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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1965, Az.: BVerwG VI C 29.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 29.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 09.01.1963 - AZ: III VG Nr. 938/62

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 240 - 243
  • AS 22, 240
  • DVBl 1966, 709 (Kurzinformation)
  • DVBl 1966, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1966, 38
  • NDBZ 1966, 45
  • RiA 1966, 119
  • VerwRspr 17, 802

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ruhensberechnung gemäß § 160 BBG sind die neuen Versorgungsbezüge ohne Abzug der darauf gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Rententeile der Höchstgrenze gegenüberzustellen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin bezieht als Hinterbliebene des auf den 30. September 1945 für tot erklärten früheren Ministerialrates Dr. Karl N. Witwengeld nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst bis zum 31. Dezember 1958 Ruhegehalt von der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin. Außerdem erhält sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente in Höhe von DM 214,70.

2

Mit Bescheid vom 27. März 1962 setzte die Oberfinanzdirektion der Beklagten das Witwengeld der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an auf DM 1.034,61 fest und nahm zugleich für die Zeit ab 1. Januar 1961 eine Ruhensberechnung gemäß § 160 BBG vor. Dabei legte sie jeweils den Bruttobetrag des Ruhegehaltes der Klägerin zugrunde, ohne ihn um den darauf gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Rententeil zu vermindern. Dabei ergab sich folgende Berechnung:

ab 1.1.1961ab 1.10.1961
HöchstgrenzeDM 1.695,87DM 1.724,34
Ruhegehalt aus der Verwendung der KlägerinDM 1.103.80DM 1.157,69
Zahlbetrag des WitwengeldesDM 592,07DM 566,65
3

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und trug vor: Bei der Ruhensberechnung müsse der um den gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Rententeil verminderte Betrag ihres Ruhegehaltes angesetzt werden. Die Berechnung müsse daher wie folgt lauten:

ab 1.1.1961ab 1.10.196
HöchstgrenzeDM 1.696,87DM 1.724,34
Ruhegehalt aus der Verwendung der KlägerinDM 1.028,66DM 1.082,55
Zahlbetrag des WitwengeldesDM 667,21DM 641,79
4

Der Senat der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1962 zurück.

5

Die Klägerin hat Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 27. März 1962 und des Widerspruchsbescheides des Senats vom 17. Oktober 1962 zu verpflichten, bei der Ruhensregelung den Betrag des Ruhegehaltes anzusetzen, der um den gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Rententeil vermindert ist.

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 9. Januar 1963 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Der gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnende Rententeil sei bei der Ruhensberechnung nicht von dem Ruhegehalt der Klägerin aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst abzusetzen, weil dies sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und dem Zweck des § 115 Abs. 2 und des § 160 BBG widerspräche.

8

Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die zugelassene Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Januar 1963 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen,

9

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Revision rügt unrichtige Anwendung der §§ 160 und 115 Abs. 2 BBG.

11

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem angefochtenen Urteil bei und führt noch aus: Würde man das Ruhegehalt erst nach Anrechnung der Rententeile gemäß § 115 Abs. 2 BBG der in § 160 BBG gesetzten Höchstgrenze gegenüberstellen, so würde die Anrechnung rein formal und nur scheinbar vorgenommen. Dies würde eine Bevorzugung der von § 160 BBG betroffenen Versorgungsempfänger gegenüber den sonstigen Versorgungsberechtigten darstellen.

13

II.

Die Revision ist unbegründet.

14

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß das Witwengeld, das der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zusteht, die gemäß §§ 38, 29 G 131 in Verbindung mit § 160 BGG zu "regelnde" frühere Versorgung ist und daß die Höchstgrenze, bis zu der das in seiner Höhe vor Anwendung des § 160 BBG unstreitig feststehende Witwengeld neben dem Ruhegehalt aus der eigenen Tätigkeit der Klägerin zu zahlen ist, sich bis zum 30. September 1961 nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BBG (u.F.), für die Zeit seit dem 1. Oktober 1961 nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 BEG in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) bemißt. Streit besteht zwischen den Parteien nur darüber, ob bei der Bildung der den zahlbaren Teil des Witwengeldes ausmachenden Differenz zwischen der Höchstgrenze und dem Ruhegehalt der Klägerin dieses nach Abzug des gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Rententeils oder in voller Höhe einzusetzen ist.

15

Die Auffassung der Revision, Ruhegehalt im Sinne des § 160 BBG sei der nach Abzug des anzurechnenden Rententeils verbleibende Betrag des Ruhegehaltes, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 107 BBG). Entgegen der Auffassung der Revision trifft es nicht zu, daß § 115 Abs. 2 BBG einen weiteren die Höhe des Ruhegehaltes beeinflussenden Berechnungsfaktor setzt und wegen des inneren Zusammenhangs mit § 115 Abs. 1 BBS die ruhegehaltfähige Dienstzeit betreffe. Der erkennende Senat hat bereits in BVerwGE 12, 284 (290 ff.) [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59][BVerwG 29.06.1961 - VI C 148/59] dargelegt, daß zwar ein systematischer Zusammenhang zwischen den Vorschriften der Absätze 1 und 2 des § 115 BBG besteht, aber wegen der verschiedenen Zielsetzung beider Vorschriften die eine nicht in die andere hineinwirkt In jener Entscheidung hat der Senat auch bereits ausdrücklich die Auffassung abgelehnt, daß die Behörde - abgesehen von atypischen Fällen - nach ihrem freien Ermessen Vordienstzeiten der in § 115 Abs. 1 BBG gekennzeichneten Art berücksichtigen könne. Um so weniger besteht eine Wahlmöglichkeit für den Beamten selbst; über die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten entscheidet die Dienstbehörde von Amts wegen (so auch RL Nr. 1 Abs. 1 zu § 115 BBG).

16

Auch Sinn und Zweck der Ruhensregelung (§ 160 BBG) einerseits, der Anrechnungsregelung (§ 115 Abs. 2 BBG) andererseits sprechen für die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Berechnung des der Klägerin zu zahlenden Teils des Witwengeldes. Der Ruhensregelung liegt der Gedanke zugrunde, daß der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, wenn zeitlich aufeinander folgende verschiedene öffentliche Dienstverhältnisse vorliegen, nicht über den angemessenen Unterhalt hinaus aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden sollen. Die Vorschriften über die Ruhensregelung haben daher im Hinblick auf die Gewährung lediglich des angemessenen Unterhalts eine Höchstgrenze derart gezogen, daß Ruhestandsbeamte und Witwen, sofern nicht ihre neuen Bezüge höher sind, insgesamt höchstens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes erhalten (§ 158 BBG) und daß den Ruhestandsbeamten und Witwen mit mehreren Versorgungsbezügen neben den neuen Bezügen, sofern diese nicht höher sind, die frühere Versorgung nur bis zu einem Höchstbetrag, nach näherer Maßgabe der §§ 158 und 160 BBG zu zahlen ist. Die Anrechnungsvorschriften des § 111 Abs. 3 und des § 115 Abs. 2 BBG beruhen dagegen auf dem Gedanken, daß eine Doppelversorgung des Versorgungsberechtigten für dieselbe Dienstzeit durch beamtenrechtliche Versorgungsbezüge und Sozialversicherungsrenten, soweit sie nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, vermieden werden soll. § 115 Abs. 2 BBG läßt durch die volle Anrechnung gewisser Rententeile auf die beamtenrechtliche Versorgung erkennen, daß die Rentenversicherungsleistung insoweit der beamtenrechtlichen Versorgung gleichgeachtet wird. Diese Zweckbestimmung der Ruhensregelung einerseits, der Anrechnungsregelung andererseits würde aber vereitelt, wenn bei der Ruhensregelung die neue Versorgung nach Abzug der anzurechnenden Rententeile der Höchstgrenze gegenübergestellt würde. Dann würde nämlich die Anrechnung der Rententeile, worauf der Oberbundesanwalt mit Recht hinweist, im Verhältnis zur Gesamtversorgung, auf die es nach § 160 BBG entscheidend ankommt, nur scheinbar erfolgen, weil auf die Gesamtversorgung im Ergebnis überhaupt nichts angerechnet würde. Denn bei der Berechnungsart der Klägerin erhöht sich die von dem Witwengeld zahlbare Differenz zwischen Höchstgrenze und neuer Versorgung um den gleichen Betrag, der an der neuen Versorgung abgesetzt wird. Den Sinn und Zweck des § 115 Abs. 2 und des § 160 BBG entspricht also nur eine Berechnung, bei der im Ergebnis der anzurechnende Rententeil auf den Endbetrag der insgesamt zu zahlenden Versorgungsbezüge angerechnet wird (ebenso Plog-Wiedow, BBG, § 115 RdNr. 50 Abs. 2; vgl. auch Herholz in RiA 1955 S. 29 [30 unter III] für den Fall, daß auf die früheren Versorgungsbezüge Rententeile anzurechnen sind). Ist der Rententeil auf die neuen Versorgungsbezüge anzurechnen, so müssen diese der Höchstgrenze ungekürzt gegenübergestellt werden, um die Anrechnung bei der Gesamt Versorgung zur Wirkung zu bringen.

17

Die vom erkennenden Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt, dem Verwaltungsgericht und der Beklagten vertretene Auslegung der §§ 160 und 115 Abs. 2 BBG verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie die Revision meint. Daß die §§ 111 Abs. 3 und 115 Abs. 2 BBG eine Doppelversorgung nur auf einem Teilgebiet und unvollkommen ausschließen, hat der Senat bereits in BVerwGE 12, 284 (292 ff.) [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59][BVerwG 29.06.1961 - VI C 148/59] für vereinbar mit dem Grundgesetz erachtet (vgl. aber für die Zukunft § 160 a BBG in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1776]). Die Einwendungen der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 160 und des § 115 Abs. 2 BBG in der dargelegten Auslegung liegen in derselben Linie wie die in BVerwGE 12, 284 (292) [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59][BVerwG 29.06.1961 - VI C 148/59] widerlegten Bedenken. Auf die Gründe jener Entscheidung wird verwiesen.

18

Die Revision war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert