Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1966, Az.: BVerwG I C 21.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 21.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.12.1963 - AZ: 32 V 62
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 1 Buchst. e Erstes Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955 (BGBl. I S. 65)
Fundstellen
- BVerwGE 23, 274 - 280
- AS 23, 274
- DÖV 1966, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 611-612 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 270 - 275
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. e Erstes Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 1966
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahre 1930 in Marburg/Drau geboren wurde und fließend deutsch spricht, war 11 Jahre alt, als die deutschen Truppen das Land besetzten. Seine Eltern erhielten die grüne Mitgliedskarte des Steirischen Heimatbundes und wurden - zusammen mit dem Kläger - deutsche Staatsangehörige auf Widerruf. Im Jahre 1945 wurden der Vater des Klägers von den Jugoslawen ins Gefängnis, die Mutter und der Kläger in ein Lager gebracht. Wie der Kläger vorträgt, wurde er im Jahre 1946 aus dem Lager entlassen. Er hatte Gelegenheit, eine höhere Schule zu besuchen, und wurde im Anschluß daran auf der Veterinär schule in Laibach ausgebildet. Bei Ableistung des Heeresdienstes wurde er als Anwärter für die Laufbahn eines Veterinärreserveoffiziers angenommen.
Im Jahre 1951 heiratete er eine Jugoslawin und flüchtete mit ihr im Jahre 1955 zu Verwandten nach Graz. Die Ehe wurde später geschieden. Mit einem österreichischen Fremdenpaß kam der Kläger im Jahre 1960 nach Deutschland. Ihm wurden ein deutscher Staatsangehörigkeitsausweis und ein Bundespersonalausweis ausgestellt. Der Kläger beging Betrügereien und wurde zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Behörde zog den Staatsangehörigkeitsausweis und den Bundespersonalausweis ein, erließ ein Aufenthaltsverbot und lieferte den Kläger nach Österreich aus.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage wegen der Ausweise abgewiesen. Das Berufungsgericht trennte das. Verfahren wegen des Aufenthaltsverbots ab. Es gab der Klage, soweit es um die Ausweise geht, statt. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, daß der Kläger im Jahre 1951, ebenso wie seine Eltern, als Angehöriger der "heimattreuen" Bevölkerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe und sich hierauf gemäß § 1 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes berufen könne, weil er Volksdeutscher sei und bis zum Verlassen Jugoslawiens nichts getan habe, worin eine Verleugnung des Deutschtums erblickt werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Er ist der Meinung, daß Angehörige der "heimattreuen" Bevölkerung nicht unter § 1 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes fallen, und vertritt unter Vorlage eines Gutachtens von Professor Maunz den Standpunkt, daß die Vorschrift sich im übrigen nicht auf solche Personen beziehe, die, wie der Kläger, vom jugoslawischen Staat als Angehörige in Anspruch genommen würden. Der Oberbundesanwalt widerspricht der Auffassung des Beklagten. Der Kläger hält an dem angefochtenen Urteil fest und bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Dem Kläger durften der Bundespersonalausweis und der Ausweis über die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werdem, wenn er deutscher Staatsangehöriger ist. Ob er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist die entscheidende Frage des Rechtsstreits. Maßgebend hierfür ist § 1 Abs. 1 Buchst. e des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG -. Danach sind deutsche Staatsangehörige u.a. die deutschen Volkszugehörigen geworden, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den Gebieten der Untersteiermark, Kärnterrs und Krains vom 14. Oktober 1941 (RGBl. I S. 648) verliehen worden ist, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder gemäß §§ 18 ff. des Gesetzes ausschlagen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Kläger auf Grund dieser Vorschrift als deutscher Staatsangehöriger anzusehen. Dieser Ansicht ist auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen zuzustimmen.
1)
Der Auffassung, daß der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Buchst. e 1. StARegG nicht maßgebend sei, sondern vorweg mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 (BVerfGE 1, 322 ff.) geprüft werden müsse, ob der Betroffene von seinem früheren Heimat Staat nicht mehr als Angehöriger in Anspruch genommen werde, kann sich der Senat nicht anschließen. Es ist zuzugeben, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diesen Standpunkt nahelegt. In ihr hat das Bundesverfassungsgericht die Frage geprüft, ob sich ein ehemals tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit, dem nach der Annexion der Tschechoslowakei durch das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verliehen worden war, hierauf berufen könne. Das Gericht hat die Frage bejaht und dabei zwei Voraussetzungen genannt, unter denen der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Sammeleinbürgerungen vor 1945 weiterhin Bestand habe: der. Wille des Betroffenen und seine Nichtinanspruchnahme durch den früheren Heimatstaat.
Der Gesetzgeber hat, wie dem Bericht des Bundestagsausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung zu dem Entwurf des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes (vgl. Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucksache 849) zu entnehmen ist, den rechtlichen Gesichtspunkten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entsprechen wollen. Es heißt In dem Bericht u.a. wörtlich: "Das Bundesverfassungsgericht stellt ... darauf ab, ob der Staat, dessen Gebiet damals eingegliedert wurde, die Eingebürgerten als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt; verweigert der Heimatstaat den Volksdeutschen den Schutz der Staatszugehörigkeit, so erklärt das Bundesverfassungsgericht die Einbürgerung dann für rechtswirksam, wenn sie dem Willen des Betroffenen entsprochen und er diesen Willen nach dem 8. Mai 1945 zum Ausdruck gebracht hat oder bringt." Der Ausschuß des Bundestages ist der Ansicht gewesen, daß der Wortlaut des Gesetzentwurfs diesen rechtlichen Gesichtspunkten gerecht wird: "Die kollektiv verliehene Staatsangehörigkeit" - so wird in dem Bericht weiter ausgeführt - "kann hiernach anerkannt werden bei den Volksdeutschen ... aus Untersteiermark, Kärnten und Krain, in all diesen Fällen haben die Heimatstaaten nach Beendigung der Feindseligkeiten Gesetze und Verordnungen erlassen, in denen sie sich von den deutschen Volks zugehörigen ausdrücklich lossagten." Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, daß die Volksdeutschen aus Jugoslawien, auf die sich § 1 Abs. 1 Buchst. e 1. StARegG bezieht, bei Ende des Krieges vom jugoslawischen Staat nicht mehr als seine Angehörigen betrachtet wurden.
Der Beklagte bestreitet, daß dieser Ausgangspunkt des Gesetzgebers richtig sei. Er weist darauf hin, daß die Staatsangshörigkeitsgesetze Jugoslawiens im Gegensatz zu anderen Staaten des Ostblocks eine "kollektive Ausbürgerung" der deutschen Volkszugehörigen nicht unmittelbar verfügt haben. Aber wenn auch der Gesetzestext nicht die "kollektive Ausbürgerung" unmittelbar vornimmt, so enthalten doch die Vorschriften die rechtliche Grundlage für weitgehende in diese Richtung zielende Maßnahmen (vgl. VO vom 23. Oktober 1946, abgedruckt in Geltende Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, Bd. 17 S. 143; Art. 16 des jug. Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. August 1945, abgedruckt a.a.O. S. 131 ff.; ferner der durch das Gesetz vom 1. Dezember 1948 in dieses Gesetz eingefügte Art. 35 Abs. 2). Zweifel, die zu der Frage bestehen können, wie weit die gegen die Volksdeutschen gerichteten Ausbürgerungsmaßnahmen Jugoslawiens gingen, werden ausgeräumt durch das Gesamtverhalten des jugoslawischen Staates gegenüber der deutschen Volksgruppe am Schluß des Krieges, das seinen Niederschlag in den Beschlüssen des Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944 und vom 8. Juni 1945 gefunden hat (abgedruckt bei Schieder, Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, Bd. V S. 180 E und 183 E). Durch diese Beschlüsse wurden die Volksdeutschen mit wenigen Ausnahmen völlig enteignet. Die "Bürgerrechte" wurden ihnen entzogen. Entsprechend wurden sie behandelt, sie wurden kollektiv verfolgt. Von einer funktionell wirksamen Staatsangehörigkeit konnte nicht mehr die Rede sein. Der deutsche Gesetzgeber konnte unter diesen Umständen davon ausgehen, daß der jugoslawische Staat die Volksdeutschen nicht mehr als seine Angehörigen in Anspruch nahm.
Der Kläger gehörte zu der Gruppe der Volksdeutschen, die bei Schluß des Krieges in Jugoslawien kollektiv verfolgt und der die "Bürgerrechte" entzogen wurden. Allerdings hat er seine Bürgerrechte verhältnismäßig bald wieder wahrnehmen können. Es mag sich die Frage ergeben, ob in den Fällen, in denen die betroffenen Volksdeutschen später vom jugoslawischen Staat als seine Angehörigen wieder angesehen und behandelt wurden, die Anwendung des § 1 1. StARegG auszuscheiden hat. Die Antwort hierauf ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Der deutsche Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 Buchst. e a.a.O. keine Einschränkung gemacht, soweit der jugoslawische Staat den zunächst verfolgten Volksdeutschen später die "Bürgerrechte" wieder eingeräumt hat. Er hält die deutsche Staatsangehörigkeit auch für sie bereit, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, und überläßt es der Entscheidung der Betroffenen, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben wollen. Er hat vorgesehen, daß die deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb bestimmter Frist ausgeschlagen werden konnte und kann (vgl. § 1, §§ 3 bis 5, §§ 18 bis 23 des Gesetzes). Auszuscheiden hat ferner, wer sich die jugoslawische Staatsangehörigkeit wieder hat verleihen lassen (§ 2 des Gesetzes). Ob darüber hinaus auch diejenigen nicht mehr in Betracht kommen, die sich nach 1945 vom deutschen Volkstum abgewandt haben, bedarf nach Lage des Falles hier keiner Erörterung.
2)
Dem Beklagten ist zuzugeben, daß jedes Gesetz verfassungskonform auszulegen und dabei auch gemäß Art. 25 GG auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bedacht zu nehmen ist. Doch kann sich der Senat der Ansicht, daß im vorliegenden Fall völkerrechtliche Regeln zu einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. e a.a.O. zwingen, nicht anschließen. Gewiß hat sich jeder Staat bei der Regelung seines Staatsangehörigkeitsrechts innerhalb der völkerrechtlichen Schranken zu halten, die für die innerstaatliche Regelung der eigenen Staatsangehörigkeit bestehen. Die sich hieraus ergebenden Grenzen sind weit gezogen (vgl. Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts, 2. Aufl. 1962, S. 58 ff.). Der Senat sieht diese Grenzen in dem Verbot der Willkür und des Ermessensmißbrauchs, wie es von Leibholz in der Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1929, Bd. I Teil 1, S. 77 ff. dargelegt ist. Diese Grenzen sind vom Gesetzgeber nicht verletzt worden. Das Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz knüpft an eine Reihe von Merkmalen an, die nicht willkürlich gewählt sind. Es will die Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Personen regeln, die bei Schluß des Krieges wegen ihres Deutschtums in ihrem früheren Heimatland verfolgt wurden und nicht wußten, ob sie sich auf die rechtlich zweifelhafte Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit vor 1945 berufen konnten. Diesen Personen, die recht- und schutzlos, geworden waren, sollte Zuflucht und Schutz durch die Bundesrepublik geboten werden. Die deutsche Volkszugehörigkeit, der Tatbestand der Verfolgung und der Wille der Betroffenen sind völkerrechtlich relevante Anknüpfungspunkte für das Staatsangehörigkeitsrecht. Wenn in dem Zwiespalt zwischen Verfolgung und nachträglicher Wiederinanspruchnahme eines Volksdeutschen der Gesetzgeber die Entscheidung dem Betroffenen überlassen hat, so ist das nicht willkürlich. Es entspricht der im modernen Staatsangehörigkeitsrecht immer stärker betonten Tendenz, den Willen des einzelnen zu berücksichtigen.
3)
Der Beklagte ist weiterhin der Meinung, daß der Anwendungsbereich des § 1 1. StARegG auf diejenigen deutschen Volkszugehörigen einzuschränken sei, die im Jahre 1941 bei der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit bereits ein nachweisbares Bekenntnis zum Deutschtum abgelegt haben. In engem Zusammenhang damit steht die Ansicht des Beklagten, daß die sog. heimattreue Bevölkerung, die auf Grund des § 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1941 die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erhielt, aus dem Anwendungsbereich des § 1 1. StARegG auszuscheiden habe. Mit der Beschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises auf Volksdeutsche, die sich bereits 1941 zu dem deutschen Volkstum bekannt haben, und mit der Ausschaltung der sog. heimattreuen Bevölkerung will der Beklagte alle diejenigen aus dem Anwendungsbereich des § 1 1. StARegG herausnehmen, die erst nach der Besetzung des Landes durch die deutschen Truppen ein Bekenntnis zum Deutschtum abgelegt haben. Diese Auffassung kann sich der Senat nicht zu eigen machen. Sie wird dem Sinn des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes nicht gerecht. Keine der beiden Begründungen, weder was der Beklagte zur Frage der heimattreuen Bevölkerung noch was er zu der Frage das Stichtages für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgetragen hat, kann vom Senat als zutreffend angesehen werden.
Das Gesetz wollte die staatsrechtlichen Verhältnisse aller derjenigen klären, die durch die rechtlich zweifelhaften Sammeleinbürgerungen und die Ereignisse der nachfolgenden Jahre in eine staatsrechtlich ungeklärte Lage geraten waren. Das gilt nicht nur für diejenigen, die 1941 ein nachweisbar eindeutiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hatten, sondern auch für alle, die sich danach zum Deutschtum bekannt hatten und denen alsdann die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen worden war, so daß sie nach Ende des Krieges von ihrem früheren Heimatstaat als Staatsfeinde behandelt wurden. Für die Frage nach dem Bekenntnis zum Deutschtum muß es hiernach auf die Zeit kurz vor den Verfolgungsmaßnahmen in Jugoslawien ankommen. Dabei kann nach Lage des Falles hier dahingestellt bleiben, ob dieses Bekenntnis auch danach bis zum Inkrafttreten des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes oder sogar noch darüber hinaus bis zur Inanspruchnahme der Rechte aus dem Gesetz vorliegen muß. Für die Frage, ob bei Beendigung der Feindseligkeiten ein Bekenntnis zum Deutschtum vorgelegen hat, ist es ein wesentliches Indiz, ob der einzelne wegen seines Deutschtums und seines Bekenntnisses dazu verfolgt wurde. Die Verfolgungen haben sich auch gegen die sog. heimattreue Bevölkerung gerichtet, die erst in der Zeit nach 1941 ein Bekenntnis zum Deutschtum abgelegt hat. Auch sie wird von dem Gesetz erfaßt. Das ergibt sich aus § 28 des Gesetzes, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf der deutschen Staatsangehörigkeit gleichstellt, also vorschreibt, daß die heimattreue Bevölkerung, der diese Staatsangehörigkeit auf Widerruf verliehen war, sich ebenfalls auf § 1 des Gesetzes berufen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
4)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen hiermit im Einklang. Das Gericht hat festgestellt, daß der Kläger deutscher Volks zugehöriger ist. Nach diesen Feststellungen hat er sich vom deutschen Volkstum nicht abgewandt. Er ist auf Grund der Verordnung vom 14. Oktober 1941 deutscher Staatsangehöriger geworden. Er hat diese Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen. Seine Klage mußte daher Erfolg haben.
Die Revision war aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Heinrich