Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1965, Az.: BVerwG VII C 182.64
Anwendung der Vorschriften über die Zurückstellung vom Wehrdienst auf einen Cellisten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 182.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 28.09.1964 - AZ: 10 K 2069/64
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 4 WehrPflG
Fundstelle
- RdJB 1968, 216
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der Vorschriften über die Zurückstellung vom Wehrdienst auf einen Cellisten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965
durch
den Senats Präsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. September 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht - zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger, geboren am 25. September 1943, begehrt seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst. Er wurde am 1. Oktober 1962 gemustert. Seine Einberufung wurde bis zum 21. März 1964 ausgesetzt, damit er noch die Reifeprüfung ablegen könne. Mit einem Schreiben vom 30. Januar 1964 bat er um weitere Zurückstellung, da er sich schon seit drei Jahren neben seiner Schulzeit in der Berufsausbildung als Cellist befinde. Er wolle dieses Studium nach dem Bestehen der Reifeprüfung an der Staatlichen Hochschule für Musik in Köln fortsetzen. Die Einberufung zum Wehrdienst würde für ihn eine besondere Härte bedeuten. Für den Spieler eines Streichinstruments sei das handwerkliche Element, das rein Manuelle sehr wichtig. Der Wehrdienst müsse notwendig zu einer Vergröberung und Verhärtung seiner Hände führen, so daß er, wenn er den Wehrdienst leisten müsse, sein Berufsziel nicht erreichen könne, sondern seinen Beruf aufgeben müsse.
Das Kreiswehrersatzamt lehnte die Zurückstellung mit einem Bescheid vom 11. Februar 1964 ab, da der vorgesehene Ausbildungsabschnitt, Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik in Köln, noch nicht begonnen sei. Mit einem Bescheid vom 9. Juni 1964 berief es den Kläger zum 1. Oktober 1964 zum Grundwehrdienst ein. Das Bezirkswehrersatzamt wies den Widerspruch des Klägers mit einem Bescheid vom 8. September 1964 zurück. Das inzwischen begonnene Musikstudium sei noch nicht weitgehend gefördert.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Zurückstellungsbegehren weiter. Er führt aus, das Violoncellostudium sei bereits weitgehend gefördert, weil die dem Hochschulstudium vorangegangene Ausbildung in dir Schulzeit mit berücksichtigt werden müsse. Die Einberufung wäre für ihn eine besondere Härte, weil er im Falle der Unterbrechung seiner Ausbildung das angestrebte Berufsziel aufgeben müsse. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag gestellt,
den Einberufungsbescheid vom 9. Juni 1964 und den Widerspruchsbescheid vom 8. September 1964 aufzuheben.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Der Kläger hat ein Gutachten des Professors P. eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat den Professor Schneider als sachverständigen Zeugen vernommen und sodann der Klage mit dem Urteil vom 28. September 1964 stattgegeben. Es hat die angefochtenen Verfügungen aufgehoben. Es führt aus: Es könne nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger rechnerisch einen Ausbildungsabschnitt bereits weitgehend gefördert habe. Nach den überzeugenden Darlegungen des sachverständigen Zeugen Prof. Sch. würde die Einberufung das Studium des Klägers so empfindlich stören, daß er es wahrscheinlich später nicht mehr beenden könne.
Mit der Revision begehrt die Beklagte
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.
Zur Begründung trägt sie vor: Dem Verwaltungsgericht sei zwar darin zu folgen, daß die in § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes aufgeführten Regeltatbestände nicht ausschließlicher Natur seien. Eine Zurückstellung sei aber nur sinnvoll, wenn die besondere Härte nach Ablauf der Zurückstellungszeit behoben sei. Nach der vom Verwaltungsgericht gebilligten Meinung des Sachverständigen würde der Wehrdienst in jedem Falle auch später die Kunst des Cellospielers zerstören. Zur Befreiung vom Wehrdienst könne die Zurückstellung aber nicht führen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er hält die Zurückstellung für gerechtfertigt und bemerkt, es seien keine Feststellungen getroffen, daß er nicht nach Abschluß seiner Ausbildung noch zum Wehrdienst herangezogen werden könne.
II.
Die zulässige Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.
Den Wehrbehörden ist darin bei zutreten, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) - WehrPflG - nicht gegeben sind. Das Studium an der Hochschule für Musik ist ein neuer Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Vorschrift. Er war an dem für die Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt noch nicht weitgehend gefördert.
Wie das Verwaltungsgericht richtig bemerkt und auch die Beklagte nicht verkennt, schließt dies aber nicht aus, daß dem Kläger die Zurückstellung nach der allgemeinen Vorschrift des § 12 Abs. 4 WehrPflG gewährt werden könne. Der Kläger trägt vor, der Wehrdienst würde eine solche Vergröberung und Verhärtung seiner Hände bewirken, daß er das Cellospiel nicht mehr vollkommen erlernen könne. Wenn dies zutrifft, könnte die Einberufung eine besondere Härte für den Kläger bedeuten. Die Professoren Siegfried P. und Norbert Sch. haben diese Behauptung des Klägers bereits bestätigt. Diese Äußerungen reichen aber für die nötigen Feststellungen nicht aus. Persönlichkeiten, die den Kläger in seinem Werdegang gefördert haben, empfinden vielleicht ein Wohlwollen für ihn, das ihre Unbefangenheit beeinträchtigen könnte. Es wird nötig sein, einen Sachverständigen zu vernehmen, der keine Beziehungen zum Kläger hat. Dabei wird dieser Sachverständige auch zu fragen sein, ob die vom Kläger befürchteten Nachteile entfielen, wenn er nach dem Abschluß des Studiums zum Wehrdienst einberufen wird; denn eine Befreiung vom Wehrdienst kann der Kläger nicht verlangen. Andererseits könnte die Anordnung eines nur verkürzten Grundwehrdienstes gemäß § 5 Abs. 3 WehrPflG in Betracht kommen.
Weiter, wird nötig sein, auch einen Sachverständigen aus dem Kreise der Wehrverwaltung oder der Bundeswehr, vielleicht des Bundesministeriums für Verteidigung zu hören. Die Vermutung liegt nahe, daß das Tragen schwerer Geräte für einen Instrumentalisten ungünstig ist. Ein Sachverständiger aus dem Kreise der Bundeswehr wird darüber Auskunft geben können, ob bei einem Instrumentalisten sichergestellt werden kann, daß er den Wehrdienst in einer Weise leistet, bei welcher Nachteile dieser Art vermieden werden. Bedeutende ausübende Künstler haben über ihren Wehrdienst berichtet, ohne dabei hervorzuheben, daß ihre technischen Fähigkeiten dadurch auf die Dauer ungünstig beeinflußt worden seien (Karl Straube, "Briefe eines Thomaskanters", Stuttgart 1952, S. 33, 34; Fritz Busch, "Aus dem Leben eines Musikers", Zürich 1949, S. 110). Überhaupt werden Sachverständige aus dem Kreise der Musiker wohl nicht erschöpfend würdigen können, in welcher Weise der Wehrdienst auf die künstlerische und handwerkliche Entwicklung eines jungen Musikers wirkt. Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114 mit späteren Änderungen) sieht in verschiedenen Vorschriften die Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit der Soldaten vor. Nach § 10 haben die Vorgesetzten eine Fürsorgepflicht. Nach § 20 Abs. 4 kann einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, eine Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. Hiernach würde auch der Kläger sich während seines Wehrdienstes in gewissem Umfange dem Cellospiel widmen können. Ein Sachverständiger aus dem Kreise der Bundeswehr wird darüber Auskunft geben können, in welcher Weise die erwähnten Vorschriften des Soldatengesetzes ausgeführt werden.
Hiernach muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel