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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1965, Az.: BVerwG I WB 30/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG I WB 30/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 16887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 25. November 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Redecker, ...,
Hauptgefreiter Zumbusch, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist als Gefreiter nach Ablauf seiner auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstzeit mit dem 30.9.1965 aus der Bundeswehr ausgeschieden. Er war zunächst Angehöriger der 2./Rundfunkbataillon ... in A. und wurde mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 16.3.1965 aus dienstlichen Gründen zum 1.4.1965 zum Fernmeldebataillon ... nach Ma. versetzt. Gegen diese Versetzung beschwerte er sich mit Schriftsatz vom 24.3.1965 und führte in diesem und in weiteren entsprechenden Schriftsätzen aus, er sei gerade mit Rücksicht auf seinen Beruf als Redakteur und beratender Werbetexter zum Rundfunkbataillon einberufen worden und dort mit Aufgaben betraut gewesen, die ihm das Gefühl gegeben hätten, bei der Bundeswehr gebraucht werden zu können. Die Gründe für die plötzliche Versetzung zu der neuen Einheit, bei der mangels entsprechender Fachausbildung keine Verwendung für ihn bestehe, seien ihm nicht bekanntgegeben worden. Er habe den begründeten Verdacht, daß hohe Offiziere durch irgendwelche Kanäle versuchten, Soldaten einen Maulkorb umzuhängen, die um eine konstruktive Kritik am inneren Gefüge der Bundeswehr bemüht seien. Aus diesen undurchsichtigen Maßnahmen leite sich außerdem sein weiterer Verdacht her, daß dieselben hohen Offiziere sich ihrer Unfähigkeit bewußt seien und dies mit allen Mitteln vertuschen wollten. Er verlange eine Klärung der Lage und beantrage die sofortige Rückversetzung nach A., oder, sofern der dortige Kommandeur den Anlaß zur Versetzung gegeben habe, die sofortige vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr.

2

Die Stammdienststelle des Heeres beschied den Antragsteller unter dem Datum vom 23.6.1965 dahin, daß seine Versetzung auf Antrag des Kommandeurs des PSK-Sendebataillons ... vom 8.3.1965 verfügt worden sei, weil er für eine Verwendung in der PSK-Truppe nicht geeignet sei; seinen Entlassungsantrag lehnte sie durch Bescheid vom 15.6.1965 ab.

3

Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung vom 23.6.1965, verbunden mit dem Verlangen nach persönlicher Anhörung durch den Minister, weitere Beschwerde ein unter dem Hinweis darauf, daß sein Wehrwille durch die Art der Behandlung seiner Sache nicht gebessert worden sei. Es stehe nunmehr fest, daß der Kommandeur ihm am 19.3.1.965 mit der Erklärung bewußt die Unwahrheit gesagt habe, daß die Versetzung von der Stammdienststelle veranlaßt worden sei und er nichts damit, zu tun habe.

4

Mit Erklärung vom 16.7.1965 zog der Antragsteller sodann, nachdem er bis zum Ende seiner Dienstzeit zum Presse Offizier beim WBK V kommandiert worden war, seine weitere Beschwerde zurück, soweit sie die Forderung der Rückversetzung nach A. betraf, wünschte indessen weiterhin die Klärung, der Frage, ob die Versetzung und die Behandlung seiner Beschwerde korrekt gewesen sei.

5

Der Bundesminister der Verteidigung wies das Rechtsmittel des Antragstellers mit Bescheid vom 4.8.1965, soweit es noch aufrechterhalten worden war, zurück und belehrte den Antragsteller darüber, daß es sich bei der Stellungnahme des früheren Kommandeurs um einen innerdienstlichen Vorgang, handle, auf dessen Bekanntgabe der Antragsteller keinen Anspruch habe. Auch eine mündliche. Anhörung durch den Minister, sei weder vorgeschrieben noch im Einzelfalle möglich. Es genüge, daß der Antragsteller nach den Vorschriften der WBO in ausreichender Weise, wie geschehen, das rechtliche Gehör erhalten habe. Die Stammdienststelle des Heeres sei lediglich im Rahmen des überörtlichen Personalausgleichs tätig geworden und habe sich bei der beantragten Versetzung auf die Begründung durch den beantragenden Dienstvorgesetzten verlassen müssen.

6

Soweit die Beschwerde das Verhalten des früheren Kommandeurs angreife, werde darüber an anderer Stelle entschieden, da der Antragsteller hinsichtlich dieses Vorbringens eine gesonderte Beschwerde eingelegt habe, über die der dafür zuständige Befehlshaber im Wehrbereich IV zu befinden haben werde.

7

Gegen diesen ihm am 20.8.1965 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 25.8.1965 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er ist der Auffassung, daß ihm mit dem Bescheid die Möglichkeit genommen werde, in jenen Grenzen, die dem Soldaten dienstlich gesteckt seien, Gerechtigkeit zu finden. Die Stellungnahme des seine Versetzung beantragenden Kommandeurs, derzufolge er für die Verwendung in der PSK-Truppe nicht geeignet sei, sei ihm mit der unzutreffenden Begründung, daß es sich um einen innerdienstlichen Vorgang handele, auf dessen Bekanntgabe er keinen Anspruch habe, vorenthalten worden. Es liege mithin ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 SG vor. Im übrigen habe man offensichtlich den Versuch gemacht, durch seine Kommandierung nach Stuttgart die Rücknahme der Beschwerden einzuhandeln. Diesen Gefallen habe er seinen Vorgesetzten nicht getan, weil er sich dienstlich verpflichtet gefühlt habe, die von ihm kritisierten Zustände im Sinne der §§ 6, 10 und 13 SG aufzuklären. Es sei nunmehr die Aufgabe des Bundesdisziplinarhofs, die erforderliche Klarheit zu schaffen. Es handle sich bei ihm nicht um Querulantentum; er sei lediglich bemüht, sich einen tatsächlichen Eindruck von der Rechtsstellung des Soldaten zu machen. Er habe auch nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr ein Interesse an der Feststellung, ob die WBO zur Fiktion werde, wenn der Soldat Kritik übe, die sicherlich konstruktiv, gleichzeitig aber auch höheren Offizieren bei der Truppe und im Ministerium unangenehm erscheine.

8

II.

Der Antrag ist unzulässig. Zwar berührt die Beendigung des Dienstverhältnisses nach Einlegung der Beschwerde die Durchführung des Verfahrens nicht; denn das Verfahren im Sinne des § 15 WBO umfaßt, auch die weitere Beschwerde und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die sich nach Maßgabe der Wehrbeschwerdeordnung an eine Beschwerde anschließen können. Sowie indessen ein Versetzungsgesuch eines Soldaten durch seine Entlassung gegenstandslos wird, ist auch für die gerichtliche Nachprüfung der Anfechtung der Versetzung grundsätzlich kein Raum mehr, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr besteht. Denn die Aufhebung der Versetzung könnte sich auch dann nicht mehr auswirken, wenn sie sich bei der gerichtlichen Entscheidung als zu unrecht abgelehnt herausstellen würde. Eine gerichtliche Nachprüfung der. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme käme in einem solchen Falle nur dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Entscheidung dargetan wird. Das Interesse müßte sich unmittelbar auf die Feststellung beziehen, daß die Anordnung der Versetzung rechtswidrig war.

9

Dieses besondere Interesse an der Entscheidung wäre im übrigen auch dann zu fordern gewesen, wenn der Senat noch vor dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr hätte erkennen können. Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Rückversetzung nicht mehr gestellt hat, kann sein Begehren nur noch dahin verstanden werden, daß er nicht mehr die Aufhebung der Versetzungsverfügung verlangt - diese würde die Rückversetzung zur Folge haben -, sondern nur noch die Feststellung, daß die Versetzung rechtswidrig gewesen sei. Auch diese Entscheidung hätte nach ständiger Rechtsprechung des Senats das Vorhandensein des berechtigten Interesses an dieser Feststellung erfordert. Das ist jedoch in keinem Falle gegeben.

10

Der Wunsch des Antragstellers, Wert und Bedeutung der Wehrbeschwerdeordnung zu klären und das allgemeine Verhalten von Truppenführung und Verwaltung bei auftretender Kritik aus den Reihen der Wehrpflichtigen zu beleuchten, fällt nicht in den durch die §§ 17 und 21 WBO begrenzten Aufgabenkreis des Senats. Das durch diese Vorschriften gegebene Verfahren hat nicht den Sinn, allgemein das Handeln der Verwaltungsbehörde zu überprüfen. Es setzt vielmehr einen auf einer rechtswidrigen dienstlichen Maßnahme beruhenden Eingriff gerade in die Rechte des Antragstellers oder eine Verletzung gerade, ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten voraus. Die begehrte Feststellung müßte daher auch hier dazu geeignet sein, den Antragsteller in den Stand zu setzen, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder ein sonstiges rechtmäßiges Verhalten danach einzurichten. Ohne eine solche Zielrichtung kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht anerkannt werden. Der Wille, eine Klärung her beizuführen, um gleiche oder ähnliche Fälle in Zukunft allgemein einzuschränken, ist ein Anliegen, zu dessen Erfüllung die Gerichte im Verfahren der Wehrbeschwerdeordnung nicht berufen sind. Da das Vorbringen des Antragstellers sich nur noch in diesem Rahmen bewegt, muß sein Antrag wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen werden.

gez. Scherübl
gez. Dr. Krönig
gez. Mühlenfeld
gez. Redecker
gez. Zumbusch