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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.10.1965, Az.: BVerwG VII C 127.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 127.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 16886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG - AZ: III A 1477/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Ritgen
beschlossen:

Tenor:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache mit dem Urteil vom 13. Juli 1965 an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Mit diesem Urteil hat es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 sowie die darin bestätigten städtischen Steuerbescheide und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte aufgehoben. Den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1961 über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes hat es nicht aufgehoben. Es ist daher nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese treffen den Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Ritgen