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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 255.63

Umfang des Ersatzes für einen Sachschaden an einem privateigenen Kraftfahrzeug eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 255.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.12.1960 - AZ: VGH 6 III 60

Fundstellen

  • DVBl 1966, 709 (Kurzinformation)
  • DÖV 1967, 69 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Dienstherr handelt in der Regel nicht rechtswidrig, wenn er einem Beamten, der bei einem Dienstunfall einen Sachschaden an seinem privateigenen Kraftfahrzeug erlitten hat, auf Grund seiner Pflicht zur Unfallfürsorge nur denjenigen Schadensbetrag ersetzt, der im Falle des Abschlusses einer Vollkaskoversicherung mit einer sich im üblichen Rahmen haltenden Selbstbeteiligung durch die Leistungen des Versicherers nicht gedeckt gewesen wäre.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1965 in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht ... (Oberpfalz). Er erlitt am 5. Juli 1958 bei einer Dienstreise mit seinem privateigenen Personenkraftwagen einen schweren Verkehrsunfall, der seine Heilbehandlung notwendig machte. Am Kraftwagen lag ein Totalschaden vor. Der Oberlandesgerichtspräsident ... erkannte den Unfall als einen Dienstunfall an, der weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt worden sei, und übernahm die nicht anderweitig gedeckten Heilbehandlungskosten. Den Ersatz des Sachschadens an dem Kraftwagen lehnte er ab mit der Begründung, daß der Kläger mit den Reisekostenpauschbeträgen, die ihm gemäß § 37 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher - GVKostG - vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 887) gewährt worden seien, das Fahrzeug hätte versichern können. Den Widerspruch des Klägers wies der Oberlandesgerichtspräsident mit der Maßgabe zurück, daß er dem Kläger für den Verlust des Kraftfahrzeuges eine Teilentschädigung in Höhe von 300 DM zuerkannte, weil der Kläger diesen Betrag auch bei Abschluß einer angemessenen Vollkaskoversicherung selbst hätte aufwenden müssen.

2

Der Kläger hat gegen den Beklagten, ..., Klage erhoben mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als ihm kein höherer Betrag als 300 DM für den Ersatz des Kraftwagens zugebilligt worden sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof sie abgewiesen und diese Entscheidung im wesentlichen mit den folgenden Erwägungen begründet:

4

Die Behörde habe mit Recht ihre Verpflichtung, den Kläger wegen des Verlustes seines Kraftfahrzeuges zu entschädigen, grundsätzlich anerkannt. Denn dessen Benutzung für Dienstfahrten sei mit ihrer Kenntnis und Billigung erfolgt, und ein Kraftfahrzeug gehöre nach heutiger Auffassung zu den Gegenständen, für deren Verlust oder Beschädigung dem Beamten gemäß dem Art. 134 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 - BayBG 46 - (BayGVBl. S. 349) Ersatz geleistet werden könne. Es entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, daß dieser Ersatz in einem Falle wie dem des Klägers in aller Regel gewährt werde. Dieser Gedanke komme auch in der Regelung zum Ausdruck, die im Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 (RFBl. S. 30) getroffen worden und auf den Fall des Klägers noch anzuwenden sei.

5

Es sei aber andererseits auch nicht ermessensfehlerhaft, daß die Behörde die Entschädigung, die sie dem Kläger gewähren wolle, auf einen Betrag von 300 DM beschränkt habe. Denn der Runderlaß vom 21. Januar 1943 sei dahin auszulegen, daß er den Abschluß einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 DM durch den Beamten voraussetze. Eine solche Versicherung sei dem Beamten jedenfalls dann auch zuzumuten, wenn er mit seinem Kraftfahrzeug ständig und regelmäßig Dienstreisen ausführe und dafür eine Entschädigung erhalte, die zur Deckung der Versicherungskosten ausreiche. Dies treffe für den Kläger zu. Bei anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen der Beamten seien, wie sich aus der Nr. 76 Abs. 2 der Ausführungsanordnungen zu den Kraftfahrzeugbestimmungen - AAKrBest. - in der Fassung der Bekanntmachung des Finanzministers vom 15. Juni 1955 (BayBSFin. I S. 35) ergebe, die Kilometervergütungssätze so bemessen, daß der Beamte daraus auch die Lasten für die Versicherung des Fahrzeugs decken könne. Diese Sätze seien daher hier auch wesentlich höher als bei einem beamteneigenen Kraftfahrzeug, für das der Dienstherr selbst die Beiträge für die Vollkaskoversicherung abführe. Der Kläger habe in der Zeit vom 1. Januar bis zum 5. Juli 1958 außerhalb des Gebiets der Gemeinde seines Amtssitzes 6071 km für dienstliche Fahrten zurückgelegt und hierfür an Reisekostenpauschbeträgen und Wegegeldern nach § 37 GVKostG 1 687,66 DM erhalten; das entspreche einem Vergütungssatz von rund 28 Pfg. für jeden zurückgelegten Kilometer. Demgegenüber würde er für die dienstliche Benutzung eines anerkannt privateigenen Fahrzeuges nach der Bekanntmachung des Finanzministers vom 8. März 1953 in der Fassung vom 12. April 1955 (BayBSFin. I S. 66) bei einer Jahres fahrleistung bis zu 8 000 km zwar ebenfalls 28 Pfg. je Kilometer, bei einer Jahresfahrleistung über 8 000 km jedoch nur 18 Pfg. je Kilometer erhalten haben, nach der Bekanntmachung des Finanzministers vom 1. April 1958 (BayFMBl. S. 136) aber bei einer Jahresfahrleistung bis 10 000 km 27 Pfg. je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 18 Pfg.

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Wenn demnach die Reisekostenpauschbeträge, die der Kläger erhalten habe, höher seien als die Sätze, nach denen er für die dienstliche Benutzung eines anerkannt privateigenen Kraftfahrzeuges hätte entschädigt werden können, so sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde davon ausgegangen sei, daß ihm der Abschluß einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 DM hätte zugemutet werden können. Diese Handhabung entspreche auch der ständigen Behördenpraxis, so daß mit ihr der Gleichheitsgrundsatz gewahrt sei.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835), Revision eingelegt. Er verfolgt seine Anträge und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Im einzelnen führt er noch aus:

8

Der Verwaltungsgerichtshof habe den Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943 unrichtig angewandt. Selbst wenn man den Abschluß einer Vollkaskoversicherung als zumutbar ansehen wollte, so stehe ihm, dem Kläger, dennoch die volle Entschädigung für das Kraftfahrzeug zu. Denn eine Vollkaskoversicherung sei nicht etwa, wie in jenem Runderlaß vorausgesetzt, allgemein üblich, sondern werde nur sehr selten abgeschlossen. Es sei auch nicht einzusehen, warum ihm, dem Kläger, ausgerechnet eine Vollkaskoversicherung mit nur 300 DM Selbstbeteiligung hätte zugemutet werden sollen; eine solche sei besonders kostspielig.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er macht sich die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil zu eigen.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte ihm den Schaden voll ersetzt, der ihm durch die Zerstörung seines Personenkraftwagens entstanden ist. Vielmehr hat der Beklagte durch die Bewilligung eines Teilbetrages von 300 DM insoweit seiner gesetzlichen Pflicht genügt.

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Der Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers ist herbeigeführt worden durch einen Dienstunfall im Sinne des Art. 122 Abs. 2 BayBG 46, der mit den Vorschriften des Art. 148 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 - BayBG 60 -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1962 (BayGVBl. S. 291), des § 107 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - und des § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - übereinstimmt. Insbesondere hat der Kläger, wie dies für den Begriff des Dienstunfalles vom Gesetz vorausgesetzt wird, bei dem Ereignis auch einen Körperschaden erlitten.

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Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn auf Erstattung eines Schadens, der ihm bei einem Dienstunfall an seinem Personenkraftwagen entstanden ist, kommen allein die Vorschriften des Dienstunfallrechts in Betracht. Diese können aber im vorliegenden Falle die Forderung des Klägers nicht rechtfertigen.

13

Da der Unfall sich am 5. Juli 1958 ereignet hat, sind die Ansprüche des Klägers nach dem Art. 134 BayBG 46 zu beurteilen. Diese mit dem Art. 149 BayBG 60, dem § 119 DBG und dem § 136 BBG inhaltlich übereinstimmende Vorschrift lautet:

"Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mitgeführt hat, beschädigt oder zerstört worden, so kann dafür Ersatz geleistet werden. ..."

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Gegen die Annahme, daß ein bei dem Dienstunfall beschädigter Kraftwagen des Beamten nach dem Art. 134 BayBG 46 bzw. den anderen entsprechenden Vorschriften zu den "sonstigen Gegenständen, die der Beamte mitgeführt hat", zu rechnen ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Zulässigkeit einer Ersatzleistung ist daher gegeben.

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Da das Gesetz jedoch die Ersatzleistung an sich und deren Höhe in das Ermessen der Behörde stellt, bedarf es der Prüfung, ob im Falle des Klägers die Beschränkung der Entschädigung auf einen Betrag von 300 DM einen Ermessensfehler darstellt und deshalb rechtswidrig ist. Dies ist jedoch zu verneinen.

16

Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Beamtengesetzes und zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 14. Januar 1956 (BayBS III S. 285) blieben die zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes ergangenen Rechtsund Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe des Art. 174 Abs. 2 Satz 1 BayBG 46 als Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtengesetz weiter in Geltung. Demnach galt auch weiterhin die Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 119 DBG, welche lautet:

"Ob und inwieweit bei einem Dienstunfall Ersatz für beschädigte oder zerstörte Kleidungsstücke oder für sonstige Gegenstände geleistet werden kann, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Der Ersatz ist auf solche Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu führen pflegt."

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Desgleichen war - zumindest aus dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Verwaltung - auch weiterhin anwendbar der Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 21. Januar 1943, der unter Buchst. B allgemeine Richtlinien über den Ersatz von Sachschäden an Gegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne der Durchführungsverordnung zu § 119 DBG enthält. Hier ist in Abs. 2 bestimmt, daß Beförderungsmittel (z.B. Fahrräder, Krafträder, Kraftwagen, andere Fahrzeuge) im allgemeinen keine Gegenstände des täglichen Bedarfs im Sinne des § 119 DBG und der Durchführungsverordnung dazu seien, daß sie jedoch für bestimmte Beamte, die sie im Interesse des Dienstes benutzten, Gegenstände des täglichen Bedarfs sein könnten, wobei die dienstliche Benutzung eines Fahrzeuges sich aus den örtlichen Verhältnissen, aus besonderen persönlichen Gründen des Beamten und aus der Eigenart seines Dienstes ergebe.

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Hiernach kann im Falle des Klägers für den Verlust des Kraftwagens auch nach der beim Beklagten bestehenden Behördenpraxis Ersatz geleistet werden. Denn der Kläger hat den Wagen im Interesse des Dienstes benutzt, er ist Gerichtsvollzieher mit einem Bezirk, der Dienstfahrten erfordert, und ist kriegsversehrt. Der Beklagte wehrt sich auch nicht gegen eine Ersatzleistung gemäß dem Art. 134 BayBG 46. Er will diese jedoch auf einen Betrag von 300 DM beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies gebilligt. Seine Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beklagte hat in der Tat von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

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Der vom Beklagten angelegte Maßstab, wonach bei Dienstunfällen dem Beamten Schäden an seinem Kraftwagen nur bis zu einem Betrage von 300 DM erstattet werden, weil der darüber hinausgehende Schaden durch eine zumutbare Vollkaskoversicherung hätte gedeckt werden können, entsprach nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in der Zeit um das Jahr 1958 der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten.

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Der Runderlaß vom 21. Januar 1943 stimmt hiermit überein. Bei Berücksichtigung seiner Bestimmungen war es nach den im Juli 1958 gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls gerechtfertigt, dem Beamten die Erstattung eines Unfallschadens an seinem Kraftfahrzeug, soweit er über 300 DM hinausging, zu versagen. Unter Buchst. B Abs. 6 des Runderlasses ist der Grundsatz ausgesprochen, daß ein privateigenes Kraftfahrzeug, das der Beamte im Dienst benutzt, durch ihn selbst zu versichern ist. Weiterhin heißt es dann dort: "Hat es der Beamte unterlassen, eine Versicherung für das Kraftfahrzeug einzugehen, deren Abschluß durch einen Kraftfahrzeughalter allgemein üblich ist und die ihm nach der Höhe der Kosten zugemutet werden kann, so ist nur Ersatz für den Schaden zu leisten, den der Beamte zu tragen hätte, wenn eine Versicherung für das Fahrzeug abgeschlossen worden wäre." Es ist hier trotz des allgemeinen Ausdrucks "Versicherung" offensichtlich nur von einer Vollkaskoversicherung die Rede, nicht von Versicherungsarten anderer Art. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang. Im unmittelbar vorhergehenden Absatz 5 des Runderlasses ist ausdrücklich die Versicherung "gegen Schäden" behandelt, und der daran anschließende - hier erörterte - Absatz 6 regelt ebenfalls ausschließlich die Erstattung von Schäden, die am Kraftfahrzeug des Beamten entstanden sind. Es kommt noch hinzu, daß angesichts des gesetzlichen Zwanges zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung von einer Unzumutbarkeit der Kosten einer solchen nicht die Rede hätte sein können und der Fall des Nichtabschlusses einer solchen Versicherung keiner Regelung bedurft hätte. Die Kosten einer Versicherung gegen Diebstahl wiederum sind so geringfügig, daß die Frage ihrer Zumutbarkeit sich ernstlich überhaupt nicht stellen kann.

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Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, der Abschluß einer Vollkaskoversicherung durch einen Kraftfahrzeughalter sei jedenfalls nicht "allgemein üblich". Hierauf kommt es nach der im Runderlaß getroffenen Regelung nicht an. Der Runderlaß geht, wie gezeigt, gerade davon aus, daß der Beamte, der sein privateigenes Kraftfahrzeug im Dienst benutzt, im Interesse einer Minderung etwaiger eigener Verluste eine Vollkaskoversicherung abschließen soll. Daher kann die Beschränkung dieser Versicherungsauflage auf das Allgemeinübliche nur den Sinn haben, daß es dem Beamten, der die Vollkaskoversicherung zu den für diese Versicherungsart allgemein üblichen Bedingungen abgeschlossen hat, nicht zum Nachteil gereichen soll, wenn in seinem Einzelfalle der Sachschaden, der ihm entstanden ist, durch die Versicherung nicht oder nicht vollständig gedeckt ist. In diesem Sinne ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Beklagte auch in ständiger Praxis verfahren.

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Dem Beklagten ist darin zu folgen, daß bei Abschluß einer Vollkaskoversicherung für privateigene Personenkraftwagen eine solche mit einer Selbstbeteiligung von ungefähr 300 DM im Jahre 1958, gemessen an den damaligen Lohn- und Preisverhältnissen, allgemein üblich war. Eine derartig abgegrenzte Versicherung hielt sich einerseits hinsichtlich der Höhe der Prämien innerhalb einer für Gehalts- und Lohnempfänger tragbaren Grenze, bot aber andererseits doch noch einen hinreichenden Schutz gegen übermäßige Instandsetzungskosten. Eine Versicherung hingegen, die zwar billiger ist, jedoch infolgedessen wegen der Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Regel von privaten Kraftfahrzeughaltern nicht als eine zureichende Hilfe in Fällen von Unfallschäden angesehen. Sie stellt daher nicht die allgemein übliche Art einer Vollkaskoversicherung für private Kraftwagen dar.

23

Die vom Kläger angegriffene Handhabung entsprach nicht nur der zur Zeit des Unfalls bestehenden ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten; sie ist alsdann auch in die unter dem 15. Juli 1958 (BayFMBl. S. 934) ergangene Neufassung der Nr. 76 Abs. 2 AAKrBest. übernommen worden; diese kann jedoch angesichts des Umstandes, daß der Dienstunfall des Klägers sich schon zuvor, nämlich am 5. Juli 1958 ereignet hat, der Beurteilung der Frage, ob der Kläger zur Abwendung von Nachteilen eine Vollkaskoversicherung hätte abschließen sollen, nicht zugrunde gelegt werden. Für die Beamten des Bundes hingegen hieß es schon in den Vorläufigen Richtlinien für den Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen nach § 136 BBG vom 24. Mai 1957 (MinBl.Fin. S. 606) unter Nr. 5 ausdrücklich: "Grundsätzlich können im Einzelfall Schäden, die infolge von Dienstunfällen an privateigenen und anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen entstehen, nur bis zum Betrage von 300 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten erstattet werden." Im hierzu ergangenen Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen mit gleichem Datum heißt es unter Nr. 3: "Die vorläufigen Richtlinien gehen davon aus, daß dem Beamten der Abschluß einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 DM zugemutet werden kann." Dieser Satz von 300 DM ist mittlerweile, im Laufe der letzten Jahre, in der Behördenpraxis sowohl des beklagten Landes als auch des Bundes mit Rücksicht auf die allgemeinen Veränderungen im Lohn- und Preisgefüge erhöht worden. Dies hat jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Unfalles, für den es hinsichtlich der Zumutbarkeit und Üblichkeit einer bestimmten Versicherungsart allein auf die Verhältnisse im Jahre 1958 ankommen kann, außer Betracht zu bleiben.

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Mit Unrecht sieht der Kläger in dieser Verwaltungspraxis des Beklagten eine Verletzung der Treuepflicht von Seiten des Dienstherrn und eine unzumutbare Belastung des Beamten. Bei der Beurteilung dieser Frage kann der Gesichtspunkt nicht außer Betracht bleiben, daß einem Beamten, dessen privateigener Kraftwagen bei einer dienstlichen Verrichtung beschädigt oder zerstört wird, hierfür die Entschädigung nach der gesetzlichen Regelung der Art. 122, 134 BayBG 46 nur dann gewährt werden kann, wenn er dabei einen Körperschaden erlitten hat. Würde es im Falle des Klägers an dieser - häufig vom Zufall abhängigen - Voraussetzung fehlen, so würde sein mit der Klage verfolgtes Begehren eindeutig jeder Rechtsgrundlage entbehren. Der Beklagte handelt demnach auch im Interesse des Beamten, wenn er bei dienstlicher Benutzung privateigener Kraftwagen darauf Wert legt, daß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wird.

25

Es kommt aber noch hinzu, daß die Kosten der Vollkaskoversicherung eines privateigenen Kraftwagens dem Beamten in dem Umfange, in dem er mit ihm Dienstfahrten ausführt, von der Behörde mittelbar erstattet werden. Denn der Beamte kann auf Antrag und bei Führen eines Fahrtenbuches für seine Dienstfahrten Kilometervergütungssätze erhalten, die alle sonstigen Ansprüche - mit Ausnahme von solchen aus Dienstunfällen - ausschließen (§ 26 der Kraftfahrzeugbestimmungen - KrBest. - vom 15. Juni 1955 [BayBSFin. I S. 26]), wobei der Kilometervergütungssatz so festgesetzt ist, daß er auch den auf die Dienstreise entfallenden Anteil an der Versicherung deckt (Nr. 76 Abs. 1 AAKrBest. F. 1955). Für privateigene Kraftfahrzeuge, die nach § 23 KrBest. staatlich anerkannt worden sind, sind die vorgesehenen Kilometers ätze höher. Sie sind so bemessen, daß mit ihnen alle vom Fahrzeughalter zu tragenden Lasten, so insbesondere auch die gesamte Versicherung, vergütet werden (Nr. 76 Abs. 2 AAKrBest. F. 1955). Daß unter dem Begriff der Versicherung in diesen Vorschriften auch die Vollkaskoversicherung zu verstehen ist, ergibt sich, wie oben dargelegt, aus dem Runderlaß vom 21. Januar 1943.

26

Der Kläger hat weder die Anerkennung seines Kraftfahrzeuges nach § 23 KrBest. erwirkt noch einen Antrag auf die Gewährung von Kilometervergütung für Dienstfahrten gemäß der Nr. 80 AAKrBest. gestellt. Er konnte hieran auch kein Interesse haben. Denn er hat für seine mit dem Kraftwagen unternommenen Dienstfahrten laufend Reisekostenpauschbeträge und Wegegelder gemäß § 37 GVKostG bezogen, diese aber haben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Vergütungen überstiegen, die er nach den Kraftfahrzeugbestimmungen und den Ausführungsanordnungen hierzu hätte erhalten können. Beide Vergütungsarten sind vom Gesetzgeber so geregelt, daß der Bezug der einen die Möglichkeit ausschließt, gleichzeitig auch die andere zu erhalten. Da aber die Vergütung nach § 37 GVKostG den Kläger finanziell günstiger stellte, war es ihm nach den obigen Darlegungen naturgemäß auch in diesem Falle zuzumuten, bei Benutzung eines privateigenen Kraftwagens für diesen mit den bezogenen Beträgen eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Auch die Kosten einer solchen waren gegebenenfalls von den Reisekostenpauschbeträgen mitumfaßt.

27

Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 625 DM festgesetzt.

Ulm/Donau, den 8. Oktober 1965