Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1966, Az.: BVerwG IV C 111.65
Aufforderung zur Beseitigung eines ohne behördliche Genehmigung errichteten Wochenendhauses; Notwendige Beiladung der Miteigentümerin des Grundstückes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 111.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.01.1964 - AZ: 178 I 63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BlGBW 1966, 199
- DVBl 1966, 792-793 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1966, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertp.Mitt. 1966, 354
- ZLA 1966, 149
- ZMR 1966, 122
Amtlicher Leitsatz
Unterläßt das Verwaltungsgericht der letzten Tatsacheninstanz eine notwendige Beiladung, so hat das Revisionsgericht diesen Mangel von Amts wegen zu beachten und die Sache zurückzuverweisen (vgl. u.a. BVerwG II C 97.61 - BVerwGE 18, 124).
Das gilt auch für den Fall, daß in der Tatsacheninstanz nicht geklärt worden ist, ob eine notwendige Beiladung geboten war, obwohl der Sachverhalt eine solche Prüfung verlangt hätte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 1964 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Landratsamtes Bad Tölz, das ohne behördliche Genehmigung in der Gemarkung U., Flur O., errichtete Wochenendhaus zu beseitigen. Das Kaus steht auf einem Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger und seine Ehefrau sind. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Unterlassung einer Beiladung seiner Ehefrau als Miteigentümerin des Grundstückes. Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Sämtliche Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision muß zur Rückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof führen, dessen Urteil an einem wesentlichen Mangel des Verfahrens leiden kann.
Nach § 65 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind dritte Personen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig zum Verfahren beizuladen. Als Miteigentümerin des Grundstückes kann die Ehefrau des Klägers sehr wohl auch Miteigentümerin des Wochenendhauses geworden sein (§ 93 BGB). Dann Jedenfalls könnte die Beseitigung des Hauses nur erzwungen werden, wenn auch gegenüber der Ehefrau eine unanfechtbar gewordene Beseitigungsverfügung vorläge oder wenn sie Beigeladene in diesem Verfahren wäre, wodurch eine gerichtliche Bestätigung der Beseitigungsverfügung auch ihr gegenüber Rechtskraft erlangen würde. Da nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß gegen die Ehefrau des Klägers bereits eine unanfechtbar gewordene Beseitigungsverfügung vorläge, ist im vorliegenden Fall eine gerichtliche Beiladung erforderlich, wenn die Ehefrau Miteigentümerin des Wochenendhauses geworden ist. Hat das Verwaltungsgericht der letzten Tatsacheninstanz eine notwendige Beiladung unterlassen, so hat das Revisionsgericht diesen Mangel von Amts wegen zu beachten und die Sache zurückzuverweisen (vgl. u.a. BVerwG II C 97.61 in BVerwGE 18, 124). Das muß nach Überzeugung des erkennenden Senats auch für den Fall gelten, daß die Notwendigkeit der Beiladung vom Tatsachengericht nicht geprüft worden ist, obwohl der Sachverhalt eine solche Prüfung verlangte.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, der auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden wird. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren waren gemäß § 7 GKG außer Ansatz zu lassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Paul