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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1965, Az.: BVerwG III B 110.65

Notwendigkeit der fristgemäßen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Zulässigkeit einer Verlängerung der Beschwerdefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG III B 110.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 09.06.1965 - AZ: IV 14/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1965 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründet hat. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 190 Abs. 2 VwGO auch für das Verfahren in Lastenausgleichsachen gilt (§ 339 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -), muß in der Beschwerdeschrift, mindestens aber in einem innerhalb der Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO nachfolgenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angegriffene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen soll, bezeichnet werden. Diesen Anforderungen entspricht die am 31. August 1965 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene gegen das dem Kläger am 3. August 1965 zugestellte Urteil gerichtete Beschwerde nicht, weil sie außer der Erklärung der Beschwerdeeinlegung nur den Hinweis enthält, die Beschwerde werde in Kürze begründet. Die Ankündigung einer Begründung ersetzt dieselbe nicht.

2

Die Beschwerdebegründung ist erst am 16. September 1965, also nach dem Ablauf der Beschwerdefrist, bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verlängerung der Beschwerdefrist unzulässig (Beschluß vom 2. Februar 1961 - BVerwG VIII B 122.60 - [NJW 1961, 1083]; Redeker - von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 132 Anm. 18). Sie ist im übrigen auch nicht innerhalb des Laufs der Frist beantragt worden, wie es jede Fristverlängerung voraussetzt. Unter diesen Umständen entfällt auch die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erbetene "formelle Genehmigung" der verspäteten Begründung. Soweit die Bitte um formelle Genehmigung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umfassen sollte, könnte er keinen Erfolg haben, da er nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden ist.

3

Aus allen diesen Gründen war die Beschwerde mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf dem § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Pakuscher