Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1965, Az.: BVerwG II C 99.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 99.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 01.10.1963 - AZ: VGH OS I 114/62
Rechtsgrundlage
- § 86 Abs. 2 (= BBG § 115 Abs. 2) Hessisches Beamtengesetz Fassung 1954 und 1957
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber - Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war vom 5. Mai 1920 bis zum 31. Dezember 1921 Büroangestellter beim Landratsamt Sensburg/Ostpreußen und vom 7. Januar 1922 bis zum 30. September 1933 Vertragsangestellter im preußischen Justizdienst. Vom 1. Oktober 1933 bis zum 8. Mai 1945 stand er im Reichs- und preußischen Justizdienst, zunächst als Justizanwärter, ab 1. September 1939 als Justizsekretär. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wurde er seit dem 11. Januar 1946 im hessischen Justizdienst wiederverwendet. Mit Wirkung vom 1. November 1954 wurde er als Justizobersekretär wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seitdem erhält er neben seiner beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus der Angestelltenversicherung; diese Rente ist mit Wirkung vom 1. Januar 1957 nach Art. 2 §§ 30 ff. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - AnVNG - umgestellt worden.
Die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers aus der Besoldungsgruppe A 5 b setzte der Oberlandesgerichtspräsident in Frankfurt/Main durch Bescheid vom 13. Juni 1955 für die Zeit vom 1. November 1954 an mit einem Hundertsatz von 75 neu fest. Der Festsetzung legte er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 35 Jahren zugrunde, zu deren Erreichung er die im privatrechtlichen Vertragsverhältnis abgeleistete Vordienstzeit vom 7. Januar 1922 bis 30. September 1933 gemäß § 86 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen in der Fassung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) - HBG (F. 1954) - anrechnete. Von dem hiernach errechneten Ruhegehalt wurden die Steigerungsbeträge aus der Angestelltenversicherung für die Zeit vom 25. August 1922 bis zum 30. September 1933 in Höhe von jährlich 145,50 DM abgezogen.
Durch Bescheid vom 23. Dezember 1955 teilte der Oberlandesgerichtspräsident dem Kläger mit, daß auch Mehrbeträge nach dem Gesetz zur Gewährung von Mehrbeträgen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Neufestsetzung des Beitrages in der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeitslosenversicherung vom 23. November 1954 (BGBl. I S. 345) Steigerungsbeträge im Sinne des § 86 Abs. 2 HBG (F. 1954) seien und daß daher das Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. April 1955 neu berechnet worden sei (Steigerungsbeträge nunmehr 232,80 DM jährlich).
Nachdem § 86 Abs. 2 HBG (F. 1954) durch § 36 des hessischen Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Mai 1957 neu gefaßt worden war, setzte der Oberlandesgerichtspräsident durch Bescheid vom 20. Februar 1958 die Versorgungsbezüge des Klägers neu fest und zog hiervon, wie bisher, Steigerungsbeträge in Höhe von 19,40 DM monatlich ab. Dazu bemerkte er, daß der anzurechnende Rententeil erst bei der zuständigen Versicherungsanstalt ermittelt werden müsse und daß etwa entstehende Überzahlungen von den laufenden Bezügen einbehalten werden müßten. Durch Festsetzungsbescheid vom 11. Oktober 1958, in welchem die Vordienstzeit vom 5. Mai 1920 bis zum 30. September 1933 voll als ruhegehaltfähige Dienstzeit (Gesamtdauer: 37 Jahre und 106 Tage) berücksichtigt wurde, berechnete der Oberlandesgerichtspräsident den nach § 86 HBG (F. 1957) anzurechnenden Rententeil mit Wirkung vom 1. Mai 1957 auf monatlich 51,74 DM.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst dürften nicht über eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 35 Jahren, mit welcher der höchste Ruhegehaltsatz von 75 v.H. erreicht werde, hinaus berücksichtigt werden und Rentenanteile dürften nicht angerechnet werden, wenn der Rentenanspruch - wie hier - auf freiwillig geleisteten, aus eigenen Mitteln aufgebrachten Beiträgen des Beamten beruhe.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren geklagt und zuletzt - nachdem der Oberlandesgerichtspräsident den anzurechnenden Rententeil durch Bescheid vom 2. August 1962 für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis 31. Dezember 1958 neu auf 43,79 DM festgesetzt hatte (mit Zahlungsausgleich ab 1. Januar 1958) - beantragt,
den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main vom 2. August 1962 insoweit aufzuheben, als dadurch für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1958 der vom Ruhegehalt des Klägers abzuziehende Rentenanteil auf einen über monatlich 31,36 DM hinausgehenden Betrag festgesetzt wird.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 31. Oktober 1962 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 1. Oktober 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Aus dem streitbefangenen Bescheid vom 2. August 1962 ergebe sich, daß der Beklagte die Angestellten-Dienstzeit vom 5. Mai 1920 bis 31. Dezember 1921 und vom 7. Januar 1922 bis 30. September 1933 als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 86 Abs. 1 HBG (F. 1957) berücksichtigt habe. Dagegen habe der Kläger keine Bedenken mehr erhoben, und zwar mit Recht. Vordienstzeiten im Sinne des § 86 Abs. 1 HBG (F. 1957) seien bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen nämlich auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts ohnehin erreicht werde (Hinweis auf BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59]). Auch in solchen - nicht pensionserhöhenden - Fällen seien Rententeile nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) auf die Versorgungsbezüge anzurechenen. Dies gelte auch in den Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, in denen - wie hier - neben dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt ein Ruhegeld wegen vorzeitiger dauernder Berufungsunfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) aus der Rentenversicherung des Angestellten gezahlt werde, und gelte auch, wenn es sich um eine Umstellungsrente. nach Art. 2 §§ 30 ff. AnVNG handele.
Soweit der Kläger gegen die Anrechnung einwende, er habe nach Rentenversicherungsrecht den Rentenanspruch nur auf Grund freiwilliger Weiterversicherung für die Zeit von Juli 1949 bis April 1954 erworben, bedeute das nicht, daß im Sinne von § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) die gesamte Rente "auf eigenen Beitragsleistungen beruht".
Die Höhe der Rente richte sich nach der anrechnungsfähigen Versicherungszeit und habe sich grundsätzlich auch bisher danach gerichtet. Nach § 86 Abs. 1 HBG (F. 1957) berücksichtigte versicherungspflichtige Vordienstzelten seien also auf die Höhe der Rente von Einfluß und somit für die Bewilligung ursächlich (Hinweis auf BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [296]). Das ergebe sich aus der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. Mai 1959, nach der überdies seit Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (1. Januar 1957) auch ohne die freiwillige Entrichtung von Beiträgen ein Rentenanspruch, jedoch in geringerer Höhe, bestanden hätte (bis zum 31. Dezember 1958 statt in Höhe von 143,30 DM nur in Höhe von 132,70 DM monatlich). Die Ausklammerung des Rententeils, der auf den vom Kläger freiwillig geleisteten Beiträgen beruhe, lasse sich bei vorliegendem einheitlichen Rentenanspruch nicht rechtfertigen. Ausgangspunkt sei der tatsächlich gezahlte Rentenbetrag. Zudem würde der Kläger schlechter gestellt sein, wenn man von einer Rente in Höhe von 132,70 DM bei Teilung durch 12 Pflichtbeitragsjahre ausgehe. Der gemäß Art. 2 § 35 Abs. 1 AnVNG zu gewährende Sonderzuschuß sei ein Teil der Rente und könne nicht ausgeklammert werden.
Bei der Berechnung des anzurechnenden Rententeils sei also von dem durch die Bundesversicherungsanstalt mitgeteilten Rentenbetrage von 143,30 DM auszugehen. Nach Auskünften der Bundesversicherungsanstalt vom 26. Mai 1959 und vom 6. Februar 1960, deren Richtigkeit durch eine Beitragsübersicht vom 15. Januar 1955 und den vom Kläger vorgelegten Kontoauszug vom 3. Dezember 1951 bestätigt werde, seien von 149 Pflichtbeiträgen 139 Monate in der ruhegehaltfähigen Dienstzeit enthalten, also 11 Jahre und 7 Monate, abgerundet 11 Jahre; die Versicherungszeit, die mit Steigerungsbeträgen belegt sei (137 Pflichtbeiträge, 34 freiwillige Beiträge, 30 Ersatzzeiten und 12 Monate Inflationszeit), betrage 213 Monate =17 Jahre und 9 Monate, aufgerundet 18 Jahre. Daraus ergebe sich, daß die von dem Beklagten in die Anrechnungsformel aufgenommenen Zahlen
(11 x 143,30)/(18 x 2) = 43,79 DM
nicht zu beanstanden seien.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Oktober 1962 den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main vom 2. August 1962 insoweit aufzuheben, als dadurch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1958 der von seinem Ruhegehalt abzuziehende Rentenanteil auf einen über 31,46 DM monatlich hinausgehenden Betrag festgesetzt worden ist,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessichen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Senat hat schon in seinemUrteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG II C 156.61 - (BayVBl. 1965, 309), das den Prozeßbeteiligten mitgeteilt worden ist, zur Anwendung der § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) entsprechenden Vorschrift des § 115 Abs. 2 HBG (F. 1957) ausgeführt, daß und aus welchen Gründen bei der Berechnung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeils eine Kürzung der festgesetzten Gesamtrente - also eine Kürzung des zweiten Faktors im Zähler der den Prozeßbeteiligten bekannten Berechnungsformel - um den auf eine Zeit freiwilliger Weiterversicherung entfallenden Rentenanteil und die dann erforderliche - weil korrespondierende - Kürzung der festgestellten Gesamtzahl der Versicherungsjahre (erster Faktor im Nenner der Berechnungsformel) um die Zahl der Jahre der freiwilligen Weiterversicherung nicht statthaft ist. Es heißt dort:
In § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG ist "nicht bestimmt, daß bei der Ermittlung des anzurechnenden Rententeils die von dem Versicherungsträger errechneten Rentenbeträge und die ihrer Berechnung zugrunde gelegten Versicherungsjahre um die auf freiwillige Weiterversicherung des Beamten entfallenden Rententeile und Versicherungsjahre gekürzt werden dürfen oder sollen. Vielmehr ist in dieser Regelung von "Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung", also von den durch die Versicherungsträger für die Auszahlung festgestellten Renten, und von den "für die Renten angerechneten Versicherungsjahren" schlechthin die Rede. Dieser Wortlaut des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG spricht dafür, daß die von den Versicherungsträgern nach Maßgabe des Sozialversicherungsrechts festgestellten Renten und die für diese Renten angerechneten Versicherungsjahre ungekürzt als Faktoren in die Berechnungsformel einzusetzen sind. Ein Anhaltspunkt für eine Absetzung von Zeiten freiwilliger Weiterversicherung des Beamten und der auf diese Zeiten entfallenden Rententeile ist diesem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Der die Regelung des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG abschließende Satzteil: "insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er" - nämlich der zuvor erwähnte "Teil der Rente" - "nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht," schränkt zwar die Rentenanrechnung ein. Dieser Einschränkung ist jedoch ebenfalls nicht zwingend zu entnehmen, daß bei der Berechnung des anzurechnenden Rententeils die Jahre einer freiwilligen Weiterversicherung des Beamten und die auf diese Jahre entfallenden Rententeile außer Betracht zu lassen seien. Denn sie bezieht sich nur auf die bereits in den vorausgehenden Satzteilen angesprochenen Regelfälle, in denen während einer "versicherungspflichtigen" und nach § 115 Abs. 1 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeit der Beamte als damaliger Arbeitnehmer und der öffentliche Dienstherr als damaliger Arbeitgeber nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts (vgl. § 1385 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes) die Versicherungsbeiträge je zur Hälfte aufbrachten. Von diesen Regelfällen ausgehend bestimmt der vorerwähnte abschließende Satzteil des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG generell, daß die Versorgungsbehörde den Rententeil, der dem Verhältnis der nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigten "versicherungspflichtigen" Jahre zu den für die Rente insgesamt angerechneten Versicherungsjahren entspricht, nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte anrechnen darf. Dieser Einschränkung wird durch Einfügung des Divisors "2" in die Berechnungsformel Rechnung getragen.
Auch die Vorschrift des § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG nötigt nicht zu der Auffassung des Berufungsgerichts. Dort ist nur bestimmt, daß auch "nichtversicherungspflichtige" Beschäftigungszeiten der Rentenanrechnung nach § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG unterfallen, wenn der öffentliche Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Durch diese Vorschrift wird mithin nur der im einleitenden Satzteil des § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG beschriebene Kreis der Anwendungsfälle der Rentenanrechnung erweitert. Diese Vorschrift besagt jedoch ebensowenig wie jener einleitende Satzteil, wie der anrechenbare Rententeil zu errechnen ist, insbesondere nicht, daß bei dieser Berechnung die Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung, während deren der Beamte die Versicherungsbeiträge allein trug, und die auf diesen Zeiten beruhenden Rententeile nicht zu berücksichtigen seien.
Obwohl hiernach der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBG nicht zu der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nötigt, könnte diese Auslegung dennoch gerechtfertigt und geboten sein, wenn nur der von dem Berufungsgericht angenommene Wille des Bundesgesetzgebers, die Zeiten freiwilliger Weiterversicherung der Beamten und die auf diese Zeiten entfallenden Rententeile bei der Rentenanrechnung unberücksichtigt zu lassen, zu sinnvollen und praktikablen Ergebnissen führen würde. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.
Entspräche die Nichtberücksichtigung der freiwilligen Weiterversicherung der Beamten bei. der Rentenanrechnung nach § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG dem Willen des Gesetzgebers, so müßte bei der Errechnung des anzurechnenden Rententeils unter Abweichung von der den Parteien bekannten Berechnungsformel nicht nur von der - in deren Zähler aufzunehmenden - Gesamtrente der Betrag abgesetzt werden, der das Ergebnis der freiwilligen Weiterversicherung ist. Vielmehr müßte in diesem Falle zwangsläufig auch die - im Nenner der Berechnungsformel erscheinende - Gesamtzahl der Versicherungsjahre um diejenigen Jahre gekürzt werden, während deren der Beamte sich freiwillig weiterversicherte. Nur bei diesem Verfahren würde der Versorgungsberechtigte so gestellt, wie wenn er sich statt durch die freiwillige Weiterversicherung in der Sozialversicherung mittels privater Versicherung eine zusätzliche Versorgung erworben hätte. Werden aber in dieser Weise sowohl im Zähler als auch im Nenner Kürzungen vorgenommen, so wird damit auch der Vorteil, den der Versorgungsberechtigte durch die Absetzung des auf freiwilliger Weiterversicherung beruhenden Rententeils von der Gesamtrente (im Zähler der Berechnungsformel) erlangen könnte, mehr oder weniger durch den Nachteil ausgeglichen, den die Kürzung der Gesamtzahl der Versicherungsjahre um die Jahre der freiwilligen Weiterversicherung (im Nenner der Berechnungsformel) notwendig zur Folge hätte. Die vom Berufungsgericht für geboten erachtete gesonderte Behandlung der freiwilligen Weiterversicherung würde mithin in aller Regel nicht zu einem für den Versorgungsberechtigten merkbar günstigeren Ergebnis führen als die Berechnung, die die Beklagte unter Anwendung der unveränderten Berechnungsformel der Nr. 7 Buchst. d der Richtlinien zu § 115 BBG vorgenommen hat. In den Fällen, in denen durch die freiwillige Weiterversicherung die Rente sich nur geringfügig erhöht hat, die Zahl der Gesamtversicherungsjahre jedoch beträchtlich vermehrt worden ist, könnte sich eine Behandlung der freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Berufungsurteils sogar je nach Lage des Einzelfalles für den Versorgungsberechtigten nachteiliger auswirken als bei der Anwendung der unveränderten Berechnungsformel.
Hält man diesen Auswirkungen der von dem Kläger erstrebten Nichtberücksichtigung freiwilliger Weiterversicherungen die erhebliche Verwaltungsmehrarbeit gegenüber, die durch eine besondere Berechnung des auf der freiwilligen Weiterversicherung beruhenden Rententeils erforderlich würde, so steht die Verwaltungsmehrarbeit zu dem sachlichen Ergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis. Denn die Mehrarbeit würde sich nicht allein darin erschöpfen, von dem vollen Rentenbetrag (im Zähler der Berechnungsformel) den auf die freiwillige Weiterversicherung entfallenden - besonders zu errechnenden - Rententeil und von den Gesamtversicherungsjahren (im Nenner der Berechnungsformel) die Jahre der freiwilligen Weiterversicherung abzuziehen. Folgerichtig müßten dann auch andere Rententeile und Versicherungszeiten, zu denen der öffentliche Arbeitgeber keine Beiträge geleistet hat, beispielsweise versicherungspflichtige - nach § 115 Abs. 1 BBG nicht berücksichtigungsfähige - Zeiten der Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber sowie sogenannte Ersatzzeiten und Ausfallzeiten im Sinne des Sozialversicherungsrechts, abgezogen werden. Dadurch würde der anzurechnende Rententeil im Einzelfall auf weit kompliziertere Weise als durch das von der Beklagten für geboten erachtete Verfahren ermittelt, ohne sich zugunsten des Versorgungsberechtigten nennenswert zu ändern. Dies kann der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Senats nicht übersehen haben. Hätte er gleichwohl die freiwillige Weiterversicherung bei der Rentenanrechnung nach § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichts aussondern wollen, so hätte er dem im Gesetzeswortlaut eindeutig Ausdruck verliehen.
Die hiernach dem Gesetz entsprechende, in der Berechnungsformel der Nr. 7 Buchst. d der Richtlinien zu § 115 BBG vorgesehene Einbeziehung des vollen Rentenbetrages und sämtlicher Versicherungsjahre in die Berechnung des anzurechnenden Rententeils ist auch nicht unbillig. Denn die nach der Rentenreform erhöhten Renten der Sozialversicherung, die übrigens nach einer Rentenformel errechnet werden, die eine Unterscheidung zwischen Rententeilen, die auf Pflichtversicherungszeiten "beruhen", und solchen, denen eine freiwillige Weiterversicherung zugrunde liegt, nicht gestattet, werden nicht allein durch die Beitragsleistungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sondern in erheblichem Umfange auch durch einen Bundeszuschuß aus Steuergeldern getragen. Trägt aber der Bund durch diesen Zuschuß zu der Altersversorgung der Rentenversicherten bei, so ist es nicht unbillig, wenn er die aus dem beamtenrechtlichen Ruhegehalt und der Sozialversicherungsrente sich ergebende Gesamtversorgung gesetzlich angemessen beschränkt und sich dabei im Interesse der Verwaltungsvereinfachung einer pauschalen Berechnungsformel bedient, welche in möglichst einfacher Weise an die von den Versicherungsträgern errechneten Renten und an die dabei festgestellte Gesamtzahl der Versicherungsjahre anknüpft. Daß diese Regelung im Ergebnis nicht unbillig ist, ergibt sich schließlich auch daraus, daß selbst die nach § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG gekürzte Gesamtversorgung die Versorgungsberechtigten noch immer günstiger stellt, als wenn sie von vornherein Beamte gewesen wären, also nach § 115 Abs. 1 BBG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigende Beschäftigungszeiten nicht aufzuweisen hätten."
An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest. Sie wird - jedenfalls im Ergebnis - von dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geteilt, der schon in seinem Urteil vom 29. Juni 1961 (BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [295 unten, 296]), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, ausgeführt hat:
"Insbesondere könnte gegen die Anrechnung nicht eingewendet werden, daß nach Rentenversicherungsrecht die Wartezeit des Klägers nach seiner rund siebenjährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit noch nicht erfüllt gewesen, der Rentenanspruch also nur auf Grund freiwilliger Weiterversicherung erworben worden wäre; denn das würde nicht etwa bedeuten, daß im Sinne des § 115 Abs. 2 BBG die gesamte Rente "auf eigenen Beitragsleistungen beruht". Die Höhe der Rente richtet und richtete sich grundsätzlich nach der anrechnungsfähigen Versicherungszeit. Eine nach § 115 Abs. 1 BBG berücksichtigte versicherungspflichtige Vordienstzeit ist also auf die Höhe der Rente von Einfluß und somit für ihre Bewilligung ursächlich."
Schon hiernach ist es also nicht angängig, von der auf 143,30 DM festgestellten Gesamtrente (zweiter Faktor im Zähler der Berechnungsformel) Abzüge zu machen. Das gilt auch in bezug auf den nach dem Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz gewährten Sonderzuschuß, zumal da dieser nicht allein auf Grund der späteren freiwilligen Weiterversicherung, sondern auch auf Grund der früheren Pflichtversicherung gewährt wird und der Rentenanspruch des Klägers schon deswegen auch insoweit als ein einheitlicher Anspruch zu begreifen und demgemäß bei der Anwendung des § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) zu behandeln ist. - Abzüge können auch nicht etwa, wie die Revision es für gerechtfertigt hält, mittelbar in der Weise vorgenommen werden, daß statt der mit 143,30 DM festgestellten Gesamtrente nur die Steigerungsbeträge, die sich auf Grund der Pflichtbeiträge ergeben, bei der Berechnung des auf die Versorgung anzurechnenden Rententeils als zweiter Faktor im Zähler der Berechnungsformel berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hat schon das Gericht des ersten Rechtszuges (Bl. 9 der Urteilsausfertigung) zutreffend darauf hingewiesen, daß nur die ursprüngliche Fassung des § 86 Abs. 2 HBG die Steigerungsbeträge zum Ausgangspunkt für die Anrechnung gemacht hat, nicht dagegen die hier anzuwendende Fassung dieser Vorschrift, die weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn den Steigerungsbeträgen Bedeutung zumißt, sondern nur der (ungekürzten) "Rente". Ohne Änderung des Wortlauts des § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) können insoweit auch die "Umstellungsrenten" keine Sonderbehandlung erfahren. Ob das von der Revision begehrte Berechnungsverfahren nach der Neufassung, die § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) durch § 168 HBG (F. 1962) erfahren hat, möglich ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Das Vorbringen der Revision, daß § 168 HBG (F. 1962) ihre Auslegung des § 86 Abs. 2 HBG (F. 1962) rechtfertige, weil diese Vorschrift durch jene interpretiert werde, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Richtlinien zu § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) sehen übrigens bezüglich der Umstellungsrenten für die Faktoren im Zähler der Berechnungsformel keine Sonderbehandlung vor.
Die Richtlinien enthalten allerdings bezüglich der Umstellungsrenten für den ersten Faktor im Nenner der Berechnungsformel (Versicherungsjahre) eine Besonderheit. Es ist nämlich bezüglich dieser Renten, zu denen auch die des Klägers gehört, in den Richtlinien des Hessichen Ministers der Finanzen vom 18. Februar 1958 (StAnz. S. 301) in Übereinstimmung mit Nr. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinien zu § 115 BBG (GMBl. 1958 S. 440) bestimmt:
"Bei Umstellungsrenten nach ... Art. 2 §§ 30 ff. AnVNG ... treten an die Stelle der Versicherungsjahre die vollen Jahre, die sich bei Zusammenrechnung von je 12 Monaten oder je 52 Wochen ergeben, auf die nach dem vorliegenden Rentenbescheide Steigerungsbeträge entfallen, zuzüglich der Beitragszeiten vom 1. Oktober 1921 bis 31. Dezember 1923 (Inflationszeit)."
Nach dieser Richtlinie ist der Beklagte verfahren. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe in Wahrheit alle Versicherungsjahre angerechnet, ist nur scheinbar berechtigt. Im vorliegenden Falle stimmt nämlich die Zahl aller Versicherungsjahre mit der Zahl der Jahre überein, auf die Steigerungsbeträge entfallen, zuzüglich der nach der Richtlinie außerdem zu berücksichtigenden Inflationszeit (hier ein Jahr). Deshalb kann hier dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Besonderheit, die in den Richtlinien für die Umstellungsrenten vorgesehen ist, mit dem Wortlaut und Sinn des § 86 Abs. 2 HBG (F. 1957) vereinbar ist, ob also nicht etwa auch bei den Umstellungsrenten im Hinblick darauf, daß der zweite Faktor im Zähler der Berechnungsformel (Gesamtrentenbetrag) unverändert bleibt, im Nenner die Versicherungsjahre (erster Faktor) ungekürzt einzusetzen sind.
Schließlich hat der Beklagte auch - entgegen dem Revisionsvorbringen - als ersten Faktor im Zähler der Berechnungsformel (versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nach § 86 Abs. 1 HBG) ersichtlich ohne Rechtsfehler die Zahl 11 eingefügt. In diesem Zusammenhang hat die Revision - die sich für ihre Meinung, es sei die Zahl 10 einzusetzen, auf die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt vom 23. April 1958 (Bl. 22 der Versorgungsakten des Oberlandesgerichtspräsidenten) beruft - offenbar übersehen, daß diese Auskunft sich nur auf die Zeit vom 25. August 1922 bis 30. September 1933 bezieht, daß aber nach § 86 Abs. 1 HBG (F. 1957) als ruhegehaltfähig außerdem die Zeit vom 5. Mai 1920 bis 31. Dezember 1921 und vom 7. Januar 1922 bis 24. August 1922 berücksichtigt wird, auf die 10 pflichtversicherte Monate entfallen, wie sich aus Bl. 7 der Rentenakten ergibt.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer