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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1965, Az.: BVerwG IV C 59.65

Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Reichskataster; Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde als Verwaltungsakt; Begriff des Verwaltungsaktes; Angabe eines Eigentümers eines neu vermessenen Grundstückes durch die Vermessungsbehörde gegenüber dem Grundbuchrichter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 59.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.04.1963 - AZ: III OVG A 4/61

Fundstellen

  • BBaubl. 1967, 490
  • DNotZ 1966, 606
  • DVBl 1966, 943 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 569-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • Innkolow 1967, 306
  • NJW 1966, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • RPfleger 1966, 108
  • Wertprp.Mitt. 1966, 198
  • ZMR 1966, 119

Amtlicher Leitsatz

Der Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde ist ein Verwaltungsakt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder ... in ... vom 19. April 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 115 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Alleinerbe der während des Berufungsverfahrens verstorbenen Eigentümerin des im Grundbuch von H. Bd. 49 Bl. 17/39 (jetzt Bd. 80 Bl. 2781) verzeichneten Grundstücks, verfolgt als nunmehriger Eigentümer deren Begehren auf Aufhebung eines nach seiner Ansicht rechtswidrigen Veränderungsnachweises des Katasteramts W. weiter. Zwischen dem Grundstück des Klägers und dem der Beigeladenen zu 2) lag der "Brauerwinkel", eine Grundfläche, die als "ungetrennter Hofraum" bis 1951 nicht vermessen und für die kein Kataster- und Grundbuchnachweis vorhanden war, um deren Eigentum es auch bereits in früheren Zeiten Streit zwischen den angrenzenden Grundeigentümern gegeben hatte. Die zwei aus dem Brauerwinkel gebildeten Flurstücke 514 und 520 wurden auf Grund eines vom Amtsgericht W. durchgeführten grundbuchrechtlichen Aufgebotsverfahrens am 25. Juli 1955 im Grundbuch von H. (Bd. 46 Bl. 1607) als Eigentum der Beigeladenen zu 1) eingetragen.

2

Daraus entwickelten sich Rechtsstreite vor den Zivil- und den Verwaltungsgerichten. Die Klage der Erblasserin gegen die Beigeladene zu 1) wegen ihrer Eigentumsansprüche bezüglich des Flurstücks 514 endete durch Vergleich vor dem Amtsgericht W. und führte zur Auflassung an die Erblasserin. Die Ansprüche der Erblasserin hinsichtlich des von der Beigeladenen zu 1) an die Beigeladenen zu 2) übereigneten Flurstücks 520 wurden rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts B. zurückgewiesen.

3

Im Verwaltungsstreitverfahren hat die Erblasserin die "Neuvermessung" angefochten. Gegen den Veränderungsnachweis des Katasteramtes W. hat sie mit Schreiben vom 31. August 1953 Beschwerde eingelegt. In einem 1959 auf Anfrage der Erblasserin vom Beklagten erteilten Bescheid wurde ihr mitgeteilt, daß die Beschwerde als durch Zeitablauf zurückgewiesen zu betrachten sei. Die Klagefrist sei ebenfalls versäumt.

4

Die von der Erblasserin daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht wegen offensichtlicher Verspätung und daher Unzulässigkeit abgewiesen. Selbst wenn man sie aber wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht als verspätet ansehe, sei sie doch wegen Verwirkung des Klagerechts unzulässig. Jedenfalls fehle der Klage aber auch das Rechtsschutzbedürfnis.

5

Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs sei gegeben, da der Kläger sich gegen einen Verwaltungsakt wende. Es könne dahingestellt bleiben, ob bereits die Grenzverhandlung des Katasteramtes ein Verwaltungsakt sei. Der Veränderungsnachweis sei jedoch ein solcher, da er für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für das Grundbuch aufgestellt werde. Zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster hätten die Vermessungsbehörden dem Grundbuchamt laufend Auszüge aus den Veränderungsnachweisen zu übersenden, die zwar dann für das Grundbuchamt nicht verbindlich seien, wenn die Berichtigung des Grundbuchs zugleich rechtlicher Art sei. Der Veränderungsnachweis sei jedoch auch dann bindende Voraussetzung für die Entscheidung des Grundbuchrichters über die Aufnahme der Veränderung. Dem stehe nicht entgegen, daß die vom Kläger als belastend empfundenen Eintragungen im Grundbuch auf das Aufgebotsverfahren ces Amtsgerichts W. zurückzuführen seien. Auch die Vermessungsbehörden gingen davon aus, daß es sich bei den Veränderungsnachweisen um Verwaltungsakte handle, wie sich aus der Rechtsmittelbelehrung ergebe. Der Kläger habe jedoch nicht dartun können, daß die "Herausmessung" des Flurstücks 520 für die Beigeladene zu 1) zum Machteil des Klägers zu Unrecht erfolgt und daß der umstrittene Auszug aus dem Veränderungsnachweis infolgedessen unrichtig und damit rechtswidrig gewesen sei. Weder nach den Grundakten noch nach der von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Sektionskarte I von der Stadtlage H. könne der Kläger das Eigentum seiner Rechtsvorgänger an einem dem Flurstück 520 entsprechenden Teil des "ungetrennten Hofraumes" nachweisen.

6

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und Verstöße gegen die Denkgesetze. Er meint, durch Auslegung der zwischen den Rechtsvorgängern des Klägers und anderen Grundeigentümern getroffenen Vereinbarungen, die sich in den Akten des Amtsgerichts W. befänden, sei das Eigentum des Klägers an dem umstrittenen Flurstück zu ermitteln. Das hätten nicht nur das Oberverwaltungsgericht, sondern auch das Amtsgericht und das Landgericht verkannt. Wenn im übrigen nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für das Eigentum des Klägers gegeben seien, so seien doch auch keine Hinweise für das Eigentum eines anderen vorhanden. Somit sei zu prüfen, ob die Rechtsvorgänger des Klägers das Flurstück nicht zu Eigentum ersessen hätten. In der Unterlassung dieser Prüfung liege eine Verletzung materiellen Rechts.

7

Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Die Beigeladenen halten das angefochtene Urteil für richtig.

8

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für das mit der Klage geltend gemachte Begehren fehlt.

9

Danach könnte es an sich dahingestellt bleiben, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt, den der Kläger in einer denkfehlerhaften Auslegung eines Vergleiches sieht. Er hat in Wirklichkeit aber auch gar keine Verstöße gegen die Denkgesetze vorgetragen, vielmehr nur die richterliche Auslegung vertraglicher Vereinbarungen beanstandet, die seiner Ansicht nach anders auszulegen seien. Logische Widersprüche, die einen Denkfehler und damit einen Verfahrensfehler begründen könnten, sind jedoch in der vom Oberverwaltungsgericht gefundenen Auslegung nicht ersichtlich.

10

Den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht bejaht, da der Veränderungsnachweis der Katasterbehörde, einen Verwaltungsakt darstellt (§ 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ob im angefochtenen Urteil der Begriff des Verwaltungsaktes verkannt ist, kann das Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf überprüfen, ob der angefochtene Bescheid nach Landes- oder Bundesrecht ergangen ist (BVerwG I C 4.53 in BVerwGE 1, 39). Als Verwaltungsakt stellt sich eine Maßnahme dar, die von einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes getroffen wird (Urteil vom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 89.55 - in BBauBl. 1956, 531). Zwar ändert der Veränderungsnachweis der Katasterbehörde die Rechtslage nicht unmittelbar, dient vielmehr nur als Grundlage für die Eintragung im Grundbuch. Er bildet jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, eine bindende Voraussetzung für eine gestaltende Änderung der Rechtslage, die durch die Eintragung ins Grundbuch stattfindet, und gehört damit zur Gruppe der sogenannten feststellenden Verwaltungsakte. Nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 5. August 1935 (RGBl. I S. 1073) werden die Grundstücke in den Büchern nach einem amtlichen Verzeichnis benannt. Durch Verordnung des Reichsministers der Justiz ist seinerzeit das Reichskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne dieser Vorschrift eingeführt worden (Verordnung vom 23. Januar 1940 - RGBl. I S. 240 -). Durch allgemeine Verfügung vom 28. April 1941 (DJ S. 548) hatte der Reichsminister der Justiz angeordnet, daß in den Gemeindebezirken, in denen das Reichskataster fertiggestellt war, dieses Kataster mit dem auf das Ende der Offenlegungsfrist folgenden Tag als amtliches Verzeichnis der Grundstücke anstelle der bisherigen Verzeichnisse treten sollte. Das Land Niedersachsen hat jeweils nach Fertigstellung des Liegenschaftskatasters für bestimmte Gemeinden seine Einführung als amtliches Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung verfügt. Nach der allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 20. Januar 1940 (DJ S. 212) waren die Grundbücher auf das Reichskataster zurückzuführen, insbesondere die Bezeichnungen der Grundstücke und ihre Größen im Grundbuch nach den von der Vermessungsbehörde übersandten Bestandsblättern des Liegenschaftsbuches einzutragen. Durch die allgemeine Verfügung über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Reichskataster vom selben Tage (DJ B. 214) wurde angeordnet, daß einerseits das Grundbuchamt der Vermessungsbehörde laufend Veränderungslisten über Eigentümer, Umschreibung und Ausbuchung der Grundstücke übersendet, und daß andererseits die Vermessungsbehörde sogenannte Veränderungsnachweise an das Grundbuchamt gibt (§§ 2, 7 der Übereinstimmungsanordnung). Als Inhalt der Veränderungsnachweise ist zwar die Neuvermessung eines bisher nicht im Grundbuch eingetragenen Grundstückes nicht vorgesehen. Mangels einer anderweiten Regelung bestehen jedoch keine Bedenken, die notwendige Eintragung auch eines erstmals vermessenen Grundstückes im Grundbuch nach einem Veränderungsnachweis durchzuführen. Auf Grund der Auszüge aus dem Veränderungsnachweis hat der Grundbuchrichter die Bestandsangabe des Grundbuches sofort zu berichtigen. Ist die Berichtigung bei Veränderung der geometrischen Form eines Flurstücks zugleich rechtlicher Art, so hat er über ihre Aufnahme zu entscheiden. Das wird auch bei der Aufnahme eines erstmalig ausgemessenen Grundstückes im Grundbuch zu gelten haben. Auf jeden Fall kann die Angabe eines Eigentümers des neu vermessenen Grundstückes durch die Vermessungsbehörde gegenüber dem Grundbuchrichter nur als ein Vorschlag gewertet werden, wie dies im Vorliegenden Falle auch geschehen ist. Danach ist zwar der Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde für das Grundbuchamt nicht stets verbindlich. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch richtig erkannt, daß das Vorliegen eines Veränderungsnachweises auch in einem solchen Falle bindende Voraussetzung für die Entscheidung des Grundbuchrichters über die Aufnahme der Veränderung im Grundbuch ist. Insoweit regeln die von der Vermessungsbehörde auf Grund amtlicher Gewalt getroffenen Feststellungen einen Einzelfall auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes zwar nicht unmittelbar, bilden aber die Grundlage für die vom Grundbuchrichter zu treffende Entscheidung. Als solche stellen sie einen feststellenden Verwaltungsakt dar, der, wie grundsätzlich jede Entscheidung einer öffentlichen Behörde, die Grundlage einer bürgerlich-rechtlichen Entscheidung sein kann, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachprüfbar ist. Es bedarf daher keiner Nachprüfung dahin, ob etwa auch in den für den Grundbuchrichter als verbindlich erklärten Feststellungen des Veränderungsnachweises rechtliche Auswirkungen liegen können. Gerade für den hier vorliegenden Fall der erstmaligen Vermessung eines Grundstückes ergibt sich der Charakter eines Verwaltungsaktes für den Veränderungsnachweis besonders deutlich. Nach §§ 7 ff. der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 8. August 1935 (RGBl. I S. 1089) ist für ein Grundstück, das ein Blatt bei der Anlegung des Grundbuches nicht erhalten hat, das Grundbuchblatt von Amts wegen anzulegen. Das Grundbuchamt hat die zuständige Behörde um Übersendung eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster zu ersuchen. Zur Feststellung des Eigentums am Grundstück hat das Grundbuchamt die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben, es kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach vorgesehenen Bestimmungen durchführen. Eine Einflußnahme des Grundbuchamtes auf die Art der Ausmessung des Grundstückes, aus dem wie im vorliegenden Falle mehrere Flurstücke herausgemessen werden können, erscheint kaum als möglich. Der etwa nur an einem Teil des erstmalig vermessenen Grundstücks interessierte Eigentumsbewerber kann jedoch durchaus daran interessiert sein, in welcher Art und Weise aus dem Grundstück mehrere Flurstücke "herausgemessen" werden. In diesem Falle kann mithin die Art der Vermessung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden. Die Notwendigkeit einer solchen Überprüfung ergibt sich auch aus der Regelung, die die Berichtigung von Aufnahmefehlern in § 7 Nr. 2 d) der Übereinstimmungsanordnung gefunden hat. Danach liegen Aufnahmefehler vor, wenn die Umfangsgrenzen eines Flurstücks, wie sie sich aus der Flurkarte und den maßgebenden Unterlagen ergeben, nicht dem bei der Aufnahme vorhandenen örtlichen und rechtmäßigen Besitzstand entsprechen. Liegt nach Ansicht des Grundbuchrichters kein Aufnahmefehler, sondern eine nachträgliche Rechtsänderung vor und ist eine Einigung hierüber mit der Vermessungsbehörde nicht zu erzielen, so hat der Grundbuchrichter die Übernahme der Berichtigung abzulehnen und den Auszug aus dem Veränderungsnachweis an die Vermessungsbehörde zurückzusenden, die hierauf die Berichtigung rückgängig macht (§ 8 Abs. 2 b). Auch in diesem Falle erscheint eine geordnete Einwirkung des betroffenen Eigentümers unter Umständen nur dann gesichert, wenn er sich gegen die von Amts wegen durchgeführte Vermessung unmittelbar wenden kann.

11

Der Veränderungsnachweis der Vermessungsbehörde im Sinne von § 7 der Übereinstimmungsanordnung muß daher als ein Verwaltungsakt angesehen werden. Damit steht auch der Runderlaß des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 6. Dezember 1960 in Übereinstimmung, der für Veränderungsnachweise den Vermessungsbehörden die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung vorschreibt (Nds.MBl. 1961 S. 14).

12

Nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger sieht in der erstmaligen Vermessung des Grundstückes die Grundlage der späteren Eigentumsregelung, die nicht in seinem Sinne erfolgt ist. Er sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Damit ist die Voraussetzung von § 42 Abs. 2 VwGO erfüllt. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorschrift kann weder eine Überprüfung des für jede Klage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses erfolgen, noch kann sie freilich die Zulässigkeit von Klagen rechtfertigen, die offensichtlich ein öffentliches Rechtsverhältnis zum Inhalt haben, das sich auf den Kläger in keiner Weise auswirken kann. Die sogenannte Popularklage sollte durch § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen werden. Man wird aber die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nicht verneinen können, wenn wie im vorliegenden Falle ein Verwaltungsakt angegriffen wird, der Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Eigentumsregelung war.

13

Hingegen fehlt es im vorliegenden Falle an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, das nach anerkannter Ansicht jeder gerichtlichen Klage innewohnen muß. Das Oberverwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis deswegen bejaht, weil es nicht ausgeschlossen erscheine, daß der Kläger Ansprüche gegen die Beigeladene zu 1) erheben könnte, wenn sich herausstellte, daß die "Herausmessung" des Flurstücks 520 aus den ungetrennten "Hofräumen" für die Beigeladene zu 1) irrtümlich erfolgte. Die Möglichkeit solcher Ansprüche vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen. Im vorliegenden Falle ist jedoch kein Flurstück "für die Beigeladene zu 1) herausgemessen" worden. Die Vermessung des Grundstücks und die Ermittlung der Eigentümer müssen vielmehr als getrennte Vorgänge angesehen werden. Es ist in keiner Weise dargetan, inwiefern die Art der Vermessung, nämlich die Aufteilung des unvermessenen Grundstückes in zwei Flurstücke von bestimmter Größe, Ursache der daraufhin erfolgten Eigentumsermittlung sein könnte. Die Vermessung war zwar notwendige Voraussetzung für die Eintragung des Grundstückes im Grundbuch und für das Aufgebotsverfahren. Auf die Ermittlung des Eigentümers kann sich die Vermessung jedoch schon deswegen nicht auswirken, weil der Kläger Eigentum am gesamten neu vermessenen Grundstück, mithin an beiden neu gebildeten Flurstücken begehrt. Damit richtet sich seine Klage in Wirklichkeit aber gar nicht gegen die Vermessung durch die Vermessungsbehörde, vielmehr allein gegen die Eigentumsregelung. Sein Eigentum ist ihm im vorliegenden Fall nicht auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme bestritten worden. Die Frage des Eigentums ist vielmehr allein nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen geklärt und rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts entschieden worden. Die dadurch erfolgte Klärung der Eigentumsverhältnisse ist verbindlich und könnte auch durch eine Anfechtung des Vermessungsvorganges nicht aus der Welt geschafft werden. Dem Kläger fehlt es daher im vorliegenden Falle an dem Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage, wie das Verwaltungsgericht in der hilfsweisen Begründung seines Urteils erkannt hat.

14

Die Klage ist aus diesem Grunde zu Recht abgewiesen worden, so daß auch die Revision des Klägers gegen das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil keinen Erfolg haben kann. Die Revision war daher mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Senat sah keinen Anlaß, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 115 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Paul