Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1965, Az.: BVerwG II WD 34/65
Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 34/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG E - 08.04.1965
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 WDO
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 3. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Wetzel, ..., Hauptfeldwebel Weier, ..., als militärische Beisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts E vom 8. April 1965 im Strafausspruch geändert.
Dem Beschuldigten wird das Aufsteigen, im Gehalt für ein Jahr versagt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 49 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Webmeisters, besuchte von 1922 bis 1930 die Volksschule, und zwar zuletzt in Möchengladbach, wohin seine Familie im Jahre 1928 übersiedelt war. Nach der Schulentlassung erlernte er das Bäckerhandwerk und legte darin im März 1933 die Gesellenprüfung ab. Er betätigte sich zunächst in dem erlernten Beruf, leistete in den Jahren 1934 und 1935 seine Arbeitsdienstzeit ab und wechselte dann in das Baufach über.
Im September 1937 wurde er als Panzerschütze zur Wehrmacht eingezogen und im Jahre 1938 zum Gefreiten befördert. Er nahm an den Feldzügen in Polen, Frankreich, Rußland und Italien teil. Im November 1939 wurde er zum Obergefreiten und im August 1940 zum Unteroffizier ernannt und im September 1940 als Berufssoldat übernommen. Er fand als Lastkraftwagen- und Panzerfahrer, Instandsetzungsunteroffizier und und von 1941 an - nach entsprechender Ausbildung - als Schirrmeister (K) Verwendung und erhielt das Westwallabzeichen, die Ostmedaille, das Kriegsverdienstkreuz II. Klasse und das Eiserne Kreuz II. Klasse. Im April 1945 geriet er in Italien in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Aus ihr wurde er im Januar 1947 entlassen.
In der Folge arbeitete er als Hilfsschlosser in Rheydt, als Lehrhauer auf einer Steinkohlenzeche bei Aachen und als Kraftfahrer, Bauhelfer und Maschinist in Mönchengladbach und Umgebung.
Am 5.11.1956 wurde er auf Grund freiwilliger Meldung mit dem vorläufigen Dienstgrad eines Feldwebels zur Bundeswehr einberufen und am 20.4.1957 unter Berufung in das. Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Feldwebel ernannt, Nach einem Einweisungslehrgang und ergänzenden Ausbildungen leistete er als technischer Feldwebel und als Schirrmeister Dienst. Als solcher wurde er am 21.2.1961 zum Oberfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1.12.1960 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen. Bei seiner jetzigen Einheit, zu der er stellenplanmäßig seit dem 1.3.1964 gehört, laut seinen Angaben aber schon, vorher kommandiert war, wird er zur Zeit als Zugführer des Instandsetzungszuges Rad verwendet.
Gerichtlich und disziplinar ist der Beschuldigte vorbestraft:
- 1)
wegen Trunkenheit am Steuer, begangen am 8.3.1959,
- a)
durch das am 8.7.1959 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts in Göttingen vom 23.3.1959 - 3 Ds 34/59 - mit drei Wochen Haft, verbüßt am 1.11.1959, und mit Entziehung der Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von sechs Monaten,
- b)
durch das am 27.5.1960 rechtskräftig gewordene Urteil des Truppendienstgerichts E vom 21.3.1960 - E 2 VLa2/60 - mit einer Gehaltskürzung um ein. Zwanzigstel für fünf Monate
- 2)
wegen Umzugskostenbetruges, begangen im Dezember 1959,
- a)
durch das am 23.8.1962 rechtskräftig gewordene Urteil des Schöffengerichts in Hannover vom selben Tage - 2 Ms 77/62 - mit 750 DM Geldstrafe, ersatzweise 50 Tagen Gefängnis,
- b)
durch das am 2.6.1963 rechtskräftig gewordene Urteil des Truppendienstgerichts B vom 26.4.1963 - B 1 VL 45/62 - mit der Einstufung in die 10. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe (Zurückstufung um zwei Dienstaltersstufen).
Die dienstlichen Beurteilungen des Beschuldigten lauten günstig. Er wird als ruhiger, bescheidener, zuverlässiger und strebsamer Soldat geschildert, der bei guten Fachkenntnissen auf kraftfahrtechnischern Gebiet befriedigende Leistungen gezeigt hat. Infolge seiner Gutmütigkeit gegenüber Untergebenen hat er nicht immer den nötigen Abstand wahren und bestimmt genug auftreten können.
Der Beschuldigte war von Februar 1937 bis November 1947 mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet. Er hat sie im Februar 1949 wieder geheiratet. Aus den Ehen sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beschuldigte hat jedoch im Februar 1937 dem am 27.1.1935 von seiner Frau geborenen Sohn Kornelius seinen Familiennamen erteilt. Der Sohn dient als Feldwebel bei der Bundeswehr und ist wirtschaftlich selbständig. Der Beschuldigte befindet sich bei einem Besoldungsdienstalter vom 2.6.1945 seit dem 2.6.1965 in der Dienstaltersstufe 11 der Besoldungsgruppe A 7 BBesG. Die danach berechneten Dienstbezüge belaufen sich zur Zeit auf monatlich 927 DM brutto = 795,78 DM netto. Die im 55. Lebensjahre stehende Ehefrau des Beschuldigten ist als Köchin, erwerbstätig und verdient monatlich 400 DM netto. Für Wohnung und Garage hat der Beschuldigte, der einen Pkw "Opel-Rekord" (Baujahr 1963) besitzt, einen monatlichen Mietzins von 121 DM zu entrichten. Der Kraftwagen ist abbezahlt. Eine kürzlich eingegangene-Verbindlichkeit von 550 DM hat der Beschuldigte in drei Raten zu tilgen.
II.
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Kommandeur der .... Panzergrenadierdivision in M. im Juni 1964 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 7.1.1965 als Dienstvergehen zur Last,
der Beschuldigte habe am 15.11.1963 mit seinem Pkw "Opel-Rekord" GÖ - U 215, vom Zugabend seiner Einheit in H. kommend, in fahruntüchtigem Zustande - BAK 2,56 Promille - die W.er Landstraße in G. befahren. Infolge des Alkoholgenusses sei er mit seinem Kraftfahrzeug auf eine Verkehrsinsel geraten und gegen dort gelagerte Betonröhren gestoßen.
Dem disziplinargerichtlichen Verfahren was das - sachgleiche Strafverfahren 3 Es 95/63 des Amtsgerichts Göttingen vorausgegangen. In diesem verurteilte das Amtsgericht den Beschuldigten am 24.2.1964 wegen Trunkenheit am Steuer und Schädigung anderer im Verkehr (Übertretungen der §§ 2 StVZO, 1 StVO, 21 StVG) zu vier Wochen Haft. Außerdem entzog es dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis, zog die Führerscheine ein und ordnete an, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Das Urteil wurde am 3.3.1964 rechtskräftig. Der Beschuldigte verbüßte die Haftstrafe vom 14.4. bis 11.5.1964 in der Arrestanstalt des Flugplatzkommandos ... in A..
Das Truppendienstgericht E verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 8.4.1965 - E 2 VL 2/65 - wegen eines Dienstvergehens zu einer Gehaltskürzung um ein Fünftel für 14 Monate.
Es legte seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zugrunde, an die es gemäß § 62 Abs. 3 WDO gebunden war, und wertete sie als schuldhafte Verletzung der dem Beschuldigten - insbesondere als Soldaten in Vorgesetztenstellung - obliegenden Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und damit zu treuem Dienen (§§ 7, 17 Abs. 2, 10 Abs. 1, 23 Abs. 1 SG). Trotz der in den Vorstrafen und in dem verhältnismäßig hohen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit liegenden Erschwerungsgründe hielt das Truppendienstgericht eine Zurückstufung des Beschuldigten im Gehalt mit Rücksicht auf seine Familie nicht mehr für tragbar, weil er erst im Frühjahr 1963 wegen des Umzugskostenbetruges um zwei Dienstaltersstufen zurückgestuft worden und noch nicht wieder in die zwölfte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingerückt ist. Es glaubte vielmehr, bei der langen Dienstzeit des Beschuldigten, seiner Bewährung im zweiten Weltkrieg und seinem reumütigen Geständnis mit einer empfindlichen Gehaltskürzung auskommen zu können.
Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten am 13.5. und dem Wehrdisziplinaranwalt am 14.5.1965 zugestellt worden ist, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der am 28.5.1965 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel in demselben Schriftsatz auf das Strafmaß beschränkt und dazu ausgeführt, die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe erscheine im Hinblick auf die beiden disziplinaren Vorstrafen des Beschuldigten, von denen die eine einschlägig sei, nicht als ausreichend. Das neue Dienstvergehen erfordere zumindest die Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,
das angefochtene Urteil im Strafmaß zu ändern und dem Beschuldigten das Aufsteigen im Gehalt für ein Jahr zu versagen.
Der Beschuldigte hat die Entscheidung in das Ermessen des Senats gestellt.
III.
1)
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Satz 2, 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2)
Da das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen, die das Truppendienstgericht in seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils getroffen hat, unangreifbar geworden. Es steht mithin folgender - vom Senat in den Einzelheiten ergänzter - Sachverhalt bindend fest:
Am 15.11.1963, einem Freitag, veranstaltete der Instandsetzungszug Rad, dem der Beschuldigte bei der 3./Versorgungsbataillon ... in G. als Zugführer angehört, einen Zugabend in H.. An den Vorbereitungen dieser Veranstaltung hatte sich der Beschuldigte nicht beteiligt; er war im Urlaub gewesen und erst drei Tage vor dem Zugabend zu seiner Einheit zurückgekehrt. Da er an einer Erkältung, litt, hatte er sich im Sanitätsbereich Novalgin-Chinintabletten geben lassen und zu jeder Mahlzeit eine Tablette eingenommen. Er wollte wegen der Erkältung Zunächst auch nicht an der Veranstaltung teilnehmen, entschloß sich dann aber auf Zureden der Zugangehörigen doch noch dazu, weil es sich um einen Abend seines Zuges handelte und auch der Kompaniechef eingeladen war. Für die Beförderung der Mannschaften von G. nach H. und zurück wurde dienstlicherseits ein Omnibus mit Fahrer bereitgestellt. Da indessen Frauen in dem Omnibus nicht mitfahren durften, benutzten der Kompaniechef und die verheirateten Unteroffiziere ihre eigenen Personenkraftwagen.
Auch der Beschuldigte, der seine Ehefrau zu dem Zugabend mitnehmen wollte, machte von der Möglichkeit, in dem Omnibus nach H. zu fahren, keinen Gebrauch. Seine Frau erklärte sich dann außerstande, an der Veranstaltung teilzunehmen. Demzufolge begab sich der Beschuldigte allein mit seinem Personenkraftwagen nach H.. Zuvor hatte er in der Kantine zu Abend gegessen und auch bei dieser Gelegenheit eine Novalgin-Chinintablette eingenommen. Er führte nur 7 bis 8 DM bei sich, weil er auf dem Zugabend nichtviel zu trinken beabsichtigte. Dennoch nahm der Beschuldigte dort geistige Getränke (Bier und Korn), die zumeist von anderen ausgegeben wurden, in erheblicher Menge zu sich. Dabei war er sich darüber klar, daß er seinen Personenkraftwagen bei sich hatte und mit ihm heimzufahren gedachte. Infolge des starken Alkoholgenusses wurde er fahruntüchtig. Obwohl er sich dies bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte sagen müssen, ließ er auch die Gelegenheit, in dem Dienstomnibus nach G. zurückzugelangen, ungenutzt vorübergehen. Er setzte sich vielmehr - nachdem der Omnibus am 16.11.1963 gegen 2 Uhr aus H. abgefahren war - etwa um 30 Uhr an das Lenkrad seines Personenkraftwagens und begab sich mit ihm nach G.. Als er dort die W.er Landstraße in südlicher Richtung befuhr, geriet er vor der Einmündung des K.-Ringes mit dem Fahrzeug auf eine Verkehrsinsel und zertrümmerte drei auf ihr aufgestellte Betonröhren. Hierdurch entstand den Göttinger Stadtwerken ein Schaden von ungefähr 108 DM. An dem Personenkraftwagen des Beschuldigten wurde die Vorderfront eingedrückt, so daß ihm selbst ein Sachschaden von 700 DM erwuchs.
Die von einem Passanten herbeigerufene Polizei brachte den Beschuldigten, der an seiner Uniform als Bundeswehrangehöriger erkennbar war, auf die Polizeiwache. Die Untersuchung der ihm dort um 3.54 Uhr entnommenen Blutprobe ergab -auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechnet - eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille. Bei einem solchen Blutalkoholgehalt, der einer mittel- bis hochgradigen Trunkenheit entspricht, ist jedermann außerstande, ein Kraftfahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Andererseits war der Beschuldigte weder infolge des Alkoholgenusses noch des Gebrauchs der Novalgin-Chihintabletten in einer seine Einsichts- und Willensfähigkeit ausschließenden Weise berauscht.
Wie dieser Sachverhalt, so ist auch seine Würdigung als schuldhafte - genauer: fahrlässige - Dienstpflichtverletzung zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß für den Senat bindend.
3)
Es blieb lediglich noch darüber zu befinden, ob die vom Truppendienstgericht ausgeworfene. Gehaltskürzung oder eine andere Disziplinarstrafe gerechtfertigt ist.
Dabei erwies sich die auf die Verhängung einer ihrer Art nach schwereren Strafe gerichtete Berufung als begründet.
Das Dienstvergehen des Beschuldigten hat - schon für sich genommen - ein erhebliches Gewicht.
Die Wehrdienstsenate haben in ständiger Übung (vgl. BDH 4, 162) ausgesprochen, daß Soldaten, die sich der Trunkenheit am Steuer schuldig machen, ihre Dienstpflichten stets in sehr ernst zu nehmender Weise verletzen und deshalb als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit regelmäßig eine Laufbahnstrafe, mindestens also eine Gehaltskürzung (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 44 WDO), zu gewärtigen haben. Nur wenn besondere Umstände in bezug auf die Tat selbst oder deren Zustandekommen eine nachsichtigere disziplinare Bewertung rechtfertigen, ist eine Laufbahnstrafe für vermeidbar erklärt worden (Urteile vom 5.3.1964 - WD 139/63 - in NZWehrr 1965, 172 und vom 16.7.1964 - I WD 28/64 - in ZBB 1965, 224). Derartige Strafminderungsgründe sind hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten in der Nacht vom 15./16.11.1963 nicht erkennbar. Insbesondere ist der auch im amtsgerichtlichen Urteil erwähnte Umstand, daß die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten infolge des übermäßigen Alkoholgenusses im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert gewesen sein, mag, nicht geeignet, sein Dienstvergehen in einem so milden Licht zu sehen, daß sich dies in bezug auf die Wahl der Strafart zu seinen Gunsten auswirken könnte. Die Tat hätte daher disziplinar selbst dann mit einer Gehaltskürzung geahndet werden müssen, wenn der Beschuldigte bisher straf- und tadelfrei durchs Leben gegangen wäre.
Er ist aber angesichts seiner beiden disziplinaren Vorstrafen kein unbeschriebenes Blatt mehr. Sein Dienstvergehen muß daher insbesondere im Zusammenhang mit der einschlägigen Dienstpflichtverletzung aus dem März 1959 betrachtet werden, für die der Beschuldigte seinerzeit mit einer Gehaltskürzung belegt worden ist. Wenn die damalige Tat bei der Begehung des jetzt zu ahndenden Dienstvergehens auch länger als viereinhalb Jahre zurücklag, so wird der Beschuldigte doch durch sie zusätzlich belastet. Unter solchen Umständen war es unvertretbar, ihn für die erneute Trunkenheit am Steuer wiederum mit einer Gehaltskürzung zu bestrafen.
Offenbar hat auch das Truppendienstgericht an sich eine der Art nach schwerere Laufbahnstrafe für verwirkt angesehen. Seine Erwägung, daß der Beschuldigte die Dienstaltersstufe 12, aus welcher er durch das Anfang Juni 1963 rechtskräftig gewordene Disziplinarurteil vom 26.4.1963 - B 1 VL 45/62 - um zwei Dienstaltersstufen zurückgestuft worden ist, noch nicht wieder erreicht habe und seine abermalige Zurückstufung im Gehalt mit Rücksicht auf seine Familie nur noch schwer tragbar sei, durfte indessen nicht dazu führen, daß das Truppendienstgericht wieder auf eine Gehaltskürzung abkam und sie nach Hohe und Dauer besonders empfindlich gestaltete. Denn der Schwere eines Dienstvergehens wird in erster Linie durch die Wahl der Strafart Rechnung getragen; die Bemessung der gewählten Strafe richtet sich dann im wesentlichen nach den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (vgl. auch BDH 3, 188, 190). Nur auf diese Weise wird verhindert, daß die Laufbahnstrafe in ihren finanziellen Auswirkungen einen Beschuldigten zu hart trifft, ihn womöglich mit seiner Familie in Not bringt und damit unter Umständen die Gefahr neuer Dienstpflichtverletzungen heraufbeschwört. Mit der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten war aber das Ausmaß der vom Truppendienstgericht verhängten Gehaltskürzung kaum vereinbar.
Wenn auch die vom Wehrdisziplinaranwalt geforderte Herabstufung um zwei Dienstaltersstufen im vorliegenden Falle übersetzt gewesen wäre, so hätte für eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten doch die Versagung des Aufsteigens im Gehalt (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 WDO) zur Verfügung gestanden. Von dieser Strafart hat der Senat - dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrage des Bundeswehrdisziplinaranwalts entsprechend - Gebrauch gemacht Bei der Festsetzung ihrer Dauer konnte neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er von seinem jetzigen Disziplinarvorgesetzten, dem Zeugen Hauptmann Mertens, weiterhin zufriedenstellend beurteilt und ihm Zurückhaltung im Genuß geistiger Getränke bestätigt worden ist. Bei dem - trotz der Vorstrafen - positiven Gesamtbild, das der Beschuldigte als Soldat gezeigt hat, mögen die Erkältung, mit der er seinerzeit aus dem Urlaub zurückgekehrt war, und die Wirkung der dagegen eingenommenen Novalgin-Chinintabletten mit dazu beigetragen haben, daß er die Folgen seines unbesonnenen Verhaltens in der Nacht vom 15./16.11.1963 nicht in voller Tragweite hat übersehen können. Es erschien daher angebracht, die Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr zu beschränken.
Das angefochtene Urteil war hiernach im Strafmaß zu ändern, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 140 Abs. 1, 113 Abs. 1 WDO.
Lippold
Dr. Jager
Wetzel
Weier