Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1965, Az.: BVerwG VI C 60.64
Beamtenrecht; (Entlassung eines Beamten wegen Verweigerung der Eidesleistung zur Notwendigkeit der Eidesleistung auch im Falle der Wiederberufung in das Beamtenverhältnis trotz früher bereits erfolgter Vereidigung zur Grundgesetzmäßigkeit der wiederholten "Eidesanforderung")
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 60.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 05.05.1964 - AZ: II OVG A 26/62
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 2 GG
- § 37 Abs. 1 Nr. 1 NBG (F. 1960)
- § 65 NBG (F. 1960)
- § 68 NBG (F. 1960)
- § 28 Nr. 1 BBG
- § 58 BBG
- § 61 BBG
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 BRRG
- § 40 BRRG
Fundstellen
- DÖD 1966, 109
- MDR 1966, 441-442 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1966, 96
- VerwPrax 1966, 210
- VerwRspr 17, 940
- ZBR 1967, 53
Amtlicher Leitsatz
Zur Entlassung eines früher bereits vereidigten Beamten wegen Verweigerung der Eidesleistung bei Wiederberufung in das Beamtenverhältnis.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 20. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1915 geborene Kläger erlangte nach bestandener staatlicher Prüfung am 4. März 1953 die Anstellungsfähigkeit als Gewerbeoberlehrer. Am 28. Mai 1953 wurde ihm die Urkunde über die Ernennung zum außerplanmäßigen Gewerbelehrer im Schuldienst der Stadt Hannover ausgehändigt. Am selben Tag leistete er den Eid nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Treueid der Richter und Beamten vom 30. November 1951 (Nds. GVBl. S. 225). Ende Mai 1957 schied er auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis zur Stadt Hannover wieder aus. Anschließend war er bis zum 31. März 1959 an der Gewerbeschule X der Freien und Hansestadt Hamburg im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 15. Oktober 1959 trat er als Angestellter in den Berufsschuldienst des Landes Niedersachsen ein; er wurde als Lehrkraft an den gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen in Lüneburg beschäftigt. Am 14. März 1961 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er beabsichtige, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Am 25. April 1961 folgte die Mitteilung, daß ihm am 1. Mai 1961 die Urkunde über die Ernennung zum außerplanmäßigen Gewerbeoberlehrer ausgehändigt werde. Am 2. Mai 1961 das der Berufsschuldirektor K. dem Kläger den Inhalt der Ernennungsurkunde vom 1. Mai 1961 vor und übergab sie ihm.
Der Kläger stellte über den Empfang der Urkunde die vorgeschriebene Empfangsbestätigung aus. Anschließend wollte ihn der Berufsschuldirektor vereidigen und verlas den Text der Eidesformel, deren Wortlaut mit der Formel des vom Kläger am 28. Mai 1953 geleisteten Eides übereinstimmte. Der Kläger weigerte sich jedoch, den Eid zu leisten, weil er denselben Eid schon einmal geleistet habe und ein erneuter Eid ihn einem Gewissenskonflikt aussetze. Er gab die Ernennungsurkunde mit dem Bemerken zurück, daß eine rechtswirksame Ernennung zum Beamten unter den gegebenen Umständen wohl nicht vorliege. Einige Tage später legte er in einem Schreiben an den Beklagten die Gründe dar, die ihn zur Verweigerung der Eidesleistung bestimmt hatten, und beantragte, ihn von der erneuten Eidesleistung zu befreien. In einer dienstlichen Besprechung am 31. Mai 1961 erklärte er sich außerdem bereit, zu bekräftigen, daß der im Jahre 1953 geleistete Eid ihn auch für das jetzt begründete Beamtenverhältnis binde. Der Niedersächsische Kultusminister vertrat im Erlaß vom 25. Juli 1961 die Auffassung, der Kläger sei verpflichtet, den Eid zu leisten, weil der Diensteid den Beamten grundsätzlich nur für die Dauer des bestehenden Beamtenverhältnisses binde. Bei Weigerung sei er nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 14. Juli 1960 (Nds. GVBl. S. 145) - NBG - zu entlassen. Der Inhalt dieses Erlasses wurde dem Kläger am 7. August 1961 bekanntgegeben. Am 31. August 1961 verfügte der Beklagte die Entlassung des Klägers gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 NBG. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zunächst beantragt,
festzustellen, daß er durch die am 2. Mai 1961 erfolgte Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 1. Mai 1961 nicht in ein Beamtenverhältnis zum Lande Niedersachsen getreten sei, und die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 31. August 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 21. September 1961 aufzuheben.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem die Berufung des Klägers zurückweisenden Urteil vom 5. Mai 1964 im wesentlichen ausgeführt:
Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ihm am 2. Mai 1961 die Ernennungsurkunde ausgehändigt und damit der Ernennungsakt zum Beamten wirksam vollzogen worden (§ 7 NBG). Daß der Kläger nach Kenntnis der von ihm geforderten Eidesleistung die Urkunde alsbald wieder zurückgegeben habe, sei für den bereits abgeschlossenen Ernennungsvorgang ohne Bedeutung. Ernennung und Eidesleistung stünden in keinem irgendwie gearteten Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Die Zustimmung des Klägers zur Ernennung könne auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Er habe sich allenfalls über eine bestimmte sich aus dem Beamtenverhältnis ergebende Verpflichtung geirrt.
Auch der - in der Berufungsinstanz nur noch hilfsweise gestellte - Antrag, die Entlassungsverfügung aufzuheben, sei unbegründet. Die Entlassung des Klägers sei nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 NBG gerechtfertigt; danach sei der Beamte zu entlassen, wenn er sich weigere, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten. Auch der Beamte, der in einem früheren Dienstverhältnis den gleichen Eid bereits geleistet habe, sei verpflichtet, den Eid zu leisten; denn der Eid binde den Beamten nur für die Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses ende auch die Bindung an den geleisteten Verfassungs- und Amtseid. Schon deshalb könne die spätere Eidesleistung bei Eintritt in ein neues Beamtenverhältnis keine nochmalige und daher nach Auffassung des Klägers mißbräuchliche Anrufung Gottes zur Folge haben. Der Kläger habe anscheinend insoweit auch übersehen, daß der Eid ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden könne. Ein Verstoß gegen Art. 4 GG sei - selbst bei weitestgehender Berücksichtigung der grundsätzlich achtenswerten Einstellung des Klägers zur Bedeutung des Eides - nicht erkennbar. Unabhängig davon möge dem Kläger die Pflicht, den Eid im neuen Beamtenverhältnis nochmals leisten zu müssen, auch dadurch verdeutlicht werden, daß in seinem Falle nicht nur das bisherige Beamtenverhältnis beendet worden sei, sondern auch der Dienstherr gewechselt habe. Die erneute "Eidesanforderung" sei auch nicht etwa deshalb zu Unrecht ergangen, weil der Kläger von der Eidesleistung befreit gewesen sei. Für den Dienstherrn habe keine Möglichkeit bestanden, den Kläger von der Eidesleistung zu befreien. Auch sei die dem Prozeßrecht entstammende "Berufung auf den früher geleisteten Eid" (§ 398 Abs. 3 ZPO) dem Wesen des traditionsgebundenen und förmlichen Beamtenrechts fremd. Die nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 NBG zwingend vorgeschriebene Entlassung verstoße ebensowenig wie die "Eidesanforderung" selbst gegen höherrangiges Recht. Der Vorschrift liege der Gedanke zugrunde, daß der die Eidesleistung verweigernde Beamte offenbar die Pflichten eines Beamten nicht oder nicht vorbehaltlos auf sich nehmen wolle. Die neueren Beamtengesetze hätten die früher gegebene Möglichkeit, bei Eidesverweigerung differenzierende Maßnahmen des Disziplinarrechts zu ergreifen, bewußt zugunsten der Rechtsklarheit aufgegeben, die auf eine generalisierende Auffassung nicht verzichten könne; die Entlassung sei in diesen Fällen jetzt schlechthin vorgeschrieben.
Gegen dieses ihm am 25. Juni 1964 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 1964 Revision eingelegt und beantragt,
die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 31. August 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 21. September 1961 aufzuheben.
Die Revision ist am 5. August 1964 begründet worden. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Da der Kläger den Feststellungsantrag nicht mehr weiterverfolgt, geht es in der Revisionsinstanz nur noch um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügungen vom 31. August und vom 21. September 1961.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht entschieden, daß der Kläger nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 NBG (vgl. auch § 23 Abs. 1 Nr. 1 BRRG, § 28 Nr. 1 BBG) entlassen werden mußte, weil er sich weigerte, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten.
Nach § 65 Abs. 1 NBG (vgl. auch § 40 Abs. 1 BRRG, § 58 Abs. 1 BBG) hat grundsätzlich jeder Beamte den a.a.O. näher formulierten Diensteid zu leisten. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Eidesleistung nach § 65 Abs. 3 NBG ist hier nicht gegeben. Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, daß der Kläger den gleichen Diensteid nach dem Niedersächsischen Treueidgesetz vom 30. November 1951 (Nds. GVBl. S. 225) bereits am 28. Mai 1953 bei seiner Berufung als Gewerbelehrer in den Schuldienst der Stadt Hannover geleistet habe. Der aufgrund der angeführten beamtenrechtlichen Vorschriften zu leistende Diensteid bindet nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung grundsätzlich nur für die Dauer des bestehenden Beamtenverhältnisses; seine Bindung erlischt mit der Beendigung dieses Beamtenverhältnisses und erstreckt sich dann gegebenenfalls höchstens noch auf dessen Nachwirkungen (Verschwiegenheitspflicht); vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 58 RdNr. 3; Fischbach, DBG, 3. Aufl., § 28 Anm. 1 und § 58 Anm. I 1; Crisolli-Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 72 Anm. 4; Schütz in DÖD 1957 S. 105 (107); Thiele in DÖD 1959 S. 66 (68). Wenn daher auch ein aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedener Beamter trotz früherer Vereidigung den Diensteid bei seiner Wiederberufung in ein neues Beamtenverhältnis - zum früheren oder zu einem anderen Dienstherrn - nochmals zu leisten hat (vgl. auch W Nr. 9 zu § 65 NBG), so erscheint dies an sich folgerichtig; auch verstößt die Sanktion bei Nichterfüllung - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn hinter der streitigen Regelung steht offenbar die gerade an die Wiederholung der feierlichen Eidesleistung anknüpfende Erwartung des Gesetzgebers, daß der Beamte auch in dem neu begründeten Beamtenverhältnis zur Verfassungs- und Gesetzestreue und zu einer gewissenhaften und gerechten Erfüllung seiner Amtspflichten gewillt und bereit ist. Die nochmalige "Eidesanforderung" läuft daher auch in diesen Fällen nicht dem Sinn und Zweck des Diensteides zuwider. Aus dem Umstand, daß der Diensteid im geltenden Beamtenrecht nicht mehr als ein auf den Dienstherrn persönlich geschworener Treueid aufgefaßt wird (vgl. hierzu auch Redelberger in DÖV 1954 S. 397 und Thiele in DÖD 1959 S. 66), lassen sich keine Argumente für die Auffassung der Revision herleiten. Die von ihr angeführten Beispiele, in denen die herrschende Meinung in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis - zum Beispiel bei einer Versetzung innerhalb des Bereiches desselben Dienstherrn, bei der Übertragung eines neuen Amtes oder bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art - die nochmalige Eidesleistung für entbehrlich erachtet, sind im Gegensatz zu dem Fall des Klägers, der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum Land Niedersachsen wiederholt den Dienstherrn gewechselt hat und zwischenzeitlich auch Angestellter war, dadurch gekennzeichnet, daß das Beamtenverhältnis zu demselben Dienstherrn noch fortbesteht; es handelt sich demnach nicht um eigentliche Ausnahmen von der Regel, daß auch bei der Wiederberufung in das Beamtenverhältnis der Eid nochmals zu leisten ist (vgl. hierzu auch Plog-Wiedow und Thiele a.a.O.).
Die positivrechtliche Regelung über die Verpflichtung zur Eidesleistung bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sieht nicht die im Prozeßrecht bekannte und übliche "Berufung auf den früher geleisteten Eid" (vgl. z.B. § 398 Abs. 3 ZPO) vor, die an sich der von manchen nicht ohne Grund befürchteten Gefahr einer "Eidesinflation" in sachdienlicher Weise entgegenwirken könnte. Nach geltendem Beamtenrecht kann der Kläger also der "Eidesanforderung" nicht durch die Erklärung, den früher geleisteten Eid bekräftigen zu wollen, nachkommen.
Die Gewissensgründe des Klägers gegen die von ihm geforderte nochmalige Eidesleistung mögen zwar ethisch beachtenswert sein; sie rechtfertigen jedoch nicht, die positivrechtliche Regelung außer acht zu lassen. Dadurch wird der Kläger auch nicht in dem ihm gemäß Art. 4 Abs. 1 GG zustehenden Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit beeinträchtigt. Etwaigen religiösen Bedenken, daß mit einer Wiederholung der Eidesleistung eine mißbräuchliche Anrufung Gottes verbunden sei, kann durch Weglassung der religiösen Eidesformel und durch Leistung des weltlichen Eides nach § 65 Abs. 1 Satz 2 NBG (§ 58 Abs. 2 BBG) oder durch Verwendung der in § 65 Abs. 2 NBG (§ 58 Abs. 3 BBG) vorgesehenen Beteuerungsformel Rechnung getragen werden. Auch von einem Gewissenszwang kann nicht die Rede sein; denn der Kläger wird nicht gezwungen, Beamtendienst zu leisten und den Beamteneid abzulegen (vgl. hierzu auch Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 26. November 1964, VerfGH 17, 94 [103, 104] unter Hinweis auf Ule bei Bettermann-Nipperdey, Die Grundrechte, Bd. IV/2 S. 573). Kommen dem Beamten - wie im vorliegenden Fall - erst nach Aushändigung der Ernennungsurkunde und damit nach der Begründung des Beamtenverhältnisses Bedenken gegen die Eidesleistung, so muß er, wenn er den Eid verweigert, die Ermessens- oder Billigkeitserwägungen entzogene Entlassung aus dem Seitenverhältnis (vgl. § 37 Abs. 1 Nr. 1 NBG) in Kauf nehmen. Es handelt sich insoweit um eine durch die selbstgewählte Bindung des Beamten (vgl. auch BVerwGE 10, 213 [218] und BVerwGE 14, 21 [27]) und durch dienstliche Interessen gerechtfertigte Folge aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewissensfreiheit des Beamten wird dadurch nicht in ihrem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) angetastet.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (§ 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert