Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1965, Az.: BVerwG VII C 127.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 127.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 16886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG - AZ: III A 1477/59
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache mit dem Urteil vom 13. Juli 1965 an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit diesem Urteil hat es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 sowie die darin bestätigten städtischen Steuerbescheide und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aufgehoben. Den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes hat es nicht aufgehoben. Es ist daher nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese treffen den Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Zinser
Dr. Ritgen