungen, daß der Kläger nicht gegen eine rechtswirksame dienstliche Anordnung verstoßen habe und somit auch nicht seinem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Ein solcher Verstoß sei aber als alleiniger Grund für das - durch § 28 Abs. 1 LBG/62 bei einer Versetzung gegen den Willen des Beamten geforderte - dienstliche Bedürfnis, den Kläger zu versetzen, angeführt worden. Andere Gründe, die das dienstliche Bedürfnis rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dadurch, daß der Kläger einer unzulässigen Anordnung nicht Folge geleistet habe, habe er sich nach Lage des Falles auch nicht als Unterführer und Ausbilder junger Menschen für die Bereitschaftspolizei als ungeeignet erwiesen, wie es in der Begründung des Widerspruchsbescheides heiße, ganz abgesehen davon, daß er auf der Landespolizeischule für Diensthundführer nicht "Ausbilder junger Menschen für die Bereitschaftspolizei" gewesen sei.
Mangels eines dienstlichen Bedürfnisses für die streitige Versetzung habe das Gericht des ersten Rechtszuges die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. -
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht im wesentlichen geltend:
Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Teilnahme an der Gedenkstunde nur durch den Vorgesetzten, nicht durch den Dienstvorgesetzten (§ 7 AZVOPol), angeordnet worden sei. Der zu § 5 AZVOPol ergangene Runderlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 1959 sei durch die Bekanntmachung des Innenministers vom 21. Januar 1964 (MBl. S. 65) außer Kraft gesetzt worden. - Der Begriff der dienstlichen Anordnung (§ 58 Satz 2, § 59 Abs. 2 LBG/62) sei weit auszulegen; er dürfe nicht auf spezifisch polizeiliche Tätigkeiten beschränkt werden. Dies gelte vor allem für Polizeischulen; an diesen Schulen sei die Anordnung der Teilnahme an einer Veranstaltung des 17. Juni ähnlich zu beurteilen wie eine Anordnung, die einen Appell o. ä. betrifft. In diesem Zusammenhang sei die Pflicht des Beamten zu berücksichtigen, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Handele es sich bei der Anordnung vom 10. Juni 1963 demgemäß um eine dienstliche Anordnung, so sei von dem Kläger jedenfalls die in § 59 Abs. 2 LGB/62 bestimmte Remonstrationspflicht verletzt worden. - Schließlich sei auch unrichtig, daß es an einem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung des Klägers fehle. Dabei habe das Berufungsgericht nicht - wie geboten - die Besonderheiten des konkreten Dienstbereichs berücksichtigt. Die Weigerung des Klägers sei nicht nur in der Landespolizeischule für Diensthundführer, sondern auch in der Landespolizeischule "Erich Klausener" und in der Bereitschaftspolizeiabteilung I bekannt geworden; diese seien im selben Gebäudekomplex untergebracht. Der Kläger habe somit nicht nur den ihm unterstellten Beamten, sondern vor allem auch den jungen in der Ausbildung befindlichen Beamten der Landespolizeischule "Erich Klausener" und der Bereitschaftspolizeiabteilung I ein denkbar schlechtes Beispiel gegeben. In diesem Sinne sei die hierauf abstellende Begründung des Bescheides vom 21. April 1964 zu verstehen. Wegen dieser vornehmlich objektiven Gegebenheiten sei der Kläger für eine weitere Dienstverrichtung in Bork untragbar geworden. Dabei komme es nicht einmal darauf an, ob der Kläger sich zu Recht oder zu Unrecht geweigert habe, an der Feier des 17. Juni teilzunehmen. Entscheidend sei allein, daß seine "offene Rebellion" geeignet gewesen sei, gerade bei den in der Ausbildung befindlichen Beamten der genannten geschlossenen Einheiten unabsehbare Folgen für die Disziplin und Ordnung nach sich zu ziehen. Die Entscheidungen in dem abgeschlossenen Disziplinarverfahren seien für diese Beurteilung ohne Erheblichkeit.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang zu.
Im Disziplinarverfahren ist der Kläger durch Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. April 1965 freigesprochen worden. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat die dagegen gerichtete Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Urteil vom 20. August 1965 (V - 12/65) mit der Begründung verworfen: Für den Kläger habe am 17. Juni 1963 keine Pflicht zur Dienstleistung bestanden. Da die Anordnung vom 10. Juni 1963 keine dienstliche Anordnung gewesen sei, sei der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung dem nächsthöheren Vorgesetzten vorzutragen, nachdem die Anordnung von dem unmittelbaren Vorgesetzten trotz der Gegenvorstellungen aufrechterhalten worden war. Abgesehen hiervon fehle es an einem Verschulden; denn der Kläger habe die Anordnung vom 10. Juni 1963 nicht befolgt, weil er sie für rechtswidrig gehalten habe.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die angefochtene Versetzungsverfügung nicht rechtmäßig sei, hält der rechtlichen Prüfung stand.
Auszugehen ist bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils von § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG/62. Nach dieser Vorschrift "kann" ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, "wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht". Hieraus folgt, daß die Rechtmäßigkeit der im Streit befindlichen Versetzungsverfügung ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers fordert; denn der Kläger wurde unstreitig gegen seinen Willen versetzt. Aus § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG/62 folgt weiterhin, daß eine Versetzung in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u. a. das zu § 27 des Bremischen Landesbeamtengesetzes vom 16. Juli 1957 ergangeneUrteil vom 15. August 1960 - BVerwG VI C 9.59 - [Buchholz BVerwG 237.3, § 27 BG Bremen, Nr. 1]).
Die hier zu treffende Entscheidung gibt keinen Anlaß, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das in § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG/62 geforderte "dienstliche Bedürfnis" für die in das Ermessen des Dienstherrn gestellte Versetzung nur eine Richtlinie darstellt oder ob das "dienstliche Bedürfnis" als gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung gedacht ist, wobei im letzteren Falle außerdem zu klären bliebe, ob es sich um einen in seiner Anwendung der richterlichen Prüfung in vollem Umfange unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff handelt, oder ob dem Dienstherrn ein - gerichtsfreier - Spielraum bei der Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses eingeräumt ist. Selbst wenn zugunsten des Beklagten angenommen wird, daß die Erwähnung des "dienstlichen Bedürfnisses" in § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG/62 für die Versetzung nur eine Ermessensrichtlinie sei oder daß dem Dienstherrn zum mindesten ein Spielraum bei der Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses eingeräumt sei, erweist sich die Versetzungsverfügung im vorliegenden Falle als nicht rechtmäßig. Denn das Ermessen ist schon dann nicht rechtmäßig ausgeübt und die Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses schon dann nicht rechtlich einwandfrei vorgenommen, wenn der Ermessensentscheidung bzw. der Beurteilung des dienstlichen Bedürfnisses ein unrichtiger Sachverhalt augrunde liegt. Dies ist hier der Fall.
Wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargelegt hat und wie durch die dem Bescheid vom 21. April 1964 beigegebene Begründung und die Einleitung des Disziplinarverfahrens bestätigt wird, hat der Beklagte die angefochtene Versetzungsverfügung in erster Linie damit begründet, daß der Kläger einer dienstlichen Anordnung den Gehorsam verweigert habe und am 17. Juni 1963 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Die angefochtene Versetzungsverfügung beruht also in erster Linie auf der Erwägung, der Kläger habe die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt. Dieser Erwägung hat jedoch das rechtskräftige Urteil des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. August 1965 die Grundlage entzogen. Durch dieses Urteil wurde der Kläger von dem Vorwurf, die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt zu haben, schon in objektiver Hinsicht freigesprochen, und zwar wurde er sowohl von dem Vorwurf freigesprochen, daß er sich entgegen § 59 Abs. 2 LBG/62 darauf beschränkt habe, seine Bedenken gegen die Anordnung vom 10. Juni 1963 bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen, statt sich nach Aufrechterhaltung der Anordnung durch diesen auch an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden, gleichwohl aber die Anordnung nicht befolgt hat (§ 58 Satz 2 LBG/62), als auch von dem Vorwurf, er sei am 17. Juni 1963 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Den Freispruch von diesen Vorwürfen hat der erkennende Senat bei der hier zu treffenden Revisionsentscheidung zu berücksichtigen; denn § 134 Abs. 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 306) bestimmt, daß die auf Grund dieser Disziplinarordnung ergehenden Entscheidungen der Disziplinargerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis - um die es auch im vorliegenden Rechtsstreit geht - bindend sind. Dem könnte nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, daß das Urteil des Disziplinarsenats vom 20. August 1965 erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen sei und daß das Revisionsgericht Tatsachen, die erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetreten sind, gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - grundsätzlich nicht berücksichtigen dürfe. Hier geht es nicht um die Feststellung neuer Tatsachen, sondern um die Bindung an die disziplinarrechtliche Beurteilung von Tatbeständen, die schon dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen, durch das Disziplinargericht. Diese Bindungswirkung entfalten die Entscheidungen der Disziplinargerichte auch gegenüber dem Revisionsgericht.
Schon hieraus folgt, daß die der angefochtenen Versetzungsverfügung in erster Linie zugrunde liegende Erwägung des Beklagten, das im Streit befindliche Verhalten des Klägers enthalte Verletzungen der ihm obliegenden Dienstpflichten, nicht als zutreffend aufrechterhalten werden kann. Deshalb erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Revision zu §§ 5 und 7 AZVOPol und zu §§ 58 Satz 2 und 59 Abs. 2 LBG/62 einzugehen und klarzustellen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Vorschriften - u. a. die Auffassung, daß die Anordnung vom 10. Juni 1963 keine solche im Sinne des § 58 Satz 2 und des § 59 Abs. 2 LBG/62 sei - rechtlich einwandfrei sind.
Von einem unrichtigen Tatbestand ist der Beklagte ferner ausgegangen, soweit es um die weitere Grundlage der angefochtenen Versetzungsverfügung geht, nämlich um die Erwägung des Beklagten, daß der Kläger durch sein Verhalten gegenüber der Anordnung vom 10. Juni 1963 zu erkennen gegeben habe, daß er als Unterführer und Ausbilder junger Menschen für die Bereitschaftspolizei ungeeignet sei. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Kläger an der Landespolizeischule für Diensthundführer in Bork zur Sonderausbildung von bereits voll ausgebildeten Polizeibeamten im Umgang mit Diensthunden und nicht als Unterführer und Ausbilder junger Menschen für die Bereitschaftspolizei eingesetzt war. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. - Nun hat die Revision allerdings in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das als "offene Rebellion" zu bezeichnende Verhalten des Klägers sei nicht nur bei den ihm unterstellten Beamten in der Landespolizeischule für Diensthundführer, sondern vor allem auch bei den jungen in der Ausbildung befindlichen Beamten der im selben Gebäudekomplex untergebrachten Landespolizeischule "Erich Klausener" und der Bereitschaftspolizeiabteilung I bekannt geworden; das sei - unabhängig davon, ob der Kläger sich zu Recht oder zu Unrecht geweigert habe, an der Gedenkstunde des 17. Juni im Ehrenhof des Schlosses Kordkirchen teilzunehmen - geeignet, unabsehbare Folgen für die Disziplin und Ordnung nach sich zu ziehen. Dieses tatsächliche Vorbringen kann jedoch im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das folgt aus § 137 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift - die ebenso wie § 561 ZPO dem Zweck dient, jeden Rechtsstreit möglichst schnell zu beenden und rechtliche Ungewißheiten möglichst rasch zu klären - darf, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, neues tatsächliches Vorbringen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Als "neues" tatsächliches Vorbringen ist dabei, wie die über § 173 VwGO zu berücksichtigende Vorschrift des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO zeigt, das Vorbringen der Prozeßbeteiligten zu verstehen, das weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, und das auch nicht die in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erwähnten Tatsachen betrifft (vgl. hierzu Koehler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung 1960, Anm. VII 2 zu § 137). Daß das in Rede stehende Revisionsvorbringen nicht im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO als die Bezeichnung von Tatsachen zu verstehen ist, die einen Verfahrensmangel ergeben, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht aus dem Sitzungsprotokoll - an dem es hier übrigens fehlt, weil das angefochtene Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist - und aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, daß zu den aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Tatsachen auch solche gehören, die sich aus den im Urteil in Bezug genommenen Schriftstücken oder Verwaltungsakten ergeben. Der Senat kann jedoch der Revision nicht darin beipflichten, daß schon die Begründung des Bescheides vom 21. April 1964 nicht nur auf die dem Kläger unterstellten Beamten, sondern vor allem auf die jungen in der Ausbildung befindlichen Beamten der Landespolizeischule "Erich Klausener" und der Bereitschaftspolizeiabteilung I abstelle. Das ist, was den Wortlaut des Bescheides vom 21. April 1964 anbetrifft, eindeutig nicht der Fall, zumal dort von der "Eignung" des Klägers "als Unterführer und Ausbilder" die Rede ist und der Kläger nach den unwidersprochenen und verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zudem nur Unterführer und Ausbilder von bereits voll ausgebildeten Beamten war. Auch sinngemäß ist die Begründung des Bescheides vom 21. April 1964 nicht auf die jungen in der Ausbildung befindlichen Beamten der - in diesem Bescheid überhaupt nicht genannten - Landespolizeischule "Erich Klausener" und Bereitschaftspolizeiabteilung I zu beziehen. Das in Rede stehende Vorbringen ist hiernach als eine Ergänzung des bisherigen tatsächlichen Vorbringens des Beklagten, also als "neues" tatsächliches Vorbringen in dem eben erörterten Sinne zu behandeln. Es darf daher im Revisionsverfahren nicht beachtet werden.
Hiernach erübrigt sich auch die Entscheidung darüber, ob aus den - unbeachtlichen - "neuen" Tatsachen sich rechtlich einwandfrei ein "dienstliches Bedürfnis" für die Versetzung des Klägers herleiten ließe. Gegen die Bejahung dieser Frage könnten sich rechtliche Bedenken u. a. auch dann ergeben, wenn der Beklagte sich von der Versetzung des Klägers einen heilsamen Einfluß auf die Disziplin und Ordnung der jungen Beamten etwa nur in der Erwägung versprochen haben sollte, daß die Versetzung des Klägers allgemein als eine disziplinare Maßnahme verstanden werden und deshalb abschreckend wirken würde; denn die abschreckende Wirkung allein ist kein eine Versetzung rechtfertigendes, legitimes "dienstliches Bedürfnis" (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG II C 68.63 -). Dies folgt - abgesehen von den besonderen Umständen des konkreten Falles, die darin zu erblicken sind, daß der Kläger seine Dienstpflichten nach Meinung des Disziplinargerichts gerade nicht verletzt hat - schon aus der allgemeinen Erwägung, daß es Zweck der Disziplinarstrafen ist, davor abzuschrecken, die Ordnung und Disziplin des öffentlichen Dienstes zu stören, und daß die Versetzung gerade nicht zu den Disziplinarstrafen gehört.
Nach alledem ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge