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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1965, Az.: BVerwG VI C 35.64

Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft als Voraussetzung für einen Sterbegeldanspruch i.S.d. § 122 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG); Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft bei Unterbringung eines Ehegatten in einem Altersheim und Pflegeheim

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 35.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.01.1964 - AZ: 116 III 63

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 52 - 56
  • DVBl 1967, 428 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1966, 113
  • Fam RZ 1966, 113
  • JVBL 1966, 105
  • VerwRspr 18, 161 - 164

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft als Voraussetzung für den Sterbegeldanspruch im Sinne des § 122 Abs. 1 BBG.

In dem Verwaltungsstreit
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 1964 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 28. Juli 1962 verstorbenen Obersten a.D. H. St., der als Berufsoffizier der früheren Wehrmacht Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erhielt. Mit Bescheid vom 26. September 1962 setzte die Finanzmittelstelle Ansbach die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Die Gewährung von Sterbegeld nach § 122 Abs. 1 BBG (F. 1961) wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes ihren dauernden Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim Bezzelheim in Neuendettelsau gehabt und deshalb mit dem Verstorbenen nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Ansbach. Klage und beantragte,

den Bescheid vom 26. September 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie (Klägerin) das Sterbegeld in Höhe der zweifachen Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Ehemannes zu zahlen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. April 1963 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 17. Januar 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts befinde sich die seit sechs Jahren an einem Bein, zeitweise an beiden Beinen gelähmte Klägerin seit August 1960 im Alters- und Pflegeheim. Bezzelheim in Neuendettelsau. Das Verwaltungsgericht habe daraus geschlossen, daß eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann am 28. Juli 1962 nicht mehr bestanden habe. Diese Beurteilung des Sachverhalts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft setze ein Zusammenleben in Haus- und Wohngemeinschaft, eine gemeinsame Haushaltsführung und ein gemeinsames Wohnen voraus. Diese Auslegung ergebe sich aus dem Wortlaut, aus dem Sinn und Zweck sowie aus der Entstehungsgeschichte des § 122 Abs. 1 BBG (F. 1961). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung diene das Sterbegeld den Hinterbliebenen nicht mehr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in den drei auf den Sterbemonat folgenden Monaten; es habe jetzt nur noch den Zweck, die Umstellung auf die nach dem Tod des Ernährers veränderten Lebensumstände zu erleichtern und die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung zu decken, ohne daß der Nachweis solcher Aufwendungen gefordert werde. Eine Notwendigkeit für diese Leistungen sei jedoch nur für diejenigen Hinterbliebenen anerkannt worden, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, also ständig um ihn gewesen seien und ihn ständig betreut hätten. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft sei danach ein tatsächlicher Zustand und unabhängig von dem rechtsgeschäftlichen Willen. Das Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch den Beamten oder seinen Angehörigen werde die häusliche Gemeinschaft dann nicht aufheben, wenn sich die Trennung als natürlich und aus dem regelmäßigen Lauf der Dinge ergebe (z.B. Badereise, Dienstreise, vorübergehender Krankenhausaufenthalt). Dagegen werde eine Abwesenheit, die außerhalb des gewöhnlichen und natürlichen Laufs der Dinge liege, die häusliche Gemeinschaft in der Regel aufheben. Dieser Sachverhalt sei hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die Klägerin wegen des Fehlens einer Pflegekraft am gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten in Roth bei Nürnberg gezwungen gewesen, sich in ein Pflegeheim zu begeben. Beim Tode ihres Ehemannes habe sie sich fast zwei Jahre im Bezzelheim befunden; dieser Zeitraum, der nicht mehr als vorübergehende Abwesenheit von der ehelichen Wohnung gewertet werden kenne, habe eine Lösung der Klägerin aus dem Kreis der häuslichen Gemeinschaft bewirkt. Dem stehe nicht entgegen, daß sie sich auch weiterhin mit ihren Familienangehörigen verbunden gefühlt und den Wunsch gehabt habe, nach Hause zurückzukehren, wenn dort wieder für ihre Betreuung gesorgt werden könne.

4

Gegen dieses ihr am 4. März 1964 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. April 1964 die zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Hilfsweise beantragt sie die Zurückverweisung der Sache. Die Klägerin rügt unrichtige Anwendung des § 122 Abs. 1 BBG (F. 1961), im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Es stehe fest, daß sie bis zum Tode ihres Ehemannes ihren ehelichen Hausstand und Wohnsitz in Roth bei Nürnberg gehabt habe, dort zur Lohnsteuer veranlagt worden sei und auch ihr Wahlrecht dort ausgeübt habe. Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung rechtfertige eine nur vorübergehende krankheitsbedingte Abwesenheit desüberlebenden Ehegatten nicht die Versagung des Sterbegeldes. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft setze nicht nur ein enges Zusammenleben, sondern auch eine entsprechende Willensentschließung der Ehegatten voraus. Hierzu habe sie bereits wiederholt vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie die häusliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann trotz ihres Aufenthaltes im Bezzelheim niemals habe aufheben wollen. Die Unterbringung in diesem Heim sei nur wegen Fehlens einer geeigneten Pflegeperson in Roth erforderlich geworden. Der Aufenthalt in dem Heim sei auch nur noch so lange beabsichtigt, bis in Roth eine geeignete Pflegekraft gefunden werde. Dies sei ihr trotz aller Bemühungen bis zum Tode ihres Ehemannes nicht gelungen.

6

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Es ist nicht auszuschließen, daß der Verwaltungsgerichtshof infolge einer Verkennung des Begriffes der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Abs. 1 BBG (F. 1961) den vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis rechtlich nicht zutreffend gewürdigt hat. Nach der angeführten Vorschrift, die gemäß § 29 Abs. 1 G 131 auch für die Klägerin als Witwe eines Versorungsempfängers nach Kapitel I des Gesetzes zuArt. 131 GG gilt, erhält beim Tode eines Beamten (Ruhestandsbeamten) u.a. der überlebende Ehegatte Sterbegeld, wenn er zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten (Ruhestandsbeamten) gehört hat. § 122 Abs. 1 BBG hat diese Fassung durch Art. I § 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) im Zuge einer Neuregelung der Sterbegeldgewährung mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 erhalten (vgl. auch Kühlthau in ZBR 1961 S. 264). Da von diesem Zeitpunkt an die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge bereits mit Ablauf des Sterbemonats aufgenommen wird (vgl. § 131 BBG F. 1961) und dadurch, der Lebensunterhalt der Hinterbliebenen für die nachfolgende Zeit sogleich sichergestellt ist, hat das Sterbegeld jetzt nur noch den Zweck, zur Bestreitung der mit dem Tode des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen, wie der Kosten für die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse, der. Krankheits- und Bestattungskosten beizutragen (vgl. hierzu Plog-Wiedow, BBG, § 122 RdNrn. 1 und 2 unter Bezugnahme auf den Schriftlichen Bericht zum Entwurf des Änderungsgesetzes, BT-Drucks. Nr. 2851, 3. Wahlperiode). Demgemäß soll durch die Einfügung des Merkmals der Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft in § 122 Abs. 1 BBG ersichtlich eine Begrenzung des Kreises der Sterbegeldempfänger auf diejenigen Hinterbliebenen erreicht werden, von denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden kann, daß für sie mit dem Tode des Beamten besondere Aufwendungen verbunden sind (vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 122 RdNr. 5). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar die Zweckbestimmung des § 122 Abs. 1 BBG (F. 1961) richtig erkannt. Aber schon der daraus abgeleitete rechtliche Ausgangspunkt seiner Entscheidung, daß der Begriff der häuslichen Gemeinschaft stets ein Zusammenleben in Haus- und Wohngemeinschaft, eine gemeinsame Haushaltsführung und ein gemeinsames Wohnen voraussetze, ist nicht bedenkenfrei. Auch, die VV Nr. 2 Abs. 2 zu § 122 BBG gehen von dieser Vorstellung aus, indem sie für das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft "im allgemeinen ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft im selben Hause" verlangen. Diese Betrachtungsweise kann dazu führen, daß im konkreten Einzelfall zu strenge Anforderungen an die Erfüllung des Begriffes der häuslichen Gemeinschaft im Sinne einer ausschließlich äußerlich-räumlichen Verbundenheit gestellt werden; es wird dabei nicht genügend berücksichtigt, daß eine Betreuungsgemeinschaft, wie sie gerade das Wesen der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 122 Abs. 1 BBG kennzeichnet, auch bei einer räumlichen Trennung fortbestehen und verwirklicht werden kann (vgl. hierzu auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 4 b Anm. 3 und 4 zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 4 b Abs. 2 Satz 1 Buchst. b G 131). Zu denken ist vor allem daran, daß äußere Lebensumstände - vgl. die Beispiele in VV Nr. 2 Abs. 3 zu § 122 BBG - den Beamten oder einen Familienangehörigen nötigen, dem gemeinsamen Haushalt oder der gemeinsamen Wohnung fernzubleiben. Durch eine solche - gegebenenfalls auch längere Zeit andauernde - Abwesenheit vom räumlichen Mittelpunkt des Zusammenlebens wird die häusliche Gemeinschaft noch nicht aufgehoben.

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Bedenken gegen die das angefochtene Urteil tragenden rechtlichen Erwägungen sind aber hauptsächlich deswegen zu erheben, weil der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft als einen "tatsächlichen und von dem rechtsgeschäftlichen Willen unabhängigen Zustand" ansieht und die Frage ihrer Aufhebung ausschließlich vom Standpunkt eines objektiven Betrachters danach beurteilt, ob die Trennung "außerhalb des gewöhnlichen und natürlichen Laufs der Dinge" liegt. Zwar wird der äußere (objektive) Tatbestand in der Regel Anhaltspunkte dafür bieten, ob eine häusliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Aber nicht immer ist er ein geeigneter Anknüpfungspunkt. Dies gilt insbesondere für die erwähnten Fälle einer durch zwingende Gründe herbeigeführten räumlichen Trennung. Hier kann dem subjektiven Tatbestand, der Willensentschließung der Gemeinschaftsmitglieder ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Wenn diese in der Trennung nur einen vorübergehenden Zustand erblicken und nicht zu erkennen gegeben haben, daß sie die häusliche Gemeinschaft aufheben wollen, wäre es nicht gerechtfertigt und nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung entsprechend, das Fortbestehender Gemeinschaft nur deswegen zu verneinen, weil die Trennung schon lange andauert oder in absehbarer Zeit nicht zu überwinden ist. Ob eine andere rechtliche Beurteilung Platz greift, wenn eine gemeinsame Wohnung oder Haushaltsführung im Zeitpunkt der Trennung nicht vorhanden war, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden; denn es steht fest, daß die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann in diesem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnung hatten.

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Die hier vertretene Auffassung stimmt im wesentlichen auch mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof zum Begriff der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 48 des Ehegesetzes entwickelt hat (vgl. BGHZ 4, 279; 38, 266). Danach ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht nur ein Zustand, sondern eine willensbedingte Handlung.

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Zu dem äußeren. Faktum des Getrenntlebens muß der klar erkennbare Wille mindestens eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr fortzusetzen. Diese Rechtsprechung darf bei der Auslegung des § 122 Abs. 1 BBG ergänzend herangezogen werden; denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Begriffsbestimmung gestellt werden müßten (vgl. auch Plog-Wiedow, BBG,§ 22 RdNr. 5, die auf die Anmerkungen in dem BGB-Kommentar von Palandt zu § 48 EheG verweisen).

12

Nach den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten ist auch die Frage zu beantworten, ob die Unterbringung eines Ehegatten in einem Alters- oder Pflegeheim die häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 Abs. 1 BBG aufhebt. Auch in diesem Falle ist eine verallgemeinernde Betrachtungsweise unter Anlegung eines ausschließlich nach objektiven Merkmalen ausgerichteten Maßstabs nicht sachgerecht. Bedenklich ist daher auch die Ansicht von Plog-Wiedow (RdNr. 6 zu § 122 BBG), die bei Unterbringung in einem Altersheim das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft stets verneinen wollen. Die Entscheidung erfordert vielmehr auch hier eine sorgfältige Prüfung aller Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere geboten ist, die Willensentschließung der Ehegatten zu ermitteln, die auch bei nicht voraussehbarer Dauer der Unterbringung noch auf eine Fortführung der häuslichen Gemeinschaft gerichtet sein kann. Es ist allerdings denkbar, daß eine anfänglich, nicht gewollte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in der Vorstellung der Ehegatten später durch Zeitablauf oder durch andere äußere Umstände zur Aufhebung führen kann; aber auch dann muß der Wille zur Aufhebung hinzukommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit die Rechtslage verkannt; er hätte aus der Tatsache, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes fast zwei Jahre im Bezzelheim untergebracht war, nicht, schon auf eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft schließen dürfen.

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Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung der hier zur Entscheidung stehenden Frage nicht ausreichen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr insbesondere aufzuklären haben, ob die Klägerin und ihr Ehemann die Unterbringung im Bezzelheim nur als eine vorübergehende, nicht die häusliche Gemeinschaft aufhebende Trennung angesehen haben. In diesem Zusammenhang könnte das in der Berufungsinstanz unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin von Bedeutung sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert