Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1965, Az.: BVerwG II C 186.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 186.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1962 - AZ: VI A 704/61
Rechtsgrundlagen
- § 149 LBG/NW 1962
- § 86 VwGO
- § 98 VwGO
- § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 404 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1921 geborene Kläger leistete in den Jahren 1941 bis 1945 Kriegswehrdienst. Er wurde während dieses Wehrdienstes im Bereich der linken Halsschlagader verwundet.
Im Jahre 1945 trat er in den Polizeidienst ein und erreichte dort am 1. Mai 1953 die Rechtsstellung eines Polizeihauptwachtmeisters im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In dieser Rechtsstellung wurde er im Jahre 1953 in den Dienst des beklagten Landes übernommen.
Vom 17. Januar bis zum 10. April 1956 war der Kläger wegen einer Hepatitis nebst Begleitgastritis dienstunfähig. Er wurde von dem Polizeiarzt Dr. S. behandelt. Vom 28. Mai bis zum 9. Juni 1956 nahm er an einem Judolehrgang der Polizei teil. In dessen Verlauf stürzte er auf den Hinterkopf.
Mitte Juni 1956 begab sich der Kläger erneut in die Behandlung des Polizeiarztes und später eines Urologen. Er wurde am 31. August 1956 in die urologische Abteilung des Mindener Krankenhauses eingeliefert. Nach einer dort vorgenommenen Lumbalpunktion klagte er über Kopfschmerzen, nahm jedoch am 8. Oktober 1956 seinen Dienst wieder auf. Vom 4. Dezember 1956 bis zum 21. Januar 1957 war der Kläger wiederum krank. Er wurde von Nervenfachärzten behandelt. Diese stellten bei ihm eine "hypochondrisch gefärbte Neurose" fest. Seit dem 1. Mai 1957 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig.
Vom 2. bis zum 23. Juli 1957 wurde er in der Psychiatrischen und Nervenabteilung der Diakonissenanstalt Bethel "Sarepta" stationär behandelt. Der Leiter dieser Anstalt, Prof. Dr. J. fand ihn "völlig eingeengt in dem Kreis seiner hypochondrischen Vorstellungen und Beschwerden" und hielt eine "beginnende Hirnatrophie" für möglich. Am 2. September 1957 wurde der Kläger der Universitätsnervenklinik ... überwiesen. Diese kam nach siebenwöchiger Beobachtung und stationärer Behandlung am 20. Dezember 1957 zu dem Schluß, es handele sich bei dem Kläger höchstwahrscheinlich um die Folge eines hirnatrophischen Prozesses; das Krankheitsbild sei durch primär-strukturelle Faktoren gefärbt; Polizeidienstunfähigkeit des Klägers sei anzunehmen, falls nach einer vorgeschlagenen Behandlung bis Ende 1958 eine Besserung nicht eingetreten sei.
Da diese Besserung nicht eintrat, erklärte der Polizeiarzt Dr. S. durch Gutachten vom 4. Februar 1958 den Kläger für dienstunfähig im Sinne des § 198 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom. 15. Juni 1954 (GVBl. S. 225) - LBG 1954 -. Der Polizeidirektor in Bielefeld eröffnete dem Kläger durch Schreiben vom 7. Februar 1958, er beabsichtige, ihn gemäß § 51 Abs. 1, 2 und § 53 in Verbindung mit § 198 LBG 1954 in den Ruhestand zu versetzen. Der Kläger erhob Einwendungen. Zu diesen äußerte sich der Polizeiarzt durch Schreiben vom 11. März 1958. Nunmehr teilte der Polizeidirektor dem Kläger durch Schreiben vom 12. März 1958 mit, das Zwangspensionierungsverfahren werde durchgeführt, und berichtete entsprechend an den Regierungspräsidenten .... Der von diesem bestellte Untersuchungsführer holte, nach Anhörung des Klägers mehrere ärztliche Gutachten, ein. In einem Gutachten der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten ... vom 29. September 1958 stellten die Fachärzte D. W. und Ho. fest, eine leichte Hepatitis und Gastritis. Ende 1955 bzw. Anfang 1956 seien für den Kläger Anlaß gewesen, sich in hypochondrischer Weise mit seiner Körperlichkeit zu befassen, und kamen zu dem Schluß, bei dem Kläger sei eine "paranoisch-querulatorische Denkstörung mit gleichzeitiger hypochondrischer Einengung der Person auf ihre Körperlichkeit", mithin eine so erhebliche seelische Veränderung festzustellen, daß dem Kläger die Polizeidienstfähigkeit infolge Schwäche der geistigen Kräfte abzusprechen und deren Wiederherstellung binnen Jahresfrist kaum zu erwarten sei. Prof. Dr. H. von der Medizinischen Universitätsklinik ... kam in seinem internistischen Zusatzgutachten vom 5. November 1958 zu dem Ergebnis, auf internem Gebiet seien bei dem Kläger Körperschäden, die eine Polizeidienstunfähigkeit bedingen würden, nicht festzustellen. Ein Gutachten der Universitätsklinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohren-Kranke ... vom 12. Dezember 1958, erstattet von dem Privatdozenten Dr. St. schloß mit den Feststellungen ab, auf dem Gebiet Hals, Nase und Ohr bestünden keine eine Erwerbsminderung bedingenden Krankheitserscheinungen; eine nur spurenhaft vorhandene Vestibularisschädigung könne nur im Zusammenhang mit den neurologisch festgestellten Symptomen durch den Hauptgutachter bewertet und beurteilt werden. In der abschließenden Stellungnahme vom 27. Januar 1959 führten die D. W. und H. von der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten ... aus: Dem durch die Anstalt ... erstellten Pneumoencephalogramm sei der Hinweis auf die Möglichkeit einer Hirnveränderung zu entnehmen. Ob und wie mit dieser der durch den Hals-, Nasen- und Ohrenarzt gefundene Vestibularschaden zusammenhänge, sei nicht mit ausreichender Sicherheit zu sagen. Man könne vermuten, daß es bei der Halsverletzung des Klägers während des zweiten Weltkrieges zu einer Schädigung der Hauptschlagader und infolgedessen zu einer Durchblutungsstörung und Schädigung des Gehirns gekommen sei. Der einer Schädelskelettaufnahme zu entnehmende Verdacht einer Fissurlinie in der Temporalregion werfe die Frage einer Schädelverletzung nebst Hirnschädigung auf. Leichte Kalkansammlungen in beiden Plexus chorioidei wären als Ausdruck einer früher überstandenen entzündlichen Hirnerkrankung deutbar. Alle solchen Zeichen eröffneten jedoch nur die Möglichkeit einer zentralnervösen organischen Störung bei dem Kläger. Ein bindendes diagnostisches Urteil lasse sich darauf nicht aufbauen. Festzuhalten sei jedoch an dem Ergebnis des Gutachtens vom 29. September 1958, daß bei dem Kläger eine paranoisch-querulatorische Reaktion mit hypochondrischer Einengung auf die eigene Körperlichkeit, mithin eine seelische Veränderung vorliege, die als Schwäche der geistigen Kräfte die Verwendung des Klägers im Polizeidienst in Frage stelle.
Zu den Ergebnissen dieser Gutachten hörte der Untersuchungsführer den Kläger am 17. Februar 1959. Auf Grund des Abschlußberichtes des Untersuchungsführers vom 15. April 1959 versetzte der Polizeidirektor in Bielefeld den Kläger durch Verfügung vom 4. Mai 1959 wegen "paranoisch-querulatorischer Denkstörung mit hypochondrischer Einengung auf die eigene Körperlichkeit" in den Ruhestand. Eine hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück.
Am 3. Februar 1959 beantragte der Kläger, seine Erkrankung als Folge des Judounfalls anzuerkennen. Nach Einholung dienstlicher Äußerungen über diesen Unfall und nach Anhörung des Polizeiarztes sowie des prakt. Arztes Dr. Fi. holte der Polizeidirektor weitere fachärztliche Gutachten ein. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei der Psychiatrischen und Nervenabteilung der Diakonissenanstalt ... Oberarzt Dr. Eb. bezeichnete es in einem Gutachten vom 22. Juni 1959 als unwahrscheinlich, daß der Kläger infolge des Judounfalls eine Hirnschädigung erlitten habe und daß die bei ihm - nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Universitätsnervenklinik ... und dem Gütachter Dr. Eb. schon seit Ende 1955 oder Anfang 1956, also schon Monate vor dem Judounfall, aufgetretenen Beschwerden sowie seine Polizeidienstunfähigkeit mit dem Judounfall ursächlich zusammenhingen. Dr. Ho. von der Universitätsklinik für psychische und Nervenkrankheiten ... äußerte sich durch Gutachten vom 13. Juli 1959, dessen Wortlaut den Parteien bekannt ist, im gleichen Sinne, bezeichnete es jedoch als wahrscheinlich, daß die bei dem Kläger vorliegenden linkshirnigen Schrumpfungsvorgänge mit seiner Halsverletzung während des Krieges in Zusammenhang zu bringen seien.
Durch Bescheid vom 20. Juli 1959 lehnte der Polizeidirektor in Bielefeld die Anerkennung der Gesundheitsstörung, des Klägers als Folge des Judounfalls ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Detmold durch Bescheid vom 10. August 1959 zurück.
Im Verwaltungsrechtswege hat der Kläger daraufhin beantragt,
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Detmold vom 10. August 1959 und die diesem zugrunde liegende Verfügung des Polizeidirektors in Bielefeld vom 20. Juli 1959 aufzuheben und
den Regierungspräsidenten in Detmold zu verpflichten, ihm - dem Kläger - nach seiner Versetzung in den Ruhestand Unfallruhegehalt zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Minden hat zur Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Judounfall und den Gesundheitsstörungen weiteren Beweis erhoben. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. hat sich unter Verwertung eines für das Versorgungsamt Bielefeld von den D. R. und Sch. von der psychiatrisch-neurologischen Abteilung des Hauses Kidron der Anstalt Bethel am 28. Januar 1960 erstatteten Gutachtens zunächst durch schriftliches Gutachten vom 7. März 1961 und sodann in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Mai 1961 als Sachverständiger geäußert. Dr. Re. sah in Übereinstimmung mit den D. R. und Sch. die primäre Ursache für das Leiden des Klägers nicht in dessen Judounfall, sondern in seiner Halsschlagaderverletzung während des Krieges mit der vermutlichen Folge einer Durchblutungsstörung des Gehirns. Die Kriegsverletzung als Ursache hat nach Meinung des Sachverständigen Dr. R. den doppelten Krankheitswert gegenüber den Folgen des Sturzes bei dem Judalehrgang. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 18. Mai 1961 die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Judounfall und den Gesundheitsstörungen des Klägers.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beweis erhoben, zunächst durch Vernehmung und sodann durch Einholung eines - unter dem 29. November 1961 erstatteten - schriftlichen Gutachtens des Direktors der psychiatrischen Klinik der Medizinischen Akademie ... Prof. Dr. P. der bereits am 15. November 1961 für das Versorgungsamt Bielefeld ein Gutachten über den Kläger erstattet hatte. Dieser Gutachter bezeichnete es in seinem schriftlichen Gutachten vom 29. November 1961 als nicht wahrscheinlich, daß der Judounfall des Klägers im Juni 1956 für die paranoisch-querulatorische Denkstörung des Klägers ursächlich gewesen sei, die zu seiner Versetzung in den Ruhestand geführt habe. Der Judounfall hat nach Meinung dieses Gutachters lediglich einer schon vorher bestehenden hypochondrischen Einengung auf die eigene Persönlichkeit nach einem Intervall von mehreren Jahren einen anderen Inhalt gegeben. In einem Ergänzungsgutachten vom 23. Juli 1962 nahm dieser Gutachter auf Ersuchen des Berufungsgerichts zu Gegenvorstellungen des Klägers Stellung. Schließlich hat sich Prof. Dr. P. zu seinen Gutachten am 27. Juli 1962 erläuternd und abschließend im wesentlichen wie folgt geäußert: Die Gutachten von Dr. E. vom 26. Juni 1959 und von Dr. R. vom 7. März 1961, die einen beginnenden hirnatrophischen Prozeß angenommen hätten, hätten sich durch den weiteren Verlauf mit Gewißheit nicht bestätigt; auch habe sich nachträglich herausgestellt, daß die Halsschlagader des Klägers bei der Kriegsverwundung nicht verletzt worden sei und darum die von ihr versorgte Hirnpartie nicht nachhaltig unter mangelnder Blutversorgung gelitten haben könne. Die festgestellten organischen Folgen des Judounfalls seien geringfügig und könnten die Erwerbsfähigkeit des Klägers höchstens um 30 v.H. mindern. Selbst wenn unterstellt werde, der Kläger sei bis zu dem Judounfall völlig gesund und durch keine Auffälligkeiten und Krankheiten beeinträchtigt gewesen, und er hätte dann denselben organischen Fehler erlitten, würde sich die persönlichkeitsbedingte seelische Reaktion des Klägers auf das Unfallgeschehen heute in der gleichen Weise darbieten, weil sie eben nicht organisch bedingt, sondern persönlichkeitseigen sei. Die Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers sei möglich.
Durch Urteil vom 27. Juli 1962 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Nach § 149 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 271). - LBG 1962 - könnte die Verpflichtungsklage nur begründet sein, wenn der Kläger infolge des Judounfalls dienstunfähig geworden und wegen dieser Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Dabei habe der Beamte, von Ausnahmefällen abgesehen, die Nachteile zu tragen, die sich ergäben, wenn nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könne, daß der Körperschaden durch einen im Dienst erlittenen Unfall verursacht worden sei. Infolge dieser Rechtslage könne die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Von den fünf Gutachtern, die zum Ursachenzusammenhang zwischen dem im Dienst geschehenen Judounfall und der Gesundheitsstörung, die zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand geführt habe, nämlich der querulatorischen Denkstörüng mit hypochondrischer Einengung auf die eigene Persönlichkeit, Stellung genommen haben, werde der Judounfall als Entstehungsursache übereinstimmend ausgeschlossen. Der Gutachter Dr. Eb. halte einen Einfluß des Unfalls auf die Entwicklung der Gesundheitsstörung des Klägers für entfernt möglich, aber nicht für wahrscheinlich. Nach Dr. Ho. bestehe weder ein Zusammenhang zwischen beiden noch eine erhebliche Mitwirkung des Judounfalls. Die D. R. und Sch. sowie Dr. R. hielten die wohrdienstliche Halsverletzung für die primäre Ursache. Dr. Re. halte lediglich eine Aktivierung der bereits vorhandenen Schädigung des Gehirns des Klägers durch den Judounfall für möglich; er beurteile den Krankheitswert der Wehrdienstbeschädigung jedoch eindeutig höher, und zwar als doppelt so hoch wie den der Sturzfolge. Prof. Dr. P. habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Judounfall und der hypochondrisch-querulatorischen Reaktion - auch bei Unterstellung eines bei dem Judounfall erlittenen Schädelbruchs mit umschriebener Gehirnkontusion in der Gegend des linken Schläfenhirns mit Narbenbildung und leichter örtlicher Verminderung der Hirnsubstanz bei Erweiterung der linken Seitenkammern - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint und diese Auffassung überzeugend aus der Entwicklung der Krankheit des Klägers begründet. Die vom Kläger gegen die tatsächlichen Voraussetzungen des Gutachtens erhobenen Bedenken ließen keinen Zweifel an dessen Richtigkeit aufkommen. Es sei ohne wesentliche Bedeutung, ob der Kläger im Jahre 1952 neben dem Hals-Nasen-Ohren-Arzt noch einen Lungenfacharzt aufgesucht oder sich, wie er ... angegeben habe, nur die Lunge habe röntgen lassen. Auch die Angabe, er habe sich nach der Rachenerkrankung besonders dem Sport zugewendet, stimme mit seinen Angaben ... im wesentlichen überein, nach denen er seinen Dienst weiter versehen und "insbesondere auch viel Sport getrieben" habe. Zu der Frage, ob der Kläger wegen der Lebererkrankung den Dienst habe versäumen wollen oder nicht, habe Prof. Dr. P. nicht Stellung genommen, ebensowenig zu der Frage, ob der Kläger die Rachenerkrankung mit der Kriegsverletzung in Zusammenhang gebracht habe. Er sei auch nicht davon ausgegangen, daß der Kläger den Judounfall gar nicht beachtet hätte, sondern habe nur richtig festgestellt, daß er die daraus folgenden Schmerzen zuerst nicht in die persönlichkeitseigene und nicht organisch bedingte hypochondrische Selbstbeobachtung als bedeutsam einbezogen habe.
Bei dieser Sachlage sei einmal, angesichts der verschiedenen Herkunft der Gutachter und ihrer fachlichen Stellung und Bedeutung, nicht damit zu rechnen, daß ein weiteres Gutachten geeignet wäre, eine, wesentliche Änderung der Beurteilungsgrundlage herbeizuführen.
Zum anderen sei aber der Judounfall als Entstehungsursache für die zur Dienstunfähigkeit führende Gesundheitsschädigung ausgeschlossen.
Es bleibe also nur noch zu prüfen, welche Bedeutung einer etwaigen Mitwirkung des Unfalles an der Entwicklung der Gesundheitsstörung zuzuerkennen sei. Insoweit hielten nur die Gutachter D. R. und Sch. sowie Dr. ... einen verschlimmerten Einfluß auf eine zur Zeit der Unfallfolge bestehende linksseitige Hirnschädigung für wahrscheinlich. Dr. R. stehe aber trotz eingehender Wertung aller ärztlichen Feststellungen auf dem Standpunkt, daß bei einem gesunden Menschen der Judounfall mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Folgen gezeigt hätte und daß die Polizeidienstunfähigkeit durch die wehrdienstbedingte Hirnschädigung ohnehin eines Tages eingetreten wäre und durch das Schädeltrauma beim Judounfall lediglich möglicherweise zeitlich vorverlegt worden sei. Nach der überzeugenden Auffassung von Prof. Dr. P. habe der Judounfall - auch bei Annahme eines Schädelbruchs - der schon vorher bestehenden hypochondrischen Einengung auf die eigene Persönlichkeit lediglich nach einem Intervall von mehreren Jahren einen anderen Inhalt gegeben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage könne der Judounfall im Sinne der Theorie des "adäquaten Kausalzusammenhangs" nicht als Ursache derjenigen Dienstunfähigkeit angesehen werden, die zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand geführt habe. Das wäre nur möglich, wenn er im allgemeinen und nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen - auch nach der Überlegung eines einsichtigen Menschen zur Zeit des Unfalls - geeignet gewesen wäre, die Erkrankung herbeizuführen. Das sei nach den überzeugenden Darlegungen des Prof. Dr. P. nicht der Fall.
Der Judounfall habe auch nicht etwa wesentlich mitgewirkt im Sinne der im Unfallversicherungsrecht angewendeten und zum Teil auch für das Dienstunfallrecht als maßgeblich angesehenen Theorie der "wesentlich mitwirkenden (Teil-)Ursache". Denn soweit die Gutachter eine mitwirkende Beteiligung des Judounfalls an der Gesundheitsstörung annähmen, stünden sie übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß die ausschlaggebende und letztlich maßgebende Ursache die Wehrdienstbeschädigung gewesen sei, da die Gesundheitsstörung auch ohne den Judounfall mit Sicherheit eingetreten wäre. Nach der Auffassung von Prof. Dr. P. der sich der Senat anschließe, habe der Unfall - auch wenn die obengenannten Folgen als bewiesen unterstellt würden - lediglich zu einer Verschiebung des Inhalts der hypochondrischen Ausrichtung, nicht aber zu einer Änderung ihres Krankheitswertes geführt. Da Prof. Dr. ... bei seiner Begutachtung bereits die von ihm als möglich angesehenen Folgen des Judounfalls zugunsten des Klägers als nachgewiesen unterstellt habe, habe es auch keiner Klärung der Frage bedurft, ob sie tatsächlich vorliegen. Dies um so weniger, als der Kläger nicht wegen dieser unter Umständen vorhandenen Folgen in den Ruhestand versetzt worden sei, d.h. nicht wegen des Schädelsprungbruches mit Hirnkontusion, Verminderung der Hirnsubstanz und Erweiterung der Hirnseitenkammer, sondern wegen davon unabhängiger paranoisch-querulatorischer Denkstörungen mit hypochondrischer Einengung auf die eigene Persönlichkeit.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1962 aufzuheben und nach seinen Schlußanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1962 zu erkennen,
hilfsweise:
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nach § 149 LBG 1962 Unfallruhegehalt nur beanspruchen könnte, wenn er infolge seines im Juni 1956 erlittenen Dienstunfalles (Sturz bei einem Judolehrgang) dienstunfähig geworden und wenn seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eine Folge dieser Dienstunfähigkeit gewesen wäre. Zwischen der Dienst Unfähigkeit des Klägers "wegen paranoisch-querulatorischer Denkstörung mit hypochondrischer Einengung auf die eigene Körperlichkeit", mit der seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand begründet worden ist, und dem Judounfall müßte also ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Hierzu hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, der Judounfall scheide als "Entstehungs ursache" für die genannte Gesundheitsstörung des Klägers aus. Es hat damit nur sagen wollen, der Judounfall sei nicht die primäre und einzige Ursache für diese Gesundheitsstörung gewesen. Dies ergibt sich aus der anschließenden Darlegung des Berufungsgerichts (vgl. S. 14 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils), es bleibe nunmehr noch zu prüfen, welche Bedeutung einer etwaigen "Mitwirkung" des Judounfalls an der Entwicklung der Gesundheitsstörung des Klägers beizumessen sei. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, der Judounfall sei für diese Gesundheitsstörung auch nicht die "wesentliche" Ursache gewesen. Diese Gedankenführung und die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen einen sachlich-rechtlichen Mangel nicht erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht etwa den Begriff der Ursächlichkeit im Rechtssinne verkannt. Denn für das Gebiet des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts ist als ursächlich im Rechtssinne nur diejenige von mehreren Bedingungen - im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg wesentlich gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG II C 88.61 - [Buchholz BVerwG 237.7 § 147 LBG/NW Nr. 1] mit weiteren Nachweisen). Daß das Berufungsgericht darüber hinaus noch erörtert hat, ob der Judounfall auch "im Sinne der Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs" Ursache der Gesundheitsstörung des Klägers war, die zur Dienst Unfähigkeit und zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand geführt hat, beschwert den Kläger nicht. Denn bei dieser Erörterung handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts für den Fall, daß nicht auf die wesentliche Ursache, sondern auf eine an der Voraussehbarkeit zu messende adäquate Verursachung abzustellen sein sollte.
Hiernach könnte die Revision Erfolg nur haben, wenn ihre Rügen, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erfüllt und seine das angefochtene Urteil tragenden Feststellungen denkfehlerhaft getroffen, begründet wären. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seine. Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Die Entscheidung über die Einholung eines weiteren Gutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 404 der Zivilprozeßordnung). Ein weiteres Gutachten ist regelmäßig nur dann einzuholen, wenn das bereits eingeholte Gutachten an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit des Gutachters zweifeln läßt, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn es unlösbare Widersprüche aufweist. Auf die beiden letzterwähnten Gründe beruft sich die Revision zu Unrecht.
Die Revision trägt hierzu vor, die Gutachter ... Ho. und W., R. und Sch. sowie Dr. Re. seien von einer unzutreffenden sachlichen Voraussetzung insofern ausgegangen, als sie - anders als der Gutachter Prof. Dr. P. - angenommen hätten, die Halsverwundung des Klägers während des zweiten Weltkrieges (1944) habe zu einer Verletzung seiner Halsschlagader und diese Verletzung habe zu einer Durchblutungsstörung und zu einer Hirnschädigung geführt. Zwar haben jene Gutachter - abweichend von Prof. Dr. P. - die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer solchen Hirnschädigung in ihre Erwägungen einbezogen. Wegen dieser unterschiedlichen tatsächlichen Ausgangs lagen hat sich dem Berufungsgericht indessen die Einholung eines weiteren Gutachtens weder zu der Frage aufdrängen müssen, ob der Judounfall des Klägers die "Entstehungsursache", also die primäre oder einzige Ursache, für seine zur Dienstunfähigkeit führende paranoisch-querulatorische Denkstörung war, noch zu der Frage, ob der Judounfall dafür "wesentliche" Ursache im oben dargelegten Sinne war. Dies ergibt sich auf Grund folgender Erwägungen:
Den für die Beantwortung der erstgenannten Frage erheblichen Sachverhalt haben alle dem angefochtenen Urteil insoweit zugrunde liegenden Gutachten übereinstimmend beurteilt. In diesen Gutachten ist nämlich übereinstimmend festgestellt, daß zwischen dem nachweisbaren Körperzustand des Klägers und den von ihm behaupteten Beschwerden eine deutliche Diskrepanz besteht und daß die darin zu findende hypochondrisch-querulatorische Denkstörung bei dem Kläger schon vor dem Judounfall - spätestens Ende 1955 oder Anfang 1956 - eingesetzt hat. Dr. E. (Gutachten vom 22. Juni 1959) hat, gestützt auf eigene Angaben des Klägers, den Beginn der für seine Dienstunfähigkeit maßgeblichen Krankheitserscheinungen "auf Ende 1955 bzw. Anfang 1956" festgelegt. Die Gutachter ... Ho. und W. (Gutachten vom 29. September 1958) haben festgestellt, daß bereits eine leichte Hepatitis und Gastritis Ende 1955 oder Anfang 1956 den Kläger veranlaßt hätten, sich in hypochondrischer Weise mit seiner Körperlichkeit zu befassen. Auch die Gutachter Dres. R. und Sch. (Gutachten vom 28. Januar 1960) haben ausgeführt, eine psychische Anfälligkeit des Klägers mit hypochondrisch anmutenden Beschwerden sei unter der Belastung durch den Polizeidienst bereits einige Monate vor dem Judolehrgang in Erscheinung getreten. In dem Gutachten des Dr. Re. vom 7. März 1961 schließlich heißt es, die psychischen Anfälligkeiten des Klägers hätten nach dem Judounfall im Jahre 1956 eine besonders deutliche "Zunahme" erfahren; auch dies kann nur bedeuten, daß die psychische Erkrankung des Klägers schon vor diesem Ereignis vorlag. Alle diese Gutachten stimmen mit dem Gutachten des Prof. Dr. P. jedenfalls darin überein, daß die schließlich zur Dienstunfähigkeit des Klägers führende paranoisch-querulatorische Denkstörung schon vor dem Judounfall im Juni 1956 eingesetzt hat. Angesichts der insoweit übereinstimmenden Ergebnisse der im angefochtenen Urteil berücksichtigten Gutachten hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, ein weiteres Gutachten zu der Frage einzuholen, ob der Judounfall die "Entstehungsursache", nämlich die primäre oder alleinige Ursache für die Gesundheitsstörung war, die schließlich zur Dienstunfähigkeit des Klägers führte. Das Berufungsgericht hat vielmehr angesichts der insoweit einhelligen Auffassung aller Gutachter davon, ausgehen dürfen, daß der Judounfall des Klägers weder die alleinige noch die primäre Ursache für dessen vorzeitige Dienstunfähigkeit war. In diesem Zusammenhang ist es zudem ohne Bedeutung, ob die diese Dienstunfähigkeit des Klägers bewirkenden hypochondrisch-querulatorischen Wesensänderungen - wie Prof. Dr. P. meint - persönlichkeitseigen, also nicht organisch bedingt, oder ob sie - was die anderen Gutachter für wahrscheinlich oder doch jedenfalls für möglich, halten - (auch) die Folge einer Hirnschädigung sind, die möglicherweise durch die Hals Verletzung des Klägers während des Krieges (1944) verursacht worden ist.
Die anschließenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu der weiteren - oben erwähnten - Frage, ob der Judounfall des Klägers eine "wesentliche" Ursache für die psychische Erkrankung war, welche zur Polizeidienstuhfähigkeit und zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führte, beruhen nicht auf den Gutachten, in denen eine traumatische Hirnschädigung infolge der Halsverletzung im Jahre 1944 für wahrscheinlich oder doch für möglich erklärt worden ist. Denn insoweit hat sich das Berufungsgericht (vgl. Seite 15 der Urteilsausfertigung) ausschließlich der Auffassung des Gutachters Dr. P. angeschlossen. Dieser ist aber - was von der Revision nicht beanstandet, sondern als richtig anerkannt wird - davon ausgegangen, daß durch die im Kriege erlittene Halsverletzung des Klägers, eine Hirnschädigung nicht hervorgerufen wurde. Die gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. P. beruhen also auch nach Meinung der Revision auf zutreffenden sachlichen Voraussetzungen. Unter diesen Umständen könnte die Aufklärungsrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Einholung eines weiteren Gutachtens zu Unrecht unterlassen, nur noch zum Erfolg führen, wenn - wie die Revision ebenfalls vorträgt - Bedenken dagegen bestünden, daß das Berufungsgericht sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Judounfall des Klägers eine wesentliche Ursache für dessen die Dienstunfähigkeit begründende psychische Erkrankung war, allein auf das Gutachten des Prof. Dr. P. gestützt hat. Solche Bedenken sind jedoch ebenfalls nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß solche Bedenken nicht schon aus den vor den gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. P. erstatteten übrigen Gutachten herzuleiten sind, mit dem Hinweis begründet, daß diese Gutachten, soweit sie eine Mitwirkung des Judounfalls an der Gesundheitsstörung des Klägers annehmen, übereinstimmend als ausschlaggebende und letztlich maßgebende Ursache für die Erkrankung des Klägers dessen im zweiten Weltkrieg erlittene Halsverletzung angesehen hätten. Durch das Revisionsvorbringen ist eine Ergänzung dieses Hinweises veranlaßt: Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die früheren Gutachten von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, ist nicht geeignet, Bedenken gegen den Beweiswert des Gutachtens des Prof. Dr. P. zu erwecken, der bei Erstattung seines Gutachtens - selbst nach der Meinung der Revision - von richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausging. Dieser Umstand hätte allenfalls die Verwertung der früheren Gutachten bedenklich erscheinen lassen können, wenn das Berufungsgericht auch diese Gutachten seiner Entscheidung zu der Frage nach der wesentlichen Ursache für die zur Dienstunfähigkeit des Klägers führende Erkrankung zugrunde gelegt hätte. Dies ist aber - wie bereits dargelegt - gerade nicht geschehen. Aus den früheren Gutachten sind gegen die gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. P. überdies Bedenken deswegen nicht herzuleiten, weil - wie schon erwähnt - auch in den anderen vom Berufungsgericht angeführten Gutachten übereinstimmend zum Ausdruck kommt, daß die im Zwangspensionierungsverfahren als paranoisch-querulatorische Denkstörung erkannte Erkrankung des Klägers bereits vor dessen Judounfall einsetzte und weil eine solche Erkrankung - wie das Gutachten des Prof. Dr. P. ergibt - eine traumatische Hirnverletzung nicht voraussetzt, sondern auch persönlichkeitsbedingt sein, also auf einer persönlichen Veranlagung beruhen kann. -
Hiernach und im Hinblick darauf, daß die Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen Prof. Dr. P. außer Zweifel stehen, hätte sich schließlich dem Berufungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann noch aufdrängen müssen, wenn die gutachtlichen Äußerungen des Gutachters Prof. Dr. P. in sich widersprüchlich wären, wie die Revision meint. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Revision hält für widersprüchlich, daß Prof. Dr. P. die Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Klägers für möglich erklärt habe, während die. Dres. Ho. und Wieser und andere Gutachter ihm die Polizeidienstfähigkeit wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte abgesprochen hätten. Dabei verkennt die Revision, daß die Erklärung des Prof. Dr. P. erkennbar eine beiläufige Prognose, also eine in die Zukunft weisende gutachtliche Äußerung darstellt, und daß andererseits das Gutachten der Dres. Ho. und W. vom 27. Januar/13. Juli 1959 - ebenso wie die übrigen während des Zwangspensionierungsverfahrens zur Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers erstellten Gutachten - auf den Zeitpunkt der Untersuchungen abstellt. Daraus folgt, daß die erwähnte Äußerung des Gutachters Prof. Dr. P. die Dienstunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand nicht in Frage stellt und sich mit den übrigen damals erstellten Gutachten nicht in Widerspruch setzt.
Zu Unrecht sieht die Revision ferner einen Widerspruch darin, daß der Gutachter Prof. Dr. P. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von nur 30 v.H. angenommen hat, während die früher erstatteten. Gutachten den Kläger uneingeschränkt für polizeidienstunfähig erklärt haben. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß Prof. Dr. P. anläßlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit den ärztlich festgestellten - organischen Folgen des Judo Unfalls von einer Minderung der Polizeidienstfähigkeit um 30 v.H. gesprochen hat. Prof. Dr. P. hat also auch insoweit nicht etwa in Abrede gestellt, daß der Kläger bei Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung, nämlich der bei ihm festgestellten paranoisch-querulatorischen Denkstörung, im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand polizeidienstunfähig war.
Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß Prof. Dr. P. in seinem Gutachten vom 29. November 1961 den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Judounfall und der vorbezeichneten psychischen Erkrankung des Klägers u.a. mit der Begründung verneint habe, schon in den Jahren 1952 und 1955/1956 sei es bei dem Kläger zu nicht motivierten hypochondrischen Verstimmungen gekommen, während dieser Gutachter sich in seinem für das Versorgungsamt am 15. November 1961 erstatteten Gutachten eine gutachtliche Äußerung des Hausarztes Dr. F. vom 22. Mai 1959 zu eigen gemacht habe, nach der bei dem Kläger bis zu seinem Judounfall psychische Auffälligkeiten nicht bestanden hätten. Zwar hat Prof. Dr. P. in dem Gutachten vom 15. November 1961 diese Äußerung des Dr. F. sowohl in dem einleitenden "Auszug aus den Akten" erwähnt als auch in seine "Beurteilung" einbezogen. Darin kommt indessen nicht zum Ausdruck, daß Prof. Dr. P. sich die erwähnte Äußerung des Hausarztes Dr. F. zu eigen gemacht, sondern nur, daß er sie damals als richtig unterstellt hat. Das von Prof. Dr. P. erst später erstattete Gutachten vom 29. November 1961 kann zudem auch deshalb nicht zu Bedenken Anlaß geben, weil es die - dem Gutachter möglicherweise erst inzwischen durch den Inhalt der Personalakten des Klägers und durch die darin bereits enthaltenen sonstigen ärztlichen Gutachten vermittelte - Erkenntnis auswertete, daß der Kläger schon in den Jahren 1952 und 1955/1956 an - mit dem organischen Befund nicht zu erklärenden - hypochondrischen Verstimmungen litt. Zu dieser Erkenntnis waren - wie erwähnt - auch schon die früher gehörten Gutachter bezüglich der psychischen Reaktionen des Klägers auf seine gesundheitlichen Störungen in den Jahren 1955 und 1956 gelangt.
Das Revisionsvorbringen, der Kläger sei ohne ausreichende Beobachtung und Untersuchung seiner dauernden Beschwerden im Ohren- und Hinterkopfbereich, derentwegen er sich in erster Linie dienstunfähig fühle, in den Ruhestand versetzt worden, entbehrt der nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen Schlüssigkeit. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft nicht die - mit der Klagerücknahme im Vorprozeß unanfechtbar gewordene - Versetzung des Klägers in den Ruhestand, sondern nur die Frage, ob dem Kläger anstelle der ihm bisher gewährten Regelversorgung die Dienstunfallversorgung zusteht. Mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Beschwerden des Klägers im Ohren- und Hinterkopfbereich hätte die Revision deshalb mit Aussicht auf Erfolg nur rügen können, wenn sie - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - im einzelnen dargelegt hätte, daß und aus welchen Gründen sich im Hinblick auf die begehrte Dienstunfallversorgung dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, eine weitere Beobachtung und Klärung dieser Beschwerden zu veranlassen. An solchen Darlegungen der Revision fehlt es, obwohl dazu schon deshalb Anlaß bestanden hätte, weil dem von der Revision auch in diesem Zusammenhang erwähnten abschließenden Gutachten der ... Ho. und W. vom 27. Januar 1959 kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß sich die von dem Privatdozenten Dr. St. von der Universitäts- und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke in G. im Gutachten vom 12. Dezember 1958 nur "spurenhaft" festgestellte Vestibularisschädigung bei längerer Beobachtung hinreichend sicher in einen wesentlichen Zusammenhang mit dem Judounfall hätte bringen lassen, und weil auch Prof. Dr. He. von der Medizinischen Universitätsklinik G. in seinem internistischen Gutachten vom 5. November 1958 zu dem Ergebnis gelangt war, bei dem Kläger seien organische Körperschäden, die seine Polizeidienstunfähigkeit bedingen würden, nicht festzustellen.
Da nach alledem die gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. P. weder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen sind noch unlösbare Widersprüche aufweisen, hat das Berufungsgericht, ohne ein weiteres Sachverständigengutachten einholen zu müssen, die Klage mit der - allein auf der Stellungnahme des Prof. Dr. P. beruhenden - tatsächlichen Feststellung abweisen dürfen, der Judounfall des Klägers sei nicht wesentliche Ursache für dessen zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führende psychische Erkrankung gewesen, weil diese Erkrankung schon vor dem Judounfall eingesetzt und dieser lediglich den schon vorher bestehenden paranoisch-querulatorischen Denkstörungen mit hypochondrischer Einengung auf die eigene Körperlichkeit nach einem Intervall von mehreren Jahren einen anderen Inhalt gegeben habe. Diese Begründung des angefochtenen Urteils läßt auch Verstöße gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Solche Verstöße lägen nur vor, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung und seiner tatsächlichen Feststellungen Schlüsse gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich wären. In diesem Sinne fehlerhafte Schlußfolgerungen sind weder von der Revision dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Prüfung, ob die von dem Berufungsgericht im Bereich seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung gezogenen tatsächlichen Schlüsse zu überzeugen vermögen oder etwa auch andere Schlußfolgerungen gerechtfertigt gewesen wären, ist dem Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO versagt.
Aus diesen Gründen ist die Revision nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer