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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.11.1965, Az.: BVerwG III C 147.63

Kostenentscheidung nach außergerichtlichem Vergleich

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 147.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 04.09.1963 - AZ: 6 A 134/62

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 339 - 342
  • AS 22, 339
  • DVBl 1966, 547 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1966, 111
  • MDR 1966, 619 (amtl. Leitsatz)
  • Wertp.Mitt. 1966, 1164
  • ZLA 1966, 71

Amtlicher Leitsatz

Haben die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich, der, ohne die Hauptsache zu erledigen, den der gerichtlichen Entscheidung zugeführten, dann aber in den Vergleich einbezogenen Streit beendet, keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so ist trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten über die Kosten des Verfahrens gemäß § 160 VwGO zu entscheiden. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist in diesem Falle kein Raum.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Uffhausen
beschlossen:

Tenor:

Das Vorfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. September 1963 ist unwirksam.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges trägt zur Hälfte die Klägerin, zur Hälfte der Beklagte.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt zur Hälfte die Klägerin, zur Hälfte die Beteiligte.

Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 4. September 1963 die Bescheide des Beklagten vom 29. August 1960 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses Lübeck vom 27. Juli 1962 aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, zugunsten der Klägerin die von ihr begehrte Schadensfeststellung ihrer Vertreibungsschäden durchzuführen. Die Ausgleichsbehörden hatten diese Feststellung mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin könne Vertreibungsschäden nicht geltend machen, weil sie die gesetzlichen Stichtagsvoraussetzungen (§ 230 LAG) nicht erfülle.

2

Nachdem der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen dieses Urteil Revision eingelegt hatte, hat der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 9. Januar 1965 am 5. April 1965 einen Bescheid erlassen, durch den der Klägerin als Reparationsgeschädigter ein Darlehen von 36.000 DM gewährt wurde. In diesem Bescheid ist ausgeführt, daß mit diesem Darlehen alle etwaigen Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch als abgegolten gelten sollten. Die Klägerin bestätigte ferner die in dem vorliegenden Rechtsstreit von ihr angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 29. August 1960 über die Ablehnung einer Schadensfeststellung, bekannte, durch die Bewilligung des Darlehens klaglos gestellt zu sein, und verpflichtete sich, in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine "Hauptsachenerklärung" abzugeben.

3

Die Klägerin zeigte darauf dem Bundesverwaltungsgericht an, daß ihr ein Darlehen von 36.000 DM gewährt worden sei, "so daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt" sei. Sie bittet, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Die Beteiligte und der Beklagte erklären ebenfalls die Hauptsache für erledigt, wobei der Beklagte jedoch zugleich beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen.

4

Anstelle einer Entscheidung über die Revision war das Verfahren durch Beschluß einzustellen. Diese Einstellung ist gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 88 VwGO geboten und beruht auf rechtsähnlicher Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO. Durch ihre Erklärungen, die Hauptsache sei erledigt, haben sämtliche Beteiligte zu erkennen gegeben, daß ihnen an einer Entscheidung über das Klagebegehren nicht mehr gelegen ist (§ 88 VwGO). Zur Klarstellung war zugleich auszusprechen, daß das vom Verwaltungsgericht erlassene Urteil unwirksam ist.

5

Nach Beendigung des Verfahrens durch Einstellung hatte das Revisionsgericht, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 VwGO). Diese Entscheidung mußte der in § 160 VwGO festgelegten Kostenverteilung entsprechend ergehen. Die in dem Bescheid des Ausgleichsamts vom 5. April 1965 enthaltenen "Auflagen, Bedingungen und sonstigen Regelungen" ergeben, daß Grundlage dieses Bescheides ein zwischen der Klägerin und der beklagten Behörde geschlossener Vergleich ist. Während die Klägerin sich wegen aller von ihr bisher verfolgten Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch für Vertreibungsschäden für befriedigt erklärt, gewährt ans Ausgleichsamt ihr wegen ihres Reparationsschadens ein Darlehen, auf dessen Betrag die der Klägerin bereits gewährten Ausgleichsleistungen angerechnet worden. Der hier geführte Streit der Beteiligten um die Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich ihrer Vertreibungsschäden (§ 230 LAG) wird durch diese Regelung beendet, ohne daß er Seine Erledigung - etwa durch Klaglosstellung - gefunden hätte. Da demgemäß der Bescheid vom 5. April 1965, der die außergerichtliche Einigung der Beteiligten im Wege des Vergleichs (§ 779 BGB) erkennen läßt, die hier streitige Frage der Anspruchsberechtigung der Klägerin nicht beantwortet, liegt eine Erledigung der Hauptsache nicht vor, so daß für eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) kein Raum ist (vgl. auch Beschluß vom 25. April 1963 - BVerwG VIII C 513.59 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, zu § 161 VwGO Nr. 5 = DÖV 1964 S. 570 (L)]).

6

Zwar betrifft die in § 160 VwGO getroffene Kostenregelung unmittelbar nur den Fall, daß der Rechtsstreit durch den in § 106 VwGO vorgesehenen gerichtlichen Vergleich erledigt wird. Gleichwohl ist diese Regelung auch dann maßgebend, wenn das Nichtstellen von Sachanträgen auf einem außergerichtlichen Vergleich beruht. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke, eine von den Vergleichspartnern unterlassene Kostenregelung bezüglich eines in die Vergleichsregelung einbezogenen Rechtsstreits müsse zu gleichmäßiger Kostenverteilung auf alle. Beteiligten führen, ist auch dann maßgebend, wenn der Vergleich ohne die Hilfe des Gerichts zustandegekommen ist. Er entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Auflage, zu § 98 ZPO Bem. B 3). Mit Recht wird demgemäß die entsprechende Anwendung des § 160 VwGO bei der Kostenentscheidung nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs im Schrifttum überwiegend bejaht (vgl. Klinger, VwGO, 2. Aufl., zu § 160 Bem. D; Koehler, VwGO, 1960, zu § 160 Bem. II, 4, der diese Meinung unmittelbar aus der Fassung der Vorschrift herleitet; Schunck-De Clerck, VwGO, zu § 160 Bem. 1; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., zu § 160 VwGO Bem. I; a.M. wohl Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., zu § 160 Bem. 2 und Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl., zu § 160 Bem. 6, wobei jedoch die o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1963 mißverstanden wird). Demgemäß waren die Kosten, wie geschahen, auf die Beteiligten zu verteilen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.300 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Uffhausen