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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1965, Az.: BVerwG IV B 206.65

Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Seeuferlandschaft und der öffentlichen Belange durch ein Bauwerk; Grundsätzliche Bedeutung der Bestimmung des Grenzverlaufs eines Landschaftsschutzgebietes; Rüge einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; Auslegung einer Landschaftsschutzverordnung als Anwendung irrevisiblen Landesrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV B 206.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.05.1965 - AZ: I OVG A 145/63

Fundstelle

  • BBauBl. 1966, 465

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, da das angefochtene Urteil weder auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht noch über eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage zu entscheiden ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).

2

Das Berufungsgericht hat eine Beeinträchtigungöffentlicher Belange durch das beabsichtigte Bauwerk bereits darin erblickt, daß dem Grundstück des Klägers am L. see eine ordnungsgemäße Zuwegung fehle, das Bauwerk die natürliche Eigenart der Seeuferlandschaft beeinträchtige und den Planungsabsichten der Gemeinde für dieses Gebiet zuwiderlaufe (Urteilsgründe S. 10/11). Diese Ausführungen rechtfertigen die Versagung der Bauerlaubnis. Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob das Vorhaben "auch nach der Landschaftsschutzverordnung verboten" ist, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang abschließend und nur bekräftigend ausführt (Urteilsgründe S. 12). Da das Urteil hiernach nicht von der Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung abhängt, beruht es nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1963 - BVerwG I C 74.61 - (BVerwGE 17, 192 [BVerwG 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61]). Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht für eine wirksame Veröffentlichung nicht schlechthin die Angabe der Grundstücksnummern gefordert, vielmehr - je nach den örtlichen Verhältnissen und der Lage des Landschaftsschutzgebietes - auch die Begrenzung durch einen Weg, eine Bahnlinie, einen Bergrücken oder Waldrand als ausreichend erachtet. Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung des Kreises R. vom 22. November 1949 nach der dem §.1 Abs. 2 gegebenen Auslegung durch das Berufungsgericht gerecht.

3

Ebensowenig läßt das angefochtene Urteil eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 - BVerwG I C 30.62 - (BVerwGE 18, 247) erkennen. Das Berufungsgericht hat die bereits vorhandenen Bauten hinreichend berücksichtigt, eine sich auf das Vorhaben des Klägers etwa günstig auswirkende Vergleichbarkeit jedoch aus Rechtsgründen verneint und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß selbst die - rechtswidrige - Genehmigung eines vergleichbaren Vorhabens keinen Anspruch auf Wiederholung des begangenen Fehlers begründen könnte. Das alles begegnet im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG I C 30.62 keinen Bedenken. Verletzt das Vorhaben aber die vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegtenöffentlichen Belange, so vermag hieran eine von der Gemeinde abgegebene positive Stellungnahme, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der eigenen Gesamtplanung der Gemeinde zuwiderläuft, nichts zuändern.

4

Der Beschwerdevortrag läßt auch grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen.

5

a)

Aus einer Anwendung der Landschaftsschutzverordnung vom 22. November 1949 lassen sich solche Fragen schon deswegen nicht herleiten, weil die Entscheidung, wie dargelegt, nicht von deren Anwendung abhängt. Hinge sie davon ab, würde jedoch nichts anderes gelten.

6

Ob das Berufungsgericht die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung zutreffend dahin ausgelegt hat, daß der wörtliche Text der Verordnung den Grenzverlauf konkret bestimme (Urteilsgründe S. 11/12), oder ob die wörtliche Beschreibung lediglich eine Ergänzung der nicht veröffentlichten Landschaftsschutzkarte darstelle - wie der Kläger meint -, beruht auf der Auslegung der gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Land Landschaftsschutzverordnung. Die Klärung dieser Frage könnte daher im Revisionsverfahren nicht erzielt werden. Allerdings ist das Revisionsgericht gehalten, die Mindestanforderungen für die Gültigkeit einer Veröffentlichung von Rechtsnormen zuüberprüfen. Daß indessen die Landschaftsschutzverordnung in der ihr vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung diesen Mindestanforderungen gerecht wird, ist bereits im Zusammenhang mit der Rüge einer Abweichung von BVerwGE 17, 192 [BVerwG 28.11.1963 - BVerwG I C 74.61] naher dargelegt.

7

Der Sache würde auch wegen der Bestimmung des Grenzverlaufs des Landschaftsschutzgebietes in der Örtlichkeit keine grundsätzliche Bedeutung zukommen. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger insoweit die Anwendung einer Verfahrensvorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz der Normenklarheit und Normenverständlichkeit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips zur Nachprüfung stellen will und ob die Beschwerde trotz dieses Mangels ihrer Begründung hinreichend ausgeführt ist (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dahinstehen kann auch, ob sich durch die weiträumigen Trichter, die die Elbe und die Weser bei der Mündung in die Nordsee bilden, als Einmündungen noch geographisch Hinreichend genau bestimmen lassen. Die vom Berufungsurteil mit der Bauakte des Vorhabens des Klägers in bezug genommene Karte läßt erkennen, daß derartige Abgrenzungsschwierigkeiten hier nicht bestehen, der schmale Bach sich vielmehr deutlich von der Ausformung des Sees abhebt. Damit ist das Landschaftsschutzgebiet hinreichend deutlich bezeichnet; die vom Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zur Feststellung der Begrenzung durchgeführte Augenscheinseinnahme ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Ob die hier gewählte Bezeichnung des Grenzverlaufs schlechthin ausreicht, bedarf hiernach keiner weiteren Klärung.

8

b)

Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Sache ferner nicht wegen der Auslegung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG durch das Berufungsgericht und die von der Beschwerde dazu aufgeworfenen Fragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung zu Unrecht bejaht hätte. Die vom Kläger selbst in der Beschwerde angeführten anderen Fälle ungenehmigter Bebauung der Grundstücke am See bestätigen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis. Demgegenüber kann die Erwägung des Klägers, die den Bauherren illegal errichteter Bauwerke drohenden Abrißverfügungen würden andere Baulustige abschrecken, schon im Hinblick auf das vom Kläger in ähnlicher Lage durchgeführte Bauvorhaben nicht überzeugen.

9

Für die Zulassung der Revision aus dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung genügt es schließlich nicht, daß der Ausgang dieses Verfahrens für andere gleich oderähnlich liegende Fälle von Bedeutung ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Klärung einer Frage zu erwarten ist, die für die Fortentwicklung des Rechts oder für die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Bedeutung hat. Daran fehlt es hier.

10

Die Beschwerde war daher mit den auf §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG beruhenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Külz
Klein
Dr. Paul