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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1965, Az.: BVerwG IV B 250.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Wochenendhäuser im Außenbereich als bevorrechtigte Vorhaben; Begriff der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft einer Landschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV B 250.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.08.1965 - AZ: I 29/64

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 2. August 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß es sich bei dem von der Klägerin errichteten Bauwerk um ein sogenanntes Wochenendhaus handelt, das dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen über den Schutz gegen Unbilden der Witterung hinaus dient. Er hat auch richtig erkannt, daß für das Wochenendhaus eine Baugenehmigung nicht versagt werden könnte, wenn es trotz einer illegalen Errichtung zu irgendeiner Zeit gegehmigungsfähig gewesen wäre. Daß es bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach Landesrecht hätte genehmigt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht verneint.

2

Die Beurteilung der heutigen Rechtslage durch den Verwaltungsgerichtshof wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung rechtfertigen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung sind Wochenendhäuser im Außenbereich keine bevorrechtigten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbaugesetzes (BVerwG I C 30.62 in BVerwGE 18, 247). Ihre Genehmigung kommt daher nur in Frage, wenn Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen, insbesondere dann, wenn durch den Bau die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigt oder die Entstehung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG). Bei Anwendung des Begriffes einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenschaft der Landschaft ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgt, nach der insbesondere nicht nur eine schöne Landschaft geschützt werden, vielmehr die Errichtung von Bauten ausgeschlossen werden soll, die in der Landschaft wesensfremd sind und der natürlichen Nutzungsweise des Bodens widersprechen. Der Klärung einer Grundsatzfrage bedarf es hierzu im vorliegenden Fall nicht (vgl. BVerwG I C 110.62 in BBaubl. 1963, 605; BVerwG I B 174.64 und BVerwG I B 35.63 in Buchholz BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 14 und Nr. 15). Wird aber mit dem Berufungsurteil die Beeinträchtigung der Landschaft bejaht, dann kommt es auf die Frage der Entstehung einer Splittersiedlung nicht mehr an.

3

Daß die Klägerin aus einer etwaigen Bauzusage des Bürgermeisters keine Rechte herleiten kann, bedarf keiner grundsätzlichen Entscheidung. Schließlich kann auch der auf Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zielende Vortrag der Klägerin eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da es sich hierbei um einen neuen Sachvortrag handelt, der in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte.

4

Nach alledem war die Beschwerde mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß