Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1966, Az.: BVerwG VI C 138.63
Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne der§§ 5, 6 Gesetz zu Art. 131 GG; Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG; Unterlassung einer Beweiserhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 138.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 11.10.1963 - AZ: VGH 64 III 63
Rechtsgrundlagen
- § 1 G 131
- § 5 G 131
- § 6 G 131
- § 63 G 131
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 137 VwGO
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 geborene Kläger wurde am 16. April 1940 in den Dienst der Schutzpolizei der beklagten Stadt eingestellt. Beim Zusammenbruch war er Hauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Anfang 1943 zog sich der Kläger während eines Lehrgangs eine Distorsion des rechten Kniegelenks zu, die als Dienstunfall anerkannt wurde. Im Mai 1944 erlitt er, zur Gendarmerie abgeordnet und zur Bandenbekämpfung in Kroatien eingesetzt, bei einem Luftangriff Prellungen. Ende 1944 kam der Kläger wegen Malaria und Magenleidens in das Lazarett in A... und wurde Mitte Januar 1945 von dort wegen eines Magengeschwürs in die Polizeikrankenanstalt N... verbracht. Am 11. April 1945 wurde er aus der Anstalt mit 14tägigem Erholungsurlaub als dienstfähig ab 26. April 1945 entlassen. Beim Einmarsch der Amerikaner begab er sieh in das Reservelazarett in F.... Laut Wehrpaßeintragung war er als Angehöriger der Luftschutzpolizei gemeldet und wurde deshalb auf Anordnung des amerikanischen Militärkommandanten am 24. April 1945 entlassen. Der Vermerk trägt in Klammern die Beifügung "WU wegen Magenleidens".
Mit Sehreiben vom 28. April 1945 beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dabei gab er an: Vor seinem Eintritt in die Polizei sei er im elterlichen Geschäft tätig gewesen, das sich bereits seit 1865 in Familienbesitz befinde. Sein Bruder sei gefallen, seine Schwestern seien auswärts verheiratet, der Vater sei Ende vorigen Jahres verstorben, die Mutter mit 67 Jahren gesundheitlich nicht mehr in der Lage, das Geschäft weiter zu betreiben. Er - der Kläger - wolle das elterliche Geschäft fortführen. Ansprüche stelle er nicht. - Antragsgemäß entließ ihn die Beklagte zum 1. Mai 1945. Sie wies darauf hin, daß damit alle Rechte aus dem bestandenen Beamtenverhältnis erlöschen.
Der Kläger war seit 1934 bei der HJ Bannfachwart für Schwimmen gewesen. Im Jahre 1942 war er zum Standortführer der HJ für Z... auf Kriegsdauer bestimmt und zum Gefolgschaftsführer ernannt worden. In die NSDAP war er am 1. Januar 1941 aufgenommen worden. - Die Spruchkammer erklärte ihn auf Grund der Weihnachtsamnestie als vom Befreiungsgesetz nicht betroffen.
Verschiedene Anträge des Klägers, ihm wegen der im Kriegsdienst erlittenen Körperschäden eine Rente zu gewähren, wurden abgelehnt. Eine deswegen von ihm vor dem Sozialgericht angestrengte Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, er habe nicht im militärischen Dienst gestanden.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 1953 machte der Kläger Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung wegen einer Verschlimmerung der Folgen des anerkannten Dienstunfalls geltend. Unterm 29. Dezember 1953 meldete er sich bei der Beklagten nach § 81 G 131 und meldete vorsorglich Ansprüche aus dem erlittenen Dienstunfall (Knieverletzung) an. Die Beklagte lehnte die Ansprüche ab, da die Rechte des Klägers aus dem früheren Beamtenverhältnis durch die Entlassung erloschen seien. Darauf wandte sich der Kläger wegen Unfallversorgung an das Staatsministerium der Finanzen und an die Oberfinanzdirektion, Zweigstelle M.... In seinem Schreiben vom 14. April 1955 führte er aus:
"Als ehemaliger Angehöriger der Schutzpolizei gehörte ich zum Standort Z.... Am 14. April 1945 wurde ich aus dem Polizeikrankenhaus N... mit 4 Wochen Erholungsurlaub entlassen. Diesen Urlaub verbrachte ich zu Hause. Als am 16. April 1945 für N..., Fürth und Umgebung Panzeralarm gegeben wurde, begab ich mich befehlsgemäß in das Standortlazarett Fürth.
Am 18. April 1945 wurde mein Standort Z... kampflos und Fürth nach zweitägigen Kampfhandlungen übergeben. Ich kam als Polizeiangehöriger in das Gefangenen-Lazarett in F... und wurde von dort am 24. April 1945 entlassen. Nun konnte ich beobachten, dass alle Polizeiangehörigen von ihren Revieren aus in Gefangenschaft kamen. Da ich befürchtete, in Gefangenschaft gehen zu müssen, versuchte ich mit allen Mitteln, aus der Polizei entlassen zu werden. Ich stellte einen Antrag an meine damalige Dienststelle, den Bürgermeister der Stadt Z.... Diesem Antrag wurde nur stattgegeben, weil ich auf Ansprüche verzichtete. Ich tat dies Jedoch damals nur, weil ich sonst von der Polizei nicht losgekommen wäre.
...
Meine Verzichtserklärung bei meiner Entlassung habe ich ausschließlich unter dem Druck der damaligen Verhältnisse abgegeben."
Diese ihr zugeleiteten Anträge wies die Beklagte ebenfalls wegen des Ausscheidens des Klägers aus dem Beamtenverhältnis ab.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1961 griff der Kläger seine Versorgungsansprüche unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Rechtsprechung zur Frage des Amtsverlustes aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen wieder auf; er machte geltend, er habe mit seinem Entlassungsantrag etwaigen Verfolgungsmaßnahmen entgehen wollen, als ehemaliger HJ-Führer habe er ohnehin mit seiner Suspendierung rechnen müssen. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 29. November 1961 ab mit der Begründung, der Kläger habe in seinem Entlassungsantrag durchaus glaubwürdige und einleuchtende persönliche Gründe geltend gemacht. Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, sein Antrag sei ausschließlich durch die seinerzeitige politische Lage der Polizeibeamten bedingt gewesen; diese hätten unter der Drohung des automatischen Arrestes gestanden. Als HJ-Führer wäre er um die Ausfüllung des großen Fragebogens nicht herumgekommen. Sein inzwischen verstorbener Vorgesetzter, Amtmann R..., habe ihm geraten, sich weiterer Verfolgung durch das Entlassungsgesuch zu entziehen. - Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14. März 1962 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen mit der Begründung, der geltend gemachte Versorgungsanspruch scheitere bereits daran, daß der Kläger am 8. Mai 1945 nicht dienstunfähig gewesen sei (§ 6 Abs. 2 G 131).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung und machte u.a. geltend, daß ihm zumindest ein Unterhaltsbeitrag gebühre. In der Berufungsverhandlung verlas der Vorsitzende laut Sitzungsniederschrift das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1958 (offenbar BVerwG II C 133.57, betr. Ausscheiden "aus politischen Gründen" auch bei Entlassung auf Antrag). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragte in der Berufungsverhandlung die Einholung eines amts- oder versorgungsärztlichen Gutachtens darüber, ob der Kläger am 8. Mai 1945 dienstunfähig gewesen sei. Dieser Beweisantrag wurde durch Beschluß zurückgewiesen mit der Begründung, er erscheine dem Senat nicht beweiserheblich. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragte dann noch die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts in seiner dort schwebenden Versorgungsstreitigkeit. Diesem Antrag wurde nicht entsprochen, vielmehr erging nach § 116 Abs. 2 VwGO Urteil, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger könne Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nur herleiten, wenn er trotz der nach § 60 DBG ordnungsgemäß durchgeführten Entlassung noch zum Personenkreis des § 63 Abs. 1 G 131 gehöre; d.h. hier, wenn der Entlassungsantrag auf Beweggründen beruht habe, die mit dem Zusammenbruch des Jahres 1945 und dessen Auswirkungen in Zusammenhang gestanden hätten. Das sei nicht der Fall. Der Kläger habe gegenüber seinem Dienstherrn erstmals im Schreiben vom 29. Oktober 1961 erklärt, daß er die Entlassung in seinem Schreiben vom 28. April 1945 aus politischen Gründen beantragt habe, also nach über 16 Jahren seit der Entlassung. Was er hinsichtlich dieser Beweggründe vorbringe, überzeuge nicht. Auf der anderen Seite lägen überzeugende private und berufliche Gründe für das Ausscheiden des Klägers aus dem Polizeidienst vor. Alle diese (im Berufungsurteil näher erläuterten) Erwägungen würden durch das Verhalten des Klägers in der Zeit nach seiner Entlassung bestätigt. Er habe sich auch nach Konsolidierung der Verhältnisse bei seinem Dienstherrn nicht um eine Wiederverwendung bemüht. Hätte er die Entlassung trotz des Fehlens begründeter politischer und ähnlicher Beweggründe infolge übertriebener Ängstlichkeit, mitbeeinflußt durch die Verhältnisse beim Zusammenbruch beantragt, so hätte er doch mindestens nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG seine Wiedereinstellung betrieben; dienstunfähig sei er jedenfalls damals nicht gewesen. - Ein etwaiger Anspruch des Klägers auf einen Unterhaltsbeitrag im Rahmen der Unfallfürsorge (Art. 155 BayBG) sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Er setze nicht die Versorgungsberechtigung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, sondern die wirksame Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 41 BayBG) voraus.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Er hat u.a. gerügt, daß das Berufungsgericht die Zeuginnen Frau A... R..., Frau B... R... und Frau C... P... nicht gehört habe; diese seien schon im ersten Rechtszuge von ihm dafür benannt worden, daß er lediglich aus Angst und in der Sorge, in Haft genommen zu werden, seine Entlassung beantragt habe; ferner dafür, daß er sich deshalb sogar wochenlang in F... in einem Keller versteckt gehalten habe. Durch die Behandlung der Sache in der Berufungsverhandlung sei er überrascht worden.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat das angefochtene Urteil, insbesondere dessen Beweiswürdigung verteidigt.
II.
Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.
Soweit sich das Revisionsvorbringen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet, kann der Kläger im Revisionsverfahren damit nicht durchdringen. Mögen die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts auch in dem einen oder anderen Punkt angreifbar sein, so sind sie doch nicht denkfehlerhaft und verletzen auch nicht die allgemeinen Erfahrungssätze. Trotzdem ist das Revisionsgericht hier an die entscheidenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht gebunden, weil sie - vom Kläger ordnungsgemäß gerügt - unter Verletzung von Verfahrensrecht getroffen worden sind. Das Berufungsgericht hätte die Zeuginnen A... R...., B... R... und C... P... hören müssen, die vom Kläger im ersten Rechtszuge für die Ermittlung der wirklichen Motive seines Entlassungsantrags benannt worden waren. Diese Motive geltend zu machen, hat der Kläger nicht etwa verwirkt, wie es das Berufungsgericht beiläufig erwägt; denn ihre rechtliche Bedeutung in Fällen solcher Art ist erst verhältnismäßig spät durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich geworden (Urteil vom 15. November 1957 [BVerwGE 5, 356]).
Der Kläger focht in der Berufungsinstanz gegen ein Urteil, das in der Frage der Antragsmotive gar nicht gegen ihn entschieden, diese Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen und allein auf den Gesichtspunkt der Dienstunfähigkeit abgestellt hatte. Als seine entscheidende Aufgabe im Berufungsverfahren mußten der Kläger und sein Anwalt es also ansehen, das Berufungsgericht in der Frage der Dienstunfähigkeit für ihren Standpunkt zu gewinnen. So erklärt es sich, daß der Kläger (nur) zu diesem Punkt in der Berufungsverhandlung einen Beweisantrag gestellt und sich auch im schriftlichen Berufungsvorbringen fast nur mit dieser Frage befaßt hat. Zwar hätte er aus der Ablehnung dieses Beweisantrages wohl folgern können, das Berufungsgericht werde anders als das Gericht erster Instanz nunmehr entscheidend auf die Antragsmotive abstellen, zumal es diesen Punkt unter Heranziehung einer einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich mit den Parteien erörtert hatte. Da es aber das Berufungsgericht war, das entgegen der bisherigen Sachbehandlung vorweg die Frage der Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG zu klären und auf dieser Grundlage gegebenenfalls zu entscheiden sich entschlossen hatte, hätte es ihm auch unbeschadet der anwaltlichen Vertretung des Klägers obgelegen, nach Maßgabe des § 86 Abs. 3 VwGO von sich aus die neue Situation den Parteien unmißverständlich klarzumachen und sich zugleich selbst über deren Einstellung und Reaktion hierauf Klarheit zu verschaffen. Es liegt nahe, daß der Kläger sich dann ausdrücklich auf seinen Beweisantritt aus dem ersten Rechtszuge bezogen hätte. Obgleich es nicht immer verfahrensfehlerhaft sein wird, wenn ein vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bereits überzeugtes Gericht weitere, ihm gegenüber zu diesem Punkt nicht mehr ausdrücklich angebotene Beweise zu erheben unterläßt, ist hier unter den geschilderten Umständen eine andere Beurteilung geboten: Es hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, die schon früher vom Kläger angetretenen Beweise entweder ohne weiteres zu erheben oder zumindest durch Befragung zu klären, ob der Kläger an diesen Beweisanträgen festhalte. Daß es sich bei den benannten Zeuginnen um nahe Angehörige des Klägers handelte, steht dem nicht entgegen; über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen hätte sieh das Gericht mit Rücksicht auf die Unzulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung erst nach der Vernehmung ein Urteil bilden dürfen. Ebensowenig wäre die Beweiserhebung etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil das Berufungsgericht sich über die Beweistatsache der Antragsmotive des Klägers unmittelbar aus dessen Erklärungen und dessen Verhalten eine Meinung gebildet hatte, die Zeuginnen aber nur über den ihrerseits gewonnenen Eindruck hätten aussagen können. Dem steht jedenfalls entgegen, daß die Zeuginnen auch für die Richtigkeit einer Klagebehauptung benannt waren, deren Erweislichkeit allen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts den Boden zu entziehen geeignet wäre; für das Vorbringen des Klägers nämlich, er habe sich anläßlich der Besetzung durch die Amerikaner längere Zeit in einem Keller in Fürth versteckt gehalten. Dieser Umstand könnte eine entscheidende Stütze seiner Darstellung sein, er habe sich (gleichgültig ob auf Grund seiner politischen oder seiner dienstlichen Stellung) für schwer belastet und deshalb für gefährdet gehalten. Dann aber läge ohne weiteres nahe, daß auch sein Antrag auf Entlassung aus der Polizei - ohnehin auffällig durch den trotz Dienstbeschädigung erklärten Totalverzicht auf Ansprüche - sich aus Tarnungspsychose erkläre. In die Beweiswürdigung müßte dann wohl auch der vom Kläger behauptete Umstand einbezogen werden, daß er falsche Angaben im Entnazifizierungsverfahren gemacht habe. Alle in der Revisionsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weiter noch geltend gemachten Einwände des Klägers, mit denen er die Situation beim Zusammenbruch mit ihren allgemeinen Nöten und Ängsten herausarbeitet, ohne damit in dieser Instanz Gehör finden zu können, werden bei der erneuten Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht in Zusammenhang mit dem etwa erwiesenen Untertauchen im Kellerversteck dem Fall ein ganz anderes Gesicht geben können. Rechtlich ist dabei noch zu berücksichtigen, daß es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1965 - BVerwG II C 151.61 - für die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG genügt, wenn zusammenbruchsbedingte Motive nichtwegdenkbare Bedingung (conditio sine qua non) des Entlassungsantrages waren, sie brauchen also nicht überwiegend wirksam gewesen zu sein.
Allerdings wird es, wenn sich die Beweislage insoweit zugunsten des Klägers verändern sollte oder dies vom Berufungsgericht nunmehr zunächst unterstellt würde, wieder entscheidend auf die Frage der Dienstunfähigkeit ankommen (vgl. § 6 Abs. 2 G 131), für die der Kläger ebenfalls bereits einen Beweisantrag gestellt hatte, nämlich in der Berufungsverhandlung. Daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hatte, rügt der Kläger zwar zu Unrecht als Verfahrensmangel. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus kam es auf die Frage seiner Dienstunfähigkeit nicht mehr an. Doch das würde nunmehr bei veränderter materiellrechtlicher Beurteilung in der Frage der Antragsmotive anders werden. Es ist hinzuweisen auf § 69 G 131, zugleich aber auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Frage der Dienstunfähigkeit im Sinne der §§ 5, 6 G 131 aus der Sicht des 8. Mai 1945 zu beurteilen, also nicht schon dann verneinend zu beantworten ist, wenn der Gesundheitszustand des Bediensteten entgegen der damals gerechtfertigten Erwartung sich später besserte (vgl. zuletzt Urteil vom 11. November 1965 - BVerwG II C 181.62 -).
Fehl geht auf jeden Fall die Berufung des Klägers darauf, die beamtenrechtliche Versorgung müsse ihm schon deshalb zugestanden werden, weil er durch Sozialgerichtsurteil auf diese verwiesen worden sei. Für jenes Verfahren war entscheidend, daß der Kläger seine Gesundheitsschäden sich nicht im militärischen, sondern im Beamtendienst zugezogen hatte und daß er insoweit daher beamtenrechtliche Ansprüche geltend machen könne. Damit ist aber der allein vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Frage nicht vorgegriffen, ob der Kläger beamtenrechtliche Ansprüche hat, und insbesondere, ob diese nicht schon an der antragsgemäß durchgeführten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis scheitern. Keinesfalls ist die Sache also bereits im Sinne des Klägers entscheidungsreif.
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 900 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert