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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1965, Az.: BVerwG I C 127.63

Staatsangehörigkeitsrecht; Einbürgerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG I C 127.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 09.10.1963 - AZ: III 101/62

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in Deutschland. Er ist, wie er vorträgt, Schweizer Staatsbürger und besitzt einen schweizerischen Reisepaß. Im Jahre 1890 ist er in Petersburg geboren. Sein Großvater stammte aus Thüringen. Als Wissenschaftler ist dieser zunächst in der Schweiz tätig gewesen; dort hat er die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten; später ist er nach Petersburg berufen werden und zu hohen Ehren gelangt. Auch der Vater des Klägers war als Wissenschaftler in Rußland tätig. Der Kläger selbst hat Petersburg bei Ausbruch der Revolution verlassen. Er ist im Jahre 1922 Professor für Botanik und Direktor des Botanischen Gartens in Kowno geworden. Als die Russen im Jahre 1940 Litauen besetzten, hat er sich zu Verwandten in die Schweiz begeben. In den Jahren 1943 und 1944 hat er einen deutschen Forschungsauftrag für pflanzliche Rohstoffe in Kowno wahrgenommen. Im Jahre 1944 hat er sich zu seiner Schwester nach Graz begeben, wo ihm die halben Mieteinnahmen aus einem Hause zustehen. Von Graz aus ist er wiederholt zu Forschungstätigkeit und Gastvorlesungen im Ausland - so in Bagdad, Istanbul und Kabul - gewesen.

2

Vom Ausland her beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Er ließ sich von dem Regierungspräsidenten in Köln einen Bescheid darüber geben, daß er Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes sei. Am 22. Juni 1959 nahm er Wohnsitz in Heidelberg, um von hier aus die Einbürgerung weiter zu betreiben. Die Behörde lehnte den Einbürgerungsantrag zunächst ohne Begründung, später mit dem Hinweis ab, daß ein staatliches Interesse an der Einbürgerung nicht bestehe.

3

Im Verwaltungsstreitverfahren machte der Kläger einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung geltend. Er berief sich darauf, daß er Deutscher im Sinne des Art. 116 GG sei. Die Behörde wies demgegenüber darauf hin, daß der Kläger bei seiner Anmeldung in Deutschland 15 Jahre nach seiner zweiten Flucht aus Kowno nicht mehr im "Zustand der Vertreibung" gewesen sei. Sie führte u.a. aus, daß eine Einbürgerung nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht in Betracht komme, weil der über 70 Jahre alte Kläger seine Schweizer Staatsbürgerschaft nicht aufgeben wolle und infolgedessen ein staatliches Interesse an der Einbürgerung nicht anerkannt werden könne. In dem Verfahren vor dem Berufungsgericht stellte die Behörde eine erneute Prüfung in Aussicht, wenn der Kläger auf die Schweizer Staatsbürgerschaft verzichte. Er ließ hierzu mitteilen, daß er sich nach reiflicher Überlegung entschlossen habe, "seine ehrenhalber bestehende Schweizer Staatsbürgerschaft nicht aufzugeben".

4

Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht habe, weil bereits sein Vater sie verloren habe. Er erkannte einen Rechtsanspruch des Klägers auf Einbürgerung nicht an und hielt den ablehnenden Bescheid auch nicht für ermessenswidrig. In dem Urteil heißt es u.a.: Das Gericht sei der Überzeugung, daß der Kläger im Jahre 1959 in die Bundesrepublik nicht gekommen sei, um hier als Vertriebener Zuflucht und staatsrechtlichen Schutz zu finden, sondern in der Hoffnung, hier bessere Lebensbedingungen anzutreffen als in Österreich und wohl auch in der Schweiz.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt, daß zu Unrecht der Rechtsanspruch auf Einbürgerung verneint sei. Er beruft sich auf den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln und ist der Meinung, daß der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt sei. Er habe sich nach 1945 nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, weil er dort seine Bibliothek sichergestellt habe. Nur weil er in Deutschland keine geeignete Lehrtätigkeit gefunden habe, habe er sie im Ausland ausgeübt. Er sei immer wieder nach Heidelberg zurückgekehrt, wo er seinen Wohnsitz habe, um seine Tätigkeit als Herausgeber verschiedener Lehrbücher und wissenschaftlicher Werke, die bei einem Verlag in Weinheim verlegt würden, auszubauen. Er trägt ferner vor, daß auf jeden Fall die Ablehnung seiner Einbürgerung ermessenswidrig sei. Man könne die Entscheidung über seinen Antrag nicht davon abhängig machen, daß er auf die Schweizer Staatsbürgerschaft verzichte.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er verneint den vom Kläger geltend gemachten Rechtsanspruch. Die Beklagte hält an dem angefochtenen Urteil fest.

7

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

8

1)

Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

9

Auf § 6 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG - kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Vorschrift muß auf seinen Antrag eingebürgert werden, wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger die Voraussetzungen des Art. 116 GG erfüllt. Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist nach dieser Vorschrift, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vorn 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Schweizer Bürger für Art. 116 GGüberhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls hat er nicht "als" Vertriebener hier Aufnahme gefunden. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn er bei seiner Wohnsitzbegründung in Deutschland noch im Zustand der Vertreibung gewesen wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat er in der Bundesrepublik im Jahre 1959 - 15 Jahre nach seiner zweiten Flucht aus Kowno - Wohnsitz genommen. Daß er sich dabei noch im Zustand der Vertreibung befunden hat, läßt sich unter Berücksichtigung des ganzen Sachverhalts nicht aufrechterhalten. Die Meinung des Klägers, daß insoweit der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt sei, trifft nicht zu. Er selbst führt aus: Er habe nur mit Rücksicht auf die Haltung der Behörden vor seiner Einbürgerung ständigen Wohnsitz in Heidelberg genommen. Die Verlagsbesprechungen, die er vorher in Weinheim oder Heidelberg geführt hat, reichen zu der Annahme einer Wohnsitzbegründung in der Zeit vor 1959 nicht aus. Aus dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln, auf den sich der Kläger bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der Bescheid ist für die Einbürgerungsbehörden nicht bindend und sagt darüber nichts aus, ob der Kläger noch im "Zustand der Vertreibung" war, als er hier Wohnsitz nahm.

10

Auch aus § 8 1. StARegG ergibt sich für den Kläger kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Nach dieser Vorschrift hat ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, aber in Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, und dem die Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden kann, einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 6 a.a.O. Ob diese Vorschrift, wie der Oberbundesanwalt ausführt, nur zum Zuge kommt, wenn der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes - bis zum 22. Februar 1955 - in Deutschland genommen hat, mag dahinstehen. Heimat im Sinne dieser Vorschrift ist in erster Linie das Land der Staatsangehörigkeit des Betreffenden. Die Rückkehr in das Land, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, nämlich die Schweiz, kann dem Kläger jederzeit zugemutet werden. Weder dem Wortlaut noch dem Sinne nach findet § 8 1. StARegG auf Schweizer Staatsbürger Anwendung.

11

2)

Die Einbürgerung des Klägers steht im Ermessen der zuständigen Einbürgerungsbehörde. Die rechtliche Grundlage ist nicht § 9 Abs. 1 1. StARegG. Der Sinn dieser Vorschrift geht dahin, den deutschen Volkszugehörigen zu helfen, die ohne Rechtsschutz durch ihren früheren Heimatstaat im Ausland leben müssen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Die rechtliche Grundlage für das Einbürgerungsverfahren ist allein § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583). Danach kann ein Ausländer, wenn die im Gesetz a.a.O. in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 näher bezeichneten Mindestvoraussetzungen vorliegen, auf seinen Antrag eingebürgert werden. Die Einbürgerung nach dieser Vorschrift steht weitgehend im Ermessen der Behörde, die die Möglichkeit haben muß, alle staatlichen Interessen zu berücksichtigen. Gewiß hätte die Behörde den Kläger auf Grund dieser Vorschrift einbürgern können. Wenn sie es nicht getan hat, so ist dies aber nicht ermessenswidrig. Es ist ein anerkannter Grundsatz des Staatsangehörigkeitsrechts, Doppelstaatlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Behörde hält sich im Rahmen, ihres Ermessens, wenn sie mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt den Antrag des Klägers ablehnt. Wegen des ursprünglichen Fehlens einer Begründung ist der angefochtene Bescheid nicht aufzuheben. Die Behörde hat im Verfahren alle Gründe nachgeschoben und insbesondere erklärt, daß sie bereit sei, den Kläger einzubürgern, wenn er seinerseits das Notwendige tue, um Doppelstaatlichkeit zu vermeiden. Der Kläger hat also ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen.

12

Die Revision war zurückzuweisen.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich