Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1965, Az.: BVerwG IV C 139.65
Umbau eines Wochenendhauses zu einem Einfamilienhaus; Zulässigkeit eines Vorhabens ein einem Gebiet ohne Bebauungsplan und innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Erfordernis der Sicherung der Erschließung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 139.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1964 - AZ: VII A 1269/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZMR 1966, 124
I)n der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte im Juni 1961 die Genehmigung für den Umbau seines, außerhalb des Stadtkerns von Bad Salzuflen belegenen Wochenendhauses zu einem Einfamilienhaus. Die Baubehörde lehnte den Antrag ab, weil das Gebiet für den Wohnungsbau noch nicht erschlossen sei und eine ordnungsmäßige Erschließung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde, da die nächste Anschlußstelle des städtischen Kanalsystems über 400 m weit entfernt liege. Der Regierungspräsident wies den Widerspruch zurück. Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplanes und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadtgemeinde. Das Bauvorhaben würde unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Versorgungs- und Abwasseranlagen erforderlich machen. Zudem würde der Splittersiedlung Vorschub geleistet werden. - Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, nachdem es eine Ortsbesichtigung vorgenommen hatte. Das Grundstück liege außerhalb des bebauten Ortsteils der Gemeinde, ein Bebauungsplan sei nicht aufgestellt und die Erschließung, insbesondere die Abwasserableitung sei nicht befriedigend zu lösen. Die Zulassung des Vorhabens würde Aufwendungen erforderlich machen, die zumindest zur Zeit unwirtschaftlich seien, und die Splittersiedlung würde sich ausweiten. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Es ließ als zweifelhaft dahingestellt, ob das Grundstück in vollem Umfange im Zusammenhang mit dem bebauten Ortsteil von Bad Salzuflen stehe. In jedem Falle sei der Bebauung die unzureichende Erschließung des Grundstücks hinderlich. Ein Anschluß an die öffentliche Kanalisation sei entfernungsmäßig nicht möglich, die Einleitung von Abwässern in Kleinkläranlagen oder in Gruben sei nach der nordrhein-westfälischen Bauordnung nur zulässig, wenn die Beseitigung von Fäkalien dauernd gesichert sei. Zudem sei der lehmige Boden einer Versickerung der Abwässer hinderlich.
Nachdem der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Revision zugelassen hatte, weil das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts auf einer unzureichenden Sachaufklärung zur Frage, ob die Fäkalienbeseitigung dauernd gesichert sei, beruhen könne, begründet der Kläger die Revision im wesentlichen damit, das Gericht hätte seinem Beweisangebot nachgehen müssen, die Fäkalienabfuhr sei dadurch gesichert, daß ihm zwar nicht im Ort selbst, aber im nur 6 Kilometer entfernt liegenden Herford ein Abfuhrunternehmen zur Verfügung stehe. Das Oberverwaltungsgericht hätte eigene Feststellungen treffen müssen, ob der lehmige Boden einer Versickerung und damit einer Vorklärung der Abwässer hinderlich sei, wie der Beklagte vorgetragen habe. Der Kläger bittet um Abänderung des Urteils der ersten Instanz, um die Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts sowie um die Beseitigung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Er verbindet damit den Antrag, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden und ihm die Kosten aufzuerlegen. - Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Urteil konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 101 Abs. 2 VwGO). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Wie bereits aus dem Zulassungsbeschluß vom 12. Oktober 1964 hervorgeht, ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf unzureichender Sachaufklärung beruhen kann.
Der Antrag des Klägers vom 2. Juni 1961, sein im Jahre 1952 errichtetes, damals nicht genehmigtes Wochenendhaus zu einem Einfamilienhaus umbauen zu dürfen, ist nach dem Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 und nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV. NW S. 373 - BauO NW -) zu beurteilen.
Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, gelten nach § 29 des Bundesbaugesetzes - BBauG - die §§ 30 bis 37 BBauG. Da für das Gebiet, in welchem das Vorhaben geplant ist, ein Bebauungsplan nicht vorliegt und zweifelhaft ist, ob beschlossen ist, einen Plan aufzustellen, hat sich das Oberverwaltungsgericht mit Recht darauf beschränkt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 33, 34, 35 BBauG gegeben sein könnten. - In Gebieten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Im Außenbereich (§ 35 BBauG.) ist ein Vorhaben nur mit weiteren Einschränkungen zulässig, weil die bauliche Nutzung eines Grundstücks im Baugebiet die Regel, im Außenbereich aber die Ausnahme bleiben muß. Bei der Zulässigkeitsprüfung hat das Oberverwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein aus mehreren Parzellen bestehendes Grundstück noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Bad Salzuflen liegt. Das Berufungsgericht gelangt zur Zurückweisung der Berufung schon unter den erleichterten Voraussetzungen des § 34 BBauG, weil die Erschließung des Grundstücks nicht unbedenklich sei. Eine einwandfreie Abwässerung und Fäkalienbeseitigung sei nicht gesichert. Ob das Vorhaben insoweit "unbedenklich" im Sinne des § 34 BBauG ist, ist Tat- und Rechtsfrage. In bebauten Ortsteilen werden die zu stellenden Anforderungen an ein Vorhaben den gegenwärtigen bestehenden Verhältnissen hinsichtlich der vorhandenen Bebauung und Erschließung anzupassen sein.
In tatsächlicher Hinsicht leidet das angefochtene Urteil an Mängeln insofern, als das Oberverwaltungsgericht es an einer erschöpfenden Klärung des Sachverhalts hat fehlen lassen. Die nordrhein-westfälische Bauordnung, die in baupolizeilicher Hinsicht mit heranzuziehen gewesen ist, stellt an alle baulichen Anlagen, an Baugrundstücke sowie an Anlagen und Einrichtungen bestimmte Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Nach §§ 55 ff. BauO NW dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser, Niederschlagswasser und festen Abfallstoffe dauernd gesichert ist, Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen dürfen nur hergestellt werden, wenn die Abwasser in einer Sammelkanalisation nicht behandelt werden können. Der Untergrund muß für die Vorklärung geeignet sein und die festen Abfallstoffe dürfen nur vorübergehend in dichten Abfallbehältern gesammelt werden. - Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Bodenverhältnisse zur Vorklärung der Abwasser geeignet sein müssen und daß die regelmäßige Abfuhr der festen Abfallstoffe für dauernd gewährleistet ist.
Insoweit hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, ob es zutrifft, wie der Kläger unter Beweis stellt, daß die Abfuhr der festen Abfallstoffe für dauernd gesichert ist, und zwar dadurch, daß in dem 6 km entfernten Herford ein einschlägiges Abfuhrunternehmen ständig zur Verfügung steht. Ob der Untergrund des zu bebauenden Grundstücks nach seiner Beschaffenheit eine hinreichende Vorklärung der Abwasser zuläßt oder nicht, wäre ebenfalls festzustellen gewesen - etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das sind für die endgültig zu treffende Entscheidung bedeutsame Tatsachen, die zur erschöpfenden Feststellung des Sachverhalts genauer hätten festgestellt werden müssen. Zur Nachholung dieser Feststellungen war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Paul