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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1965, Az.: BVerwG VII C 90.61

Verfahren bei Prozeßunfähigkeit des Klägers durch Geisteskrankheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 90.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15455
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 18.05.1961 - AZ: VI OVG A 9/60

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 15 - 18
  • AS 23, 15
  • DVBl 1967, 172 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1966, 880
  • DÖV 1966, 800 (Volltext mit amtl. LS)
  • JüS 1966, 497
  • MDR 1966, 867-868 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1883-1884 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 31, 319
  • Verw Rspr 18, 370
  • VerwRspr 18, 370 - 371

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wie bei Prozeßunfähigkeit des Klägers zu verfahren ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Heiner, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Lander Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Mai 1961 wird aufgehoren.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger, geboren am 30. Januar 1907, ist als Tiefbauarbeiter tätig. Für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle benutzte er teils ein Fahrrad, teils ein Fahrrad mit Hilfsmotor (Moped). Mehrfach wurde er wegen Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften zur Rechenschaft gezogen. In zwei dieser Fälle sprach ihn das Amtsgericht Hannover mit Urteilen vom 3. Mai 1958 gemäß § 51 Abs. 1 StGB frei. Das Gericht nahm auf Grund eines Gutachtens des Landeskrankenhauses Wunstorf vom 6. Februar 1958 an, daß der Kläger an einer Schizophrenie leide, die inzwischen in ein Defektstadium eingemündet sei. Er sei daher zum Zeitpunkt der strafbaren Handlung weder in der Lage gewesen, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen noch danach zu handeln.

2

Aufgrund einer Anzeige der Polizei in Empelde, wonach der Kläger sich im Verkehr mit seinem Moped auffällig verhalten habe, gab der Oberkreisdirektor des Landkreises Hannover dem Kläger auf, durch Vorlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß er sich zum Fahren von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Moped) eigne. Der Kläger lehnte die Untersuchung ab, als er erfuhr, daß er die Kosten dafür tragen sollte. Darauf untersagte der Oberkreisdirektor dem Kläger mit einer Verfügung vom 16. Februar 1957 das Führen von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Moped) solange, bis er durch ein Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts für Verkehr, Bergbau und Industrie e.V. in Hannover nachweise, daß er zum Führen solcher Fahrzeuge geeignet sei. Der Regierungspräsident wies die Beschwerde gegen diese Verfügung mit einem Bescheid vom 27. August 1957 zurück.

3

Nach Kenntnisnahme von den beiden erwähnten Urteilen des Amtsgerichts Hannover und des in den Strafsachen erstatteten Gutachtens des Landeskrankenhauses Wunstorf verbot der Oberkreisdirektor dem Kläger mit einer weiteren Verfügung vom 7. Oktober 1958 auch das Führen von Fahrrädern, und zwar auf unbestimmte Zeit, weil er ungeeignet dazu sei. Der Regierungspräsident wies die Beschwerde hiergegen mit einem Beschwerdebescheid vom 13. November 1958 zurück.

4

Nunmehr beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Er hat den Antrag gestellt,

die genannten Verfügungen vom 16. Februar 1957 und 27. August 1957 sowie vom 7. Oktober und 13. November 1958 aufzuheben.

5

Zur Begründung trägt er vor: Zu Unrecht werde angenommen, daß er wegen einer Geisteskrankheit nicht am Verkehr teilnehmen könne. Er sei gesund. Hierzu hat er verschiedentlichärztliche Zeugnisse vorgelegt. Er sei geeignet, mit einem Moped oder Fahrrad am Verkehr teilzunehmen. Er benötige diese Fahrzeuge, um zur Arbeitsstelle zu fahren. Bei den angeblichen verkehrsrechtlichen Verstößen habe nicht ihn, sondern andere Verkehrsteilnehmer die Schuld getroffen.

6

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

7

Das Verwaltungsgericht hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 25. Juni 1959 Beweis erhoben über die physische und psychische Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Einholen eines Gutachtens von dem Medizinisch-Psychologischen Institut bei dem TechnischenÜberwachungsverein Hannover. Das Gutachten kam in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Wunstorf zu dem Ergebnis, daß der Kläger wegen einer Geisteserkrankung, die in ein Defektstadium eingemündet sei, zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art nicht geeignet sei (über die Eignung zum Führen von Fahrrädern äußert sich das Gutachten nicht).

8

Darauf wies das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Urteil vom 24. September 1959 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Klage sei wegen Verspätung unzulässig, soweit sie sich gegen die Verfügungen aus dem Jahre 1957 (Moped betreffend) richte. Soweit sie sich gegen die Untersagung der Benutzung von Fahrrädern richte, sei die Klage unbegründet. Das Gericht schließe sich den Darlegungen des Gutachtens an. Danach habe die Behörde dem Kläger die Benutzung von Fahrrädern mit Recht auf. Grund von § 3 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung, damals in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271) untersagt.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

10

Im Berufungsverfahren hat der Beklagte eine Äußerung des Gesundheitsamtes des Landkreises Hannover vom 14. Januar 1961 eingereicht. Danach leidet der Kläger an einem schizophrenen Defektzustand. Die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer Vormundschaft sei zur Zeit jedoch nicht erforderlich.

11

Das Berufungsgericht hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 27. Januar 1961 ein Gutachten über die Prozeßunfähigkeit des Klägers eingeholt. Das Landeskrankenhaus Wunstorf hat in diesem Gutachten vom 20. April 1961 erneut die Auffassung vertreten, daß der Kläger wegen seiner Geisteskrankheit prozeßunfähig und euch untauglich sei, am Straßenverkehr unter Benutzung eines irgendwie gearteten Fahrzeuges teilzunehmen. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage als unzulässig abwies. Es führt aus, wegen der auf Grund des Gutachtens festgestellten Prozeßunfähigkeit des Klägers müsse die Klage durch Prozeßurteil ohne Sachprüfung abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

12

Mit der Revision beantragt der Kläger,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

13

Zur Begründung rügt er Verletzung des § 133 Abs. 3 VwGO. Das Berufungsgericht nehme an, daß er nicht prozeßfähig sei. Dann sei er nicht nach Maßgabe der Gesetze vertreten gewesen. Wegen dieses Verfahrensmangels könne das Urteil keinen Bestand haben.

14

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

II.

Die zulässige Revision muß Erfolg haben.

16

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger nicht prozeßfähig und nicht geschäftsfähig ist. Dann greift die Rüge nach § 133 Nr. 3 VwGO durch. Der Kläger war nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten. Er hätte durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten sein müssen. Es trifft nicht zu, daß im Berufungsverfahren nur über die Prozeßfähigkeit des Klägers gestritten wurde. Dies trifft erst für das Revisionsverfahren zu. Im Berufungsverfahren erstreckte sich der Streitgegenstand auf die dem sachlichen Recht angehörige Frage der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte. Wie der III. Senat mit den Urteilen vom 6. November 1961 - BVerwG III C 38.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 62 VwGO Nr. 1) und vom 20. Oktober 1962 - BVerwG III C 181.61 - (Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 13) überzeugend dargelegt hat, muß das Gericht in Fällen dieser Art für die Bestellung und Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters sorgen. Dies folgt aus der Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und auf die Stellung sachdienlicher, nämlich verfahrensrechtlich rechtsgültiger Anträge hinzuwirken. Dies folgt auch aus den Vorschriften über die Nichtigkeitsklage. Das Gericht soll nicht ein Urteil erlassen, dessen Bestand dadurch gefährdet ist, daß ein später bestellter gesetzlicher Vertreter gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 153 VwGO die Nichtigkeitsklage erhebt.

17

Ob im Zivilprozeß Prozeßurteile gegen prozeßunfähige Personen ohne Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zulässig sind, ist hier nicht zu entscheiden. Im Verwaltungsstreitverfahren gilt eine Ausnahme für sogenannte Querulanten. Dies hat der V. Senat mit dem Urteil vom 24. November 1965 - BVerwG V C 117.63 - überzeugend dargelegt. Hierbei ist von Bedeutung, daß solche Personen nur partiell prozeßunfähig sind. Auch kommt es ihnen vornehmlich darauf an, die Behörden und Gerichte zu belästigen, während ihre Begehren sachlich meist sinnlos oder bedeutungslos sind.

18

In dem vorliegenden Falle bedarf dagegen die Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes der Klärung. Das Oberverwaltungsgericht scheint zwar anzunehmen, daß der Kläger durch das die Klage abweisende Prozeßurteil in seiner Rechtsstellung nach sachlichem Recht nicht beeinträchtigt werde. Das ist aber nicht überzeugend. Wenn der Kläger geschäftsunfähig ist, ist der streitige Verwaltungsakt ihm möglicherweise nicht wirksam zugestellt (vgl. § 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 [BGBl. I S. 379 mit Änderungen]). Ist der Verwaltungsakt dagegen wirksam zugestellt, so ist er möglicherweise durch Verbrauch der Klagfrist unanfechtbar geworden. Nicht nur für den Kläger, sondern auch für die Behörde ist die Klärung der Bestandskraft des Verwaltungsaktes wichtig.

19

Wenn das Berufungsgericht an seiner Meinung, daß der Kläger prozeßunfähig sei, festhält, wird es daher für die Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung zu sorgen haben. Sollte der Kläger die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers dadurch behindern, daß er gemäß § 1910 Abs. 3 BGB seine Einwilligung versagt, so könnte erwogen werden, daß eine Verständigung mit ihm hierüber nicht möglich sei (so schon Bayerisches ObLG vom 17. Januar 1913, Recht 1913 Nr. 861). Man könnte auch daran denken, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts gemäß § 173 VwGO in entsprechender Anwendung des § 57 ZPO dem Kläger einen Vertreter bestellt. Die Stellung des Klägers im Verwaltungsstreitverfahren entspricht insofern der Stellung des Beklagten im Zivilprozeß, als der Behörde daran gelegen sein muß, die Bestandskraft ihres Verwaltungsaktes gegenüber der zunächst mit aufschiebender Wirkung verbundenen Klage zu klären.

20

Sollte dagegen das Berufungsgericht seine Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers überwinden, so könnte auch ohne Bestellung eines Vertreters über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes entschieden werden. Diese ist nicht unzweifelhaft. Nicht in allen Ländern mit hochentwickeltem Verkehr bedeutet die rote Ampel für einen Fußgänger ein Verbot; in manchen bedeutet sie auch nur eine Warnung. Im Straßenverkehr kann man täglich beobachten, daß Fußgänger, die nicht geisteskrank sind, bei rotem Licht die Straße überqueren, wenn kein Fahrzeug sich nähert. Der Kläger steht im Arbeitsleben und benötigt nach seiner Angabe das Fahrrad, um von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle zu gelangen. Es wird zu prüfen sein, ob das grundsätzliche Verbot, ein Fahrrad zu benutzen, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Mittels im Einklang steht. Die Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben hat der Amtsarzt des Landkreises Hannover wohl auch berücksichtigt, als er die Auffassung vertrat, die Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer Vormundschaft sei zur Zeit nicht erforderlich, obwohl der Kläger an einem schizophrenen Defektzustand leide.

21

Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Mühl
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel