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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1966, Az.: BVerwG IV B 35.65

Beseitigung der Einfriedung eines Grundstücks; Zulässigkeit einer Geschmackszensur der Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 35.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 12.12.1963 - AZ: 77 I 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Mit Anordnung vom 28. November 1961 forderte das Landratsamt Rosenheim vom Kläger die Beseitigung einer widerrechtlich errichteten Einfriedung, eines sogenannten Hanikelzaunes im Osten seines Aussiedlerhofs und im Süden, Westen und Norden eines Maschendrahtzaunes. Die Errichtung hätte nach § 6 in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1991 (Bayer. GVBl. S. 87) - Bayer.BO - der vorherigen Genehmigung bedurft, diese habe der Kläger nicht eingeholt. Da der Maschendrahtzaun im Landschaftsbild sehr störend wirke, könne eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden. An der Beseitigung der Einfriedung bestehe ein öffentliches Interesse. Demgegenüber machte der Kläger geltend, der Zaun diene dem Sicherheitsbedürfnis, der Fernhaltung von Füchsen und anderem Raubzeug. Der landwirtschaftliche Hof liege außerhalb der Ortschaft. Die Einfriedung sei überhaupt nicht genehmigungspflichtig, weil sie die Straße ... kaum berühre.

2

Die Regierung wies den Widerspruch zurück und führte aus, die Einfriedung diene nicht landwirtschaftlichen Zwecken und bedürfe der Genehmigung, das sie an einer öffentlichen Straße liege (Art. 6 Bayer.BO 1901). Darauf, daß sie die Straße nur teilweise berühre, komme es nach dem Gesetz nicht an. Der Kläger habe die Genehmigungspflicht gekannt und der Gemeinde ... die Genehmigungsunterlagen eingereicht, Der Genehmigungsantrag habe jedoch nicht weitergeleitet werden können, weil die gemäß § 67 Bayer.BO 1901 erforderlichen Unterschriften der Nachbarn oder ein entsprechender Vermerk auf den Bauplänen gefehlt hätten. Eine nachträgliche Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Einfriedung das Landschaftsbild verunstalte (§ 1 BaugestVO), der Zaun außerdem zu nahe an der Straße ... errichtet sei und den dortigen Verkehr behindere. An der sofortigen Beseitigung der Einfriedung bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, weil der Kläger wiederholt unter Mißachtung der Bauvorschriften gebaut habe und eine weitere Duldung derartiger Gesetzesübertretungen andere Staatsbürger nur anreizen müßte, sich ebenso zu verhalten.

3

Die Klage auf Aufhebung der Behördenbescheide wies das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Kreispolizeilichen Vorschriften aus dem Jahre 1938 dienten dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung durch Bauten und Reklameeinrichtungen. Die genannten Kreispolizeilichen Vorschriften seien auf Grund der Kreisverordnung über die Bereinigung des alten Kreisrechts vom 24. Juli 1962, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Rosenheim vom 24. August 1962, weiterhin gültig geblieben. Danach seien Einfriedungen in freier Landschaft, insbesondere auch Wiesen- und Weidezäune so anzulegen, daß sie sich nach Linienführung, Baustoff und Gestaltung gut in das Landschaftsbild einfügten. Pfosten aus Beton und Eisen seien unzulässig. Die Verwendung von Draht und Drahtgeflecht sei nur für Zwecke der Landwirtschaft zulässig, wobei die Holzpfosten durch hölzerne Holme untereinander verbunden werden müßten. Alle Zäune in der freien Landschaft und in den Ortschaften dürften eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Ob sich die Einfriedung sonst gut in das Landschaftsbild einfüge, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken diene, könne dahingestellt bleiben, jedenfalls verstoße das Vorhaben gegen die Kreisvorschriften. Die Anordnung der Beseitigung der Einfriedung sei schon um deswillen gerechtfertigt, weil eine Zuwiderhandlung gegen die Kreisvorschriften vorliege und diese Handlung nach Art. 101 Abs. 1 PStGB mit Strafe bedroht sei. Eine nur teilweise Beseitigung sei technisch nicht möglich. Bloße Auflagen genügten nicht. Die Überschreitung der zulässigen Zaunhöhe, die unüblichen Einfriedungen von Bauernhöfen in der dortigen Gegend stünden dem entgegen. Die Behörden hätten sich in den Grenzen ihres Ermessens gehalten.

4

Der Kläger stützt die Nichtzulassungsbeschwerde darauf, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das anzufechtende Urteil welche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe hierauf.

5

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mußte zurückgewiesen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

6

1.

Es kann der Ansicht des Klägers nicht beigetreten werden, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Grundsätze nicht beachtet, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem richtungweisenden Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwGE 2, 172 - dargelegt hat. Darin heißt es, § 1 der Baugestaltungsverordnung vom 10. November 1936 erlaube nicht eine Geschmackszensur der Behörde, vielmehr diene die Vorschrift nur der Abwehr von Verunstaltungen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bau Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sei und ob er sich in die Umgebung einwandfrei einfüge, obliege nicht dem besonders empfindsamen oder geschulten Betrachter, sondern könne allein an dem Maßstab gemessen werden, den der gebildete und für ästhetische Eindrücke aufgeschlossene Durchschnittsbürger anlege. Diese einschränkende Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht zu der genannten Vorschrift deswegen für notwendig erachtet, weil sie nur dann eine Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes rechtfertige und genügend erkennbar sei, was von den Pflichtigen Personen verlangt werde. Die Baugestaltungsverordnung, die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als Landesrecht fortgilt, hat in den einzelnen Bauordnungen ihren Niederschlag gefunden. Da die Baugestaltung der Kompetenz der Landesgesetzgebung unterliegt und daher im vorliegenden Falle zu Recht Landesrecht angewendet worden ist, kann sich die Prüfung, ob und inwieweit das Berufungsgericht von der zitierten Entscheidung das Bundesverwaltungsgerichts abweicht, nur darauf beschränken, ob bei Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften die Grenzen einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums beachtet worden sind.

7

Es ist nicht erkennbar, daß das mit der Beschwerde angegriffene Urteil nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Vielmehr hat das Berufungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze beachtet und den Sachverhalt entsprechend gewürdigt, und schon das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 1963, das durch die Entscheidung des Berufungsgerichts aufrechterhalten worden ist, hat sich ausdrücklich auf die grundlegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwGE 2, 172 ff. - gestützt.

8

2.

Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wenn der Kläger insoweit anführt, die Vorschriften der Baugestaltungsverordnung vom 10. November 1936 seien offenbar auch auf den gegenwärtigen Fall anwendbar, dann müsse es aber bei der Prüfung sein Bewenden haben, ob allein die Vorschriften des § 1 der zitierten Verordnung eingehalten worden sind, die nichts über die Höhe von Einfriedungen besagten, so wird hierbei übersehen, daß einer Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn die Streitfrage Bundesrecht betrifft. Soweit aber Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht kommt, liegt bereite - wie oben ausgeführt - eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, und der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung revisionsgerichtlich zu überprüfen. Daß ein Streitfall nicht schon dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist, wenn die zu treffende Entscheidung auch für andere Streitfälle von Bedeutung sein könnte, sondern nur dann, wenn sie allgemein der Fortentwicklung des Rechts dient, ist gleichfalls feststehende Rechtsprechung und bedarf hier keiner weiteren Erörterung.

9

Da Verfahrensmängel nicht geltend gemacht sind, liegt keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor.

10

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Paul