Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1965, Az.: BVerwG VII C 122.63
Verteilung der Schulunterhaltungspflicht für Volksschulen; Eigentumsgarantie im Zusammenhang mit Schulbauten; Erwerb wirtschaftlicher Rechtspositionen durch öffentlich-rechtliche Regelungen; Schulunterhaltungspflicht auf Grund hoheitlichen Fürstenakts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 122.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.04.1961 - AZ: VGH OS II 91/60
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- Art. 3 GG
- § 26 SchKG
- § 5 SchKG
Fundstellen
- BVerwGE 23, 18 - 20
- DVBl 1966, 610 (Kurzinformation)
- DVBl 1966, 944 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 724 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 534 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 899-900 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 18, 147 - 149
Amtlicher Leitsatz
Ansprüche einer Gemeinde, die sich aus der im öffentlichen Recht beruhenden Regelung der Schulunterhaltungspflicht ergeben, unterliegen nicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Für die Schulunterhaltungspflicht ist in dem beklagten Land durch das Schulkostengesetz vom 10. Juli 1953 (GVBl. S. 126) - SchKG - eine einheitliche Regelung getroffen worden, wonach die Verpflichtung zur Errichtung von Volksschulen und zur Aufbringung sämtlicher für die Volksschulen erforderlichen Sachkosten den Gemeinden oder den von ihnen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde gebildeten Schulverbänden obliegt. Das in den einzelnen Landesteilen sehr unterschiedliche bisherige Recht ist außer Kraft gesetzt worden. Jedoch bestimmt § 26 SchKG, daß Verträge zwischen dem Land und Gemeinden oder Landkreisen oder zwischen diesen über die Unterhaltung öffentlicher Schulen unberührt bleiben. Mit dieser Regelung ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, jede auf Gesetz, Herkommen, Observanz oder einem anderen besonderen öffentlichrechtlichen Titel, beispielsweise einem hoheitlichen Akt, beruhende und im Widerspruch zum Schulkostengesetz stehende Schulunterhaltungspflicht weggefallen.
Die Klägerin, die früher den Namen Creutzberg führte, gehörte im Mittelalter zu einem Kloster gleichen Namens und nach der Säkularisation zur hessischen Landesherrschaft. Auf Grund eines Kauf- und Tauschvertrages zwischen den verschiedenen Linien des hessischen Fürstenhauses, des sogenannten "Rückeroder Rezesses" aus dem Jahre 1733, fiel die Klägerin an die Linie Hessen-Philippsthal. Zugleich wurde dieser Linie das Recht eingeräumt, "einen Prediger und Schulmeister von Philippsthal zu präsentieren". Für den Bau und die Unterhaltung des Pfarr- und Schulhauses sorgte weiterhin die Linie Hessen-Kassel, in dessen Kämmereikasse überwiegend die Einkünfte aus dem früheren Besitz des Klosters Creutzberg flossen. Die Einwohner der Klägerin leisteten dabei Hand- und Spanndienste. Seit Inkrafttreten der hessischen Verfassung aus dem Jahre 1831 trug der kurhessische Staat die Schulbau- und Unterhaltungskosten. Spätere Streitigkeiten über die Schulbaulast führten im Jahre 1920 zu einem Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung an die Regierung in Kassel, in dem es heißt, es werde anerkannt, daß der Fiskus im Rahmen des jeweiligen Schulbedürfnisses die gesamte Schulbaulast zu tragen habe, mit Ausnahme der Hand- und Spanndienste. In einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Preußischen Staat, der die Ausstattung und Mietkosten der Lehrerwohnung sowie die Beschaffung von Baugelände für einen Schulbau betraf, entschied das Preußische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Mai 1926, daß der Staat die Kosten für einen Schulneubau und für die Beschaffung des Baugeländes, nicht aber für das Schulinventar zu tragen habe. Das Oberverwaltungsgericht berief sich hierfür auf die nach § 32 Abs. 3 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (Pr.GS S. 335) geltende Vermutung, daß der Verpflichtung des Fiskus, soweit sie nicht auf einem guts- oder grundherrlichen oder Patrimonialverhältnis beruhe, ein besonderer Titel zugrunde liege.
Der Beklagte errichtete bis zum Jahre 1957 ein neues Schulgebäude, lehnte aber im gleichen Jahre unter Hinweis auf das inzwischen in Kraft getretene Schulkostengesetz und das dadurch eingetretene Erlöschen einer Patronatsverpflichtung es ab, eine Turnhalle und einen Fahrradschuppen für die Schule zu errichten. Die von der Klägerin erhobene Klage wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Beklagte verpflichtet ist, die Volksschule in der klägerischen Gemeinde zu unterhalten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und in den Gründen seines Urteils folgendes ausgeführt: Aus den §§ 5, 26 SchKG ergebe sich eindeutig, daß seit dem 1. April 1954 jede auf Gesetz, Herkommen, Observanz oder einem anderen besonderen öffentlich-rechtlichen Titel, beispielsweise auf einem hoheitlichen Akt, beruhende und im Widerspruch zum Schulkostengesetz stehende Schulunterhaltungspflicht weggefallen sei. Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Verteilung der Schulunterhaltungspflicht sei lediglich aufrechterhalten giblieben, wenn eine vertragliche Regelung der Beteiligten vorgelegen habe. Eine solche Vereinbarung, die, wie sich aus dem Wortlaut des § 26 SchKG ergebe, zwischen dem Beklagten oder seinen Rechtsvorgängern und der Klägerin unmittelbar getroffen sein müsse, lasse sich nicht feststellen. Die Säkularisation sei in dem hier in Betracht kommenden Landesteil um das Jahr 1550 im wesentlichen abgeschlossen gewesen. Es sei unwahrscheinlich, daß schon damals in der klägerischen Gemeinde eine Schule bestanden habe. Ebenso sei es ungewiß, wann diese Schule später erstmalig eingerichtet worden sei. Die Schulgründung in der klagenden Gemeinde und deren Unterhaltung durch das landesfürstliche Haus könne daher mit der Säkularisation nicht in einen rechtlichen Zusammenhang gebracht werden. Auch später sei es zu einem Vertrage zwischen den Beteiligten nicht gekommen. Dagegen sei festzustellen, daß eine auf den Beklagten übergegangene Schulunterhaltungspflicht dadurch entstanden sei, daß eine langjährige Übung und die Überzeugung ihrer rechtlichen Notwendigkeit zur Begründung einer Observanz geführt habe. Diese sei durch das Schulkostengesetz beseitigt worden, ohne daß dies als verfassungswidrig betrachtet werden könne. Jedenfalls würden solche Vermögenswerts Rechte des öffentlichen Rechts, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht geschaffen habe, von der in Art. 14 GG begründeten Eigentumsgarantie nicht umfaßt. Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege nicht vor, weil alle Gemeinden durch das Schulkostengesetz mit der Schulunterhaltungspflicht belastet worden seien und im übrigen auch eine Beitragspflicht der Landkreise und des Landes bestehe. Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Sonderregelung, die der Beklagte in einem Vertrage mit den evangelischen Landeskirchen getroffen habe, in dem auch Patronatsverpflichtungen des Landes mitberücksichtigt worden seien.
Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der Art. 3 und 14 GG und meint, daß jedes Vermögenswerte Recht ohne Rücksicht darauf, ob es dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht angehöre, der Eigentumsgarantie in Art. 14 GG unterliege. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneint, ohne tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit die Regelung im Schulkostengesetz die Gemeinden im einzelnen getroffen habe. Das Berufungsgericht habe sich auch nicht mit der Frage befaßt, ob nicht ein Vertrag im Sinne von § 26 SchKG auch Vertragsähnliche Rechtsverhältnisse umfasse. Bei dem Rückeroder Rezeß aus dem Jahre 1733 seien Leistungen gegenseitig ausgetauscht worden. Selbst wenn keine Observanz festgestellt werden könne, so hätte doch geprüft werden müssen, ob sie nicht einen Anspruch auf die sie begünstigenden Zuwendungen erhalten habe. Das Land Hessen habe nicht nur auf Grund seiner Fürsorgepflicht, sondern als Rechtsnachfolger des Landesfürsten mit Rücksicht auf die im Rückeroder Rezeß eingegangene Verpflichtung bisher die Schulunterhaltungslasten getragen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag im Berufungsverfahren zu erkennen.
Der Beklagte führt aus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertragliche Verpflichtungen, die die Unterhaltung der Schule beträfen, nicht vorlägen. Aus einer Observanz könne die Klägerin keine Rechte für sich herleiten. Der Gesetzgeber sei in der Lage gewesen, diese Observanz abzuändern.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß keine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG vorliege und auch der Gleichheitssatz nicht verletzt sei.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Nach der für das Revisionsgericht gemäß § 1 137 VwGO bindenden Auslegung des hessischen Schulkostengesetzes - SchKG - vom 10. Juli 1953 (GVBl. S. 126) haben die Gemeinden oder Schulverbände die Verpflichtung, die Volksschulen zu errichten und sämtliche für die Volksschulen erforderlichen Sachkosten aufzubringen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß in Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung lediglich entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten auch jetzt noch zu einer abweichenden Verteilung der Schulunterhaltungspflicht führen könnten. Dagegen sei jede sonstige im Widerspruch zum Schulkostengesetz stehende Schulunterhaltungspflicht, ohne Unterschied, ob sie auf Gesetz, Herkommen, Observanz oder einem besonderen öffentlichen Titel beruhe, erloschen. Verträge über die Schulunterhaltungspflicht, die auch nach Inkrafttreten des Schulkostengesetzes zu berücksichtigen seien, müßten jedoch unmittelbar zwischen dem Land Hessen oder seinen Rechtsvorgängern und der Klägerin zustande gekommen sein, wie sich aus § 26 SchKG ergäbe. Ein Vertrag, an dem die Klägerin nicht unmittelbar beteiligt sei, habe eine nach Inkrafttreten des Schulkostengesetzes fortdauernde Verpflichtung nicht schaffen können. Ein derartiger Vertrag lasse sich jedoch nicht feststellen. An dem Rückeroder Rezeß aus dem Jahre 1733 sei die Klägerin nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Daher sei es unerheblich, ob der Rezeß einen Vertrag zugunsten Dritter dargestellt habe.
Zu Unrecht macht die Klägerin mit der Revision geltend, daß die im Schulkostengesets getroffene Regelung gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG sowie gegen den Gleichheitssatz verstoße. Sollte die Klägerin auf Grund eines öffentlichen Rechts bisher berechtigt gewesen sein, die Unterhaltung der Volksschule zu beanspruchen, so ist diese Berechtigung mit dem Inkrafttreten des Schulkostengesetzes erloschen. Die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG ist dadurch nicht verletzt. Bereits in dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1926 (Pr.OVGE 61, 181), das sich gleichfalls mit der Volksschule der Klägerin befaßte, ist hervorgehoben worden (S. 201), daß der auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Anspruch der Klägerin nicht unter die Eigentumsgarantie des Art. 151 der Weimarer Reichsverfassung falle. Auch Martin Wolff hat in seiner für die Ausbildung des Enteignungsbegriffs bedeutsamen Abhandlung über "Reichsverfassung und Eigentum" (Festgabe Wilhelm Kahl 1923) die Ansicht vertreten, daß lediglich private Vermögenswerte der Eigentumsgarantie unterlägen. Dagegen hat das Reichsgericht in seinem auch vom Preußischen Oberverwaltungsgericht angeführten ebenfalls Schulunterhaltungspflichten betreffenden Urteil vom 20. November 1925 (JR 1926 Bd. II Nr. 398) diese Frage offengelassen. Dem Preußischen Oberverwaltungsgericht kann zwar in dieser Beschränkung des Eigentumsschutzes nicht allgemein, wohl aber bei der Beurteilung von Schulunterhaltungspflichten zugestimmt werden. Infolge der Entwicklung des öffentlichen Rechts, das sich nunmehr auch auf große Gebiete des Wirtschaftsrechts erstreckt, beruhen in der Gegenwart zahlreiche wirtschaftliche Positionen auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage. Diesem Gesichtspunkt hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung des Großen Senats vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270/278) Rechnung getragen. Die Ausführungen in dieser Entscheidung, daß der Eigentumsgarantie alle Vermögenswerte und Rechte unterlägen, "gleichgültig, ob es dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht angehört", lassen allerdings den entscheidenden Gesichtspunkt, daß im öffentlichen Recht beruhende Rechtspositionen nur dann der Eigentumsgarantie unterliegen können, wenn sie wirtschaftlicher Natur sind, nicht so deutlich zum Ausdruck kommen. Die Auffassung, daß die betreffende öffentlichrechtliche Rechtsposition im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen muß, wird vom Bundessozialgericht geteilt (BSGE 5, 40). Auch tritt die Neigung zu einer derartigen Differenzierung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervor, das darauf abgestellt hat, ob eine Rechtsposition vorliegt, die derjenigen des Eigentums nahekommt (vgl. BVerfGE 18, 392 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]/397 m.N.). Schulunterhaltungspflichten öffentlich-rechtlicher Natur beruhen auf dem Gedanken, daß es der Allgemeinheit obliegt, für die Schulbildung der Jugend zu sorgen, und daher eine Regelung erforderlich ist, wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat. Wirtschaftliche Rechtspositionen werden durch eine derartige öffentlichrechtliche Regelung nicht erworben. Dem Gesetzgeber ist es überlassen, wie er die Kostentragungspflicht im öffentlichrechtlichen Bereich festlegen will. Der Wegfall eines derartigen im öffentlichen Recht wurzelnden Anspruchs auf Kostenerstattung berührt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht.
Weiterhin wird auch der Gleichheitssatz nicht verletzt. Der Landesgesetzgeber hat gleichmäßig alle bisherigen öffentlichrechtlichen Ansprüche beseitigt und die Schulunterhaltungskosten neu geregelt. Dadurch ist die Klägerin nicht willkürlich beeinträchtigt worden. Sie hat die ihr zustehenden Ansprüche ebenso wie die anderen Gemeinden, die in der gleichen Lage waren, verloren.
Schließlich kann die Klägerin im Revisionsverfahren auch nicht damit gehört werden, daß ihr Ansprüche auf Grund des Rückeroder Rezesses aus dem Jahre 1733 zuständen. Dieser Rezeß gehört dem Landesrecht an. Nach der für das Revisionsgericht gemäß § 137 VwGO bindenden Auslegung des Berufungsgerichts ergeben sich aus diesem Rezeß keine Rechte der Klägerin. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die vermutlich durch hoheitlichen Fürstenakt begründete Unterhaltungspflicht im Woge der Rechtsnachfolge auf das beklagte Land übergegangen sei. In Anbetracht dieser Ausführungen des Berufungsgerichts kommt eine dem Privatrecht angehörende Rechtsposition, die durch das Schulkostengesetz beeinträchtigt worden sein könnte, nicht in Betracht.
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl