Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1966, Az.: BVerwG IV B 112.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 112.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 15082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.11.1964 - OS IV 53/64
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nur wo Behörden als solche klagen und verklagt werden dürfen, können sie durch einen "besonders Beauftragten" im Verwaltungsstreitverfahren handeln.
- 2.
Wird an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Übermittlung mit Empfangsbekenntnis zugestellt, so ist der Tag des Eingangs des Schriftstücks bei ihrer Posteingangsstelle maßgeblich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf, insbesondere nicht die, die der Beschwerdeführer ihr beimißt. Nur wenn der Verfahrensbeteiligte (- die Partei -) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, müssen die für diesen Verfahrensbeteiligten bestimmten Zustellungen an dessen Prozeßbevollmächtigten gerichtet werden (§ 8 Abs. 4 VwZG). Verfahrensbeteiligter war auf der Beklagtenseite der Landkreis, also eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im Verfahren durch das für sie nach Landesrecht handelnde Organ vertreten wurde. Daß der Landkreis den Kreisassessor Dr. F... "nach § 62 Abs. 2 VwGO" zum "besonders Beauftragten" bestellte, was nur dort vorgesehen ist, wo nach Landesrecht Behörden als solche (§ 61 Nr. 3 VwGO) klagen und verklagt werden können (zu vgl. Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1962, Anm. S. 229 Abs. 4 zu § 62), machte jenen nicht zum Prozeßbevollmächtigten. Zustellungstag ist bei der vereinfachten Zustellungsform der Übermittlung mit Empfangsbekenntnis, wie sie u. a. bei Körperschaften des öffentlichen Rechts statthaft ist (§ 5 Abs. 2 VwZG), der Tag, an dem das Schriftstück beim Empfänger eingeht. Das war hier eindeutig der 31. März 1964. Da die Berufung erst am 2. Mai 1964 beim Verwaltungsgericht einging, war sie verspätet.
Darin, daß Dr. F... zwar sowohl vorm Verwaltungsgericht wie vorm Verwaltungsgerichtshof für den Beklagten aufgetreten ist und Stellungnahmen für ihn abgegeben hat, daß er nach obigem aber nicht rechtswirksam zum "besonderen Beauftragten" bestellt werden konnte, liegt keiner der vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel, und zwar weder der nicht gehöriger Vertretung im Verfahren (§§ 133 Nr. 3, 138 Nr. 4 VwGO) noch der der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Die fehlsame "besondere Beauftragung" ist einfach als Terminsvollmacht zu behandeln. Der Beklagte ist durch Dr. F... als seinen Sprecher ausreichend zu Wort gekommen.
Demnach war die Beschwerde als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Müller
Klein