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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.12.1965, Az.: BVerwG III C 127.64

Ablehnung des Antrags auf Feststellung eines Kriegssachschadens bei Nichtvorliegen eines feststellungsfähigen Schadensbetrages durch Gegenüberstellung des Anfangsvergleichswertes und des Endvergleichswertes; Rechtlich geschütztes Interesse an der Revision bei Verzögerung des Verfahrens durch Rechtskraft des angefochtenen Urteils; Verstoß gegen Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts bei Entscheidung des zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung berufenen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 127.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 03.10.1963 - AZ: XVI A 283.61

Fundstellen

  • DVBl 1966, 547 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 731 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 537 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 798 (Volltext mit amtl. LS)
  • Wertp.Mitt. 1966, 1139
  • ZLA 1966, 119

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Gericht, an das eine Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, ist an die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden.

  2. 2.

    Der Grundsatz der Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts an eine frühere zurückverweisende Entscheidung gilt auch dann, wenn infolge Änderung der Geschäftsverteilung für die erneute Entscheidung nunmehr ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Oktober 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin war am 1. Januar 1940 Inhaberin einer Gastwirtschaft in Berlin-Schöneberg und betrieb nach Aufgabe dieses Geschäftes ab August 1941 eine Kaffee-Konditorei in Berlin-Tiergarten. Diese wurde im November 1943 durch Luftkriegseinwirkung zerstört. Im Jahre 1947 erwarb die Klägerin eine Speisewirtschaft in Berlin-Spandau; sie veräußerte diesen Betrieb aber bereits wieder im Jahre 1948.

2

Die Klägerin beantragte die Feststellung eines Kriegssachschadens an dem Betrieb Berlin-Tiergarten. Das Ausgleichsamt lehnte mit Bescheid vom 19. Januar 1959 ihren Antrag ab, weil sich bei Gegenüberstellung des Anfangsvergleichswertes und des Endvergleichswertes (§ 13 Abs. 4 FG) kein feststellungsfähiger Schadensbetrag ergebe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 22. Mai 1959 zurück.

3

Auf die Klage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. November 1959 die ablehnenden Behördenentscheidungen auf, weil als Anfangsvergleichswert der für den Betrieb in Berlin-Tiergarten festgesetzte Einheitswert von 13.000 RM zugrunde gelegt werden müsse und ein Endvergleichswert außer Betracht zu lassen sei.

4

Gegen dieses Urteil legte der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision ein. In der mündlichen Verhandlung von dem nach der damals geltenden Geschäftsverteilung zuständigen IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gab der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Erklärung ab, daß sich der Beklagte verpflichte, "die Antragstellerin und Klägerin erneut rechtsmittelfähig auf der Grundlage zu bescheiden, daß zur Grundlage der Entscheidung ein Schadenshöchstbetrag von 7.000 RM gemacht wird". Die Klägerin war nicht bereit, daraufhin Erledigung oder Teilerledigung der Hauptsache zu erklären; sie hielt den Schadenshöchstbetrag für zu niedrig. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht würdigte die Erklärung des Beklagten als gescheiterten Versuch einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits.

5

Nunmehr hob der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 9. Juni 1961 das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Durch die Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Auch eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites liege nicht vor. Die Klägerin könne eine Schadensfeststellung lediglich bis zu dem Höchstbetrage beanspruchen, der sich aus dem Vergleich des Einheitswertes bzw. Ersatzeinheitswertes für das Geschäft in Berlin-Schöneberg zum 1. Januar 1940 einerseits und des der Klägerin etwa verbliebenen Veräußerungserlöses für das Geschäft in Berlin-Spandau andererseits ergebe. Zu der Ermittlung dieser Werte seien weitere Aufklärungen durch das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht erforderlich.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. Oktober 1963 die ablehnenden Behördenentscheidungen erneut aufgehoben und ausgeführt: Die angefochtenen Behördenentscheidungen hätten nicht bestehen bleiben können. Die Klägerin könne jedenfalls insoweit Schadensfeststellung beanspruchen, als der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verpflichtet habe, die Klägerin unter Annahme eines Schadenshöchstbetrages von 7.000 RM erneut rechtsmittelfähig zu bescheiden; denn nach dem unstreitigen Sachverhalt bestehe kein Zweifel daran, daß die Klägerin sogenannte Teilwertverluste (§ 13 Abs. 3 FG) von mehr als 7.000 RM erlitten habe, und daß es daher bei der erneuten Bearbeitung zu einer Schadensfeststellung kommen müsse.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beteiligte Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sie ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe gegen § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen, weil es die vom Bundesverwaltungsgericht gegebenen bindenden Anweisungen über die Weiterbehandlung des "Verfahrens" nicht beachtet habe.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise beantragt sie, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision hat Erfolg.

10

Der Ansicht der Klägerin, die es für fraglich hält, ob die Beteiligte überhaupt durch das angefochtene Urteil beschwert ist, kann nicht gefolgt werden. Ihre Beschwer ergibt sich schon daraus, daß das angefochtene Urteil entgegen den von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und dem Beklagten gestellten Anträgen ergangen ist.

11

Die Beteiligte hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Revision. Der Senat versteht das Vorbringen der Klägerin dahin, daß sie geltend machen will, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beteiligte sei nicht gegeben, weil ihre Interessen gewahrt werden könnten, nachdem der Beklagte einen Sachbescheid erlassen habe.

12

Die Beteiligte habe dann die Möglichkeit, den Bescheid, zu dem sich der Beklagte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, anzufechten. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beteiligte ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, daß die Verwaltungsgerichte bei ihren Entscheidungen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, deren Verletzung gerügt wird, beachten und daß durch den erkennenden Senat klargestellt wird, welche Rechtsauffassung für die weitere Bearbeitung im Ergebnis maßgebend ist, ob die des IV. Senats in seinem zurückverweisenden Urteil oder die des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil. Das bliebe unsicher, wenn die Revision nicht durchgeführt würde. Die Beteiligte hat auch deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Revision, weil bei Rechtskraft des angefochtenen Urteils das Verfahren voraussichtlich verzögert würde. Es ist ihr somit nicht zuzumuten, den Erlaß eines neuen Sachbescheides abzuwarten und dann erneut den Instanzenweg zu durchlaufen, wobei ungewiß ist, welche Rechtsauffassung dann letztlich als maßgebend anerkannt werden wird.

13

Sachlich ist die Revision begründet. Sie rügt mit Recht, daß das Verwaltungsgericht den § 144 Abs. 6 VwGO verletzt hat und daß das angefochtene Urteil auf dieser Verletzung beruht. § 144 Abs. 6 VwGO bestimmt, daß das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat. Das ist rechtlich dahin zu verstehen, daß das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, an die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden ist (vgl. hierzu Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. § 144 Anm. 9 mit weiteren Nachweisen). Diese Bindung hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet. Die der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich dahin, daß die Klägerin eine Schadensfeststellung lediglich bis zu dem Betrage beanspruchen könne, der sich aus dem Vergleich zwischen dem Einheitswert bzw. Ersatzeinheitswert des Schöneberger Betriebes auf den 1. Januar 1940 und dem Veräußerungserlös des Spandauer Betriebes ergebe. Diese rechtliche Beurteilung hat das Verwaltungsgericht entgegen § 144 Abs. 6 VwGO seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, sondern seine Entscheidung im wesentlichen auf die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung gestützt. Diese Erklärung ist jedoch vor der Verkündung des zurückverweisenden Urteils abgegeben worden. Das Bundesverwaltungsgericht kannte die Erklärung und hat sie bei seiner zurückverweisenden Entscheidung rechtlich gewürdigt. Derartige Tatsachen, die vor der Verkündung des zurückverweisenden Urteils eingetreten und von dem Revisionsgericht in die rechtliche Beurteilung einbezogen worden sind, können von dem Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, jedenfalls dann nicht abweichend von der Beurteilung des Revisionsgerichts zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht werden, wenn nach Erlaß des zurückverweisenden Urteils keine neue mit der gewürdigten im entscheidungserheblichen Zusammenhang stehende Tatsache festgestellt ist oder die Rechtslage sich geändert hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten stützen dürfen, sondern gemäß den tragenden Gründen des Revisionsurteils über das Klagbegehren entscheiden müssen.

14

Der erkennende Senat ist ebenfalls nicht befugt, die Rechtslage unter Würdigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts erneut zu überprüfen, weil auch er an die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des IV. Senats gebunden ist. Die Selbstbindung des erkennenden Senats als. Rechtsmittelgericht ist ein ungeschriebener und durch ständigen Gerichtsgebrauch anerkannter Grundsatz des Verfahrensrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57] näher dargelegt; hieran wird festgehalten. Der Grundsatz der Selbstbindung gilt auch dann, wenn infolge Änderung der Zuständigkeit für die erneute Entscheidung nunmehr - wie hier - ein anderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist. Das folgt daraus, daß die Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts eine notwendige prozessuale Folge der gesetzlich vorgeschriebenen Bindung des untergeordneten Gerichtes ist. Diese Bindung des untergeordneten Gerichtes würde in ihrer ganzen Tragweite in Frage gestellt sein, wenn es keine Selbstbindung des Rechtsmittelgerichtes gäbe oder die Selbstbindung des Rechtsmittelgerichtes abhängig wäre von seiner jeweiligen Geschäftsverteilung.

15

Nach der im Urteil BVerwGE 9, 117 [BVerwG 26.08.1959 - VI C 313/57] genannten Rechtsprechung des I. und VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts soll der Grundsatz der Selbstbindung eine Einschränkung insofern erfahren, daß sie in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer zwischenzeitlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder nach Erarbeitung neuer revisionsrichterlicher Grundsätze durchbrochen werden könne. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Einschränkung des Grundsatzes der Selbstbindung beizutreten ist, da die Voraussetzungen für eine derartige Einschränkung nicht vorliegen. Nach Verkündung des zurückverweisenden Urteils haben sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse geändert. Neue revisionsrichterliche Grundsätze, die bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des I. und VII. Senats ein Abgehen von dem Grundsatz der Selbstbindung rechtfertigen könnten, sind in bezug auf die in diesem Verwaltungsstreitverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht erarbeitet worden.

16

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu beachten haben, daß es an die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des IV. Senats in seinem Urteil vom 9. Juni 1961 gebunden ist.

17

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher