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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.1966, Az.: BVerwG III CB 79.65

Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde; Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Herbeiführung der "Spruchreife" eines Sachverhalts in Lastenausgleichssachen; Berechtigung des Verwaltungsgerichts zur Verpflichtung des Ausgleichsamts zur Vornahme einer Schadensfeststellung; Qualifizierung einer Klage gegen eine Schadensfeststellung als Anfechtungsklage; Anwendung und Auslegung des § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Fällen der Verpflichtungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG III CB 79.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 23.04.1965 - AZ: VS II 184/64

Fundstellen

  • DÖV 1966, 427 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1966, 1095
  • ZLA 1966, 185

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag auf Aufhebung des die Schadensfeststellung ganz oder teilweise ablehnenden Bescheides umfaßt grundsätzlich zugleich das Begehren, das Ausgleichsamt zum Erlaß der begehrten Schadensfeststellung zu verpflichten (Bestätigung von BVerwGE 7, 100).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 23. April 1965 und deren Revision gegen dieses Urteil werden unter Versagung des für die Revisionsinstanz nachgesuchten Armenrechts zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

2

1.

Die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nach der Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt bestand, in dem das angefochtene Urteil erlassen worden ist (Beschluß vom 4. Dezember 1962 - BVerwG III B 41.60 -). Es kann deshalb nicht berücksichtigt werden, daß durch die Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Sechsten, Neunten, Zehnten, Vierzehnten, Sechzehnten und Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823) der § 8 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV dahin geändert worden ist, daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes gemäß den Bestimmungen der 6. FeststellungsDV und der 2. BAA-FeststellungsDV unter bestimmten Voraussetzungen über die jeweiligen Richtzahlen der letzten Tabellenzeile hinauszugehen ist. Ob sich bei Anwendung dieser Änderungsverordnung, die im übrigen von der Beschwerde nicht angeführt worden ist, zugunsten der Klägerinnen eine höhere Schadensfeststellung ergibt, wird das Ausgleichsamt zu prüfen haben, wenn es gemäß dem vom Verwaltungsgericht getroffenen Verpflichtungsausspruch einen neuen Feststellungsbescheid erläßt.

3

2.

Ein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, ist nicht gegeben.

4

Die Beschwerde meint zu Unrecht, die Revision sei gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ihre Auffassung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 88 VwGO, weil es sich in seinem Tenor nicht auf die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränkt, sondern den Beklagten zur Feststellung eines Schadens in bestimmter Höhe verpflichtet habe, ist unzutreffend. Seit BVerwGE 2, 135 hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. BVerwGE 17, 208 [BVerwG 05.12.1963 - III C 49/62]), das Verwaltungsgericht habe in Lastenausgleichssachen die Befugnis - wenn nicht sogar die Verpflichtung -, einen ihm unterbreiteten Sachverhalt durch eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen "spruchreif" zu machen. Aus dieser Obliegenheit hat der Senat in BVerwGE 7, 100 die Befugnis des Verwaltungsgerichts hergeleitet, das Ausgleichsamt zu verpflichten, die von dem Kläger begehrte und in den Bescheiden der Ausgleichsbehörden abgelehnte Schadensfeststellung zu treffen. Die Befugnis - wenn nicht sogar die Verpflichtung - zu einer solchen Entscheidung enthält § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, der in Lastenausgleichssachen gemäß § 333 LAG anzuwenden ist und seinem sachlichen Gehalt nach dem § 75 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 entspricht, auf den der Senat seine in BVerwGE 7, 100 veröffentlichte Entscheidung abgestellt hat.

5

Die Klage gegen eine die Schadensfeststellung ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung der Ausgleichsbehörden ist - gemessen an dem Klagesystem der Verwaltungsgerichtsordnung - keine Anfechtungsklage, auf die § 113 Abs. 1 und auch Abs. 2 dieser Vorschrift vornehmlich abstellen; sie ist vielmehr eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, über die das Verwaltungsgericht unter Beachtung des § 113 Abs. 4 VwGO zu befinden hat. Der § 88 VwGO, nach dem das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, ohne aber an die Fassung der Anträge gebunden zu sein, kann in Fällen der Verpflichtungsklage nur im Zusammenhang mit § 113 Abs. 4 VwGO ausgelegt und angewendet werden. Aus dem Inhalt dieser Vorschrift ergibt sich, daß der Antrag auf Aufhebung des die Schadensfeststellung ganz oder teilweise ablehnenden Bescheides zugleich das Begehren umfaßt, die Ausgleichsbehörde zum Erlaß der begehrten und vom Ausgleichsamt abgelehnten Schadensfeststellung zu verpflichten. Ob ein Kläger in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise darauf bestehen kann, daß das Verwaltungsgericht sich auf die Aufhebung der Bescheide der Ausgleichsbehörden beschränke, steht hier nicht zur Entscheidung. Insbesondere rechtfertigt die Auffassung der Beschwerde, durch die getroffene abschließende Entscheidung hätten die Klägerinnen in bezug auf die Ermittlung des Schadensbetrages zwei Tatsacheninstanzen verloren, keine andere Beurteilung. Dieser "Verlust" ist eine notwendige und vom Gesetz bewußt in Kauf genommene Folge der dem Gebot, der Prozeßökonomie entsprechenden Regelung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

6

Ob sich das Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung seiner Entscheidung in Anlehnung an Müller (NJW 1963, 23) auch auf § 113 Abs. 2 VwGO berufen könnte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt der Verpflichtungsausspruch als solcher keinen Verstoß gegen § 88 VwGO und damit keinen Vorfahrensmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte.

7

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß die Beschwerde auch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung begehren kann, bei der Frage des Verhältnisses von § 88 zu § 113 Abs. 2 VwGO handele es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Rechtserheblich ist hier nicht das Verhältnis von Vorschriften des Prozeßrechtes zueinander, sondern allein die Frage, ob § 88 VwGO verletzt ist, wenn das Verwaltungsgericht das Ausgleichsamt zu einer Schadensfeststellung verpflichtet hat, obwohl die Klägerinnen lediglich die Aufhebung der ablehnenden Bescheide begehrt hatten. Diese Frage ist aber bereits geklärt, wie dargelegt; dabei ist von untergeordneter und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich eine solche Befugnis des Verwaltungsgerichts außer aus § 113 Abs. 4 VwGO, auch aus § 113 Abs. 2 VwGO ergibt.

8

II.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet. Deshalb war zugleich das Armenrecht zu versagen, das die Klägerinnen zur Durchführung des Revisionsverfahrens begehrt hatten.

9

Daß das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht auf einer Verletzung von § 88 VwGO beruht, ist bereits dargelegt worden. Soweit kann auf die Ausführungen unter I Ziff. 2 verwiesen werden.

10

Die Verfahrensrevision kann aber auch aus sonstigen Gründen nicht zum Erfolg führen. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben die Klägerinnen nur noch geltend gemacht, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht den § 88 VwGO unrichtig angewendet habe. Da dies nicht der Fall ist und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine sonstigen Tatsachen vorgetragen sind, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen lassen, kann dem Revisionsbegehren nicht entsprochen werden. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist haben die Klägerinnen allerdings in ihren Schriftsätzen vom 29. und 30. September 1965 darzulegen versucht, weshalb ihnen das rechtliche Gehör hinsichtlich der Frage, mit welchem Wert die in Verlust geratenen Wirtschaftsgüter anzusetzen seien, nicht gewährt worden sei. Soweit in diesen Schriftsätzen in diesem Zusammenhang Tatsachen im Sinne von § 139 Abs. 2 VwGO vorgetragen sind, kann sie der Senat nicht berücksichtigen, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, die mit dem 14. Juli 1965 endete, vorgebracht worden sind.

11

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff