Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1965, Az.: BVerwG II C 75.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 75.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.07.1963 - AZ: V OVG A 35/61
Rechtsgrundlagen
- Art. I Nr. 28 Buchst. a 2. ÄndG/G 131
- Art. II Nr. 11 2. ÄndG/G 131
- § 4 Abs. 1 G 131
- § 4 Abs. 2 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 1. Dezember 1943 geborene Kläger ist der Sohn des im Juli 1943 gefallenen Hauptmanns (Berufssoldaten) E... L.... Seine Mutter heiratete in zweiter Ehe den Arzt D... B... dieser nahm den Kläger im Jahre 1958 an Kindes Statt an. Im Mai 1959 verließen die Eheleute B... mit dem Kläger ihren bisherigen Wohnsitz L... in der sowjetischen Besatzungszone und begaben sich nach S... Hier wurde ihnen nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) der Flüchtlingsausweis C erteilt.
Im Juni 1959 beantragte der Kläger seine Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - und Zahlung eines Waisengeldes nach seinem leiblichen Vater. Durch Bescheid vom 7. März 1960 entschied der Finanzminister des Landes S... daß der Kläger mit den Personen gleichgestellt ist, die bis zum 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben und damit Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend machen können.
Durch Bescheid vom 12. April 1960 setzte der Beklagte das Waisengeld des Klägers fest. Der Berechnung des Waisengeldes legte er einen Ruhegehaltsatz von 37 v.H. zugrunde; diesen erhöhte er unter Anwendung des § 181 a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - um 20 v.H. auf 57 v.H. Er ging ferner von dem Grundgehalt der Stufe I in der Besoldungsgruppe A 3 b aus. Diese Berechnung wich zuungunsten des Klägers von der Berechnung derjenigen Hinterbliebenenbezüge ab, die dem Kläger und seiner Mutter durch Bescheide vom 8. Oktober und 31. Dezember 1943 nach damaligem Recht gewährt worden waren. Damals war ein Ruhegehaltsatz von 66 2/3 v.H. angenommen und das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 8 zugrunde gelegt worden.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, ihm stehe - auf Grund der Gleichstellung - nach den bis zum 31. August 1957 in Kraft gewesenen Vorschriften die günstigere Dienstunfallversorgung zu. Durch Bescheid vom 1. Juni 1960 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht S... hat die Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Bescheide vom 12. April und 1. Juni 1960 den Beklagten zu verpflichten, das Waisengeld des Klägers unter Gewährung der Dienstunfallversorgung im Sinne des § 140 BBG neu festzusetzen,
durch Urteil vom 10. Februar 1961 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder N... und S... hat die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung durch Urteil vom 24. Juli 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zu Unrecht berufe sich der Kläger zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Erhöhung des Waisengeldes durch Gewährung von Dienstunfallversorgung nach §§ 134 ff. BBG darauf, daß ihm im Jahre 1943 Dienstunfallversorgung gewährt worden sei. Nach § 77 G 131 ständen ihm. gegen den Bund außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis seines Vaters nicht zu. Die Vorschriften dieses Gesetzes sähen jedoch im vorliegenden Falle die Gewährung eines Waisengeldes nur im Rahmen der Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG vor. Deswegen komme es auf die Art und Weise, in der vor dem 9. Mai 1945 die Versorgungsbezüge des Klägers geregelt waren, nicht an.
Auch die Gleichstellung des Klägers könne den Anspruch auf Gewährung von Dienstunfallversorgung nicht begründen. Sie habe nicht die Rechtsfolge, daß der Kläger so gestellt werde, wie er stehen würde, wenn er bereits am 31. Dezember 1952 Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beantragt hätte. Dem Kläger sei durch die Gleichstellung nur das Recht zuerkannt worden, Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG entgegen der Sperrvorschrift des § 4 Abs. 1 G 131 nunmehr geltend machen zu können.
Welche Rechte und Ansprüche dem Kläger im einzelnen zustehen, ergebe sich somit nicht aus § 4 G 131, sondern allein aus denjenigen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG, in denen die Entstehung und die Höhe dieser Ansprüche geregelt sind. So bestimme § 58 Abs. 2 G 131, daß Zahlungen nur auf Antrag gewährt werden, und zwar vom Ersten des Antragsmonats ab. Danach habe der Kläger für die Zeit vor der Stellung seines mündlichen Antrags vom 2. Juni 1959 einen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen, die durch Geldzahlungen zu bewirken sind, nicht gehabt. Infolgedessen habe für ihn auch kein Unfallfürsorgeanspruch bestanden, als am 1. September 1957 die Kriegsunfallversorgung eingeführt wurde. Der Kläger werde daher von der Ausnahmevorschrift des Artikels II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - Zweites ÄndG/G 131 - nicht betroffen, nach der Unfallfürsorgeansprüche, die beim Inkrafttreten des Art. I Nr. 28 Buchst. a Satz 2 Zweites ÄndG/G 131 bestanden, durch diese Vorschriften nicht berührt würden. Vielmehr richte sich der Inhalt seines Versorgungsanspruchs allein nach denjenigen gesetzlichen Vorschriften, die im Zeitpunkt seines Antrags vom 2. Juni 1959 in Kraft waren.
Der Kläger könne Dienstunfallversorgung auch nicht mit der Behauptung beanspruchen, seiner Mutter sei im März 1960 auf dem Pensionsamt in Kiel erklärt worden, ein dem Kläger zu erteilender Bescheid sei auf der Grundlage der Dienstunfallversorgung vorbereitet und liege zur Unterschrift vor. Hierbei handele es sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht um eine Zusage, sondern lediglich um eine Auskunft über den damaligen Stand des Verfahrens. Diese Auskunft sei von einem Bediensteten des Pensionsamtes erteilt worden, der, wie auch die Mutter des Klägers damals habe erkennen können, zur Entscheidung über den Versorgungsantrag nicht befugt gewesen sei. Wenn später der entscheidungsbefugte Bedienstete den Kläger anders beschieden habe, könne der Kläger allein aus der Tatsache, daß sein Begehren von einem Sachbearbeiter zunächst im Sinne der Auskunft beurteilt worden sei, den Klageanspruch nicht herleiten.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Erstbescheides des Beklagten vom 12. April 1960 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1960 sowie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und des angefochtenen Berufungsurteils den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich seiner Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG so zu stellen, als wenn er diese bereits vor dem 1. September 1957 geltend gemacht und als Unfallversorgung erhalten hätte.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die "Gleichstellung" im Sinne des § 4 Abs. 2 G 131 über die bloße Befreiung vom Stichtagserfordernis des § 4 Abs. 1 G 131 hinaus auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zurückwirkt, sei es auf den Tag der Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes, sei es - wie die Revision annimmt - auf den 31. Dezember 1952, nämlich auf den in § 4 Abs. 1 G 131 bestimmten Stichtag. Selbst wenn mit der Revision die Rückwirkung auf den 31. Dezember 1952 anzunehmen wäre, könnte daraus, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht hergeleitet werden, daß der Kläger so zu behandeln sei, als habe er bereits vor dem 1. September 1957 Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG einschließlich der Dienstunfallversorgung beantragt und erhalten. Aus der Rückwirkung könnte allenfalls hergeleitet werden, daß der Kläger so zu behandeln sei, als habe er bereits vor dem 1. September 1957 Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend machen können, weil von der in § 58 Abs. 2 G 131 vorgesehenen Antragstellung die nach § 4 Abs. 2 G 131 gleichgestellten Personen ebensowenig befreit sind wie die Personen, denen sie gleichgestellt worden sind. Deshalb würde dem Klagebegehren - das letztlich darauf gerichtet ist, den Beklagten zu verpflichten, bei der Versorgung des Klägers die allgemeinen Dienstunfallvorschriften (§§ 134 ff. BBG) anzuwenden - selbst bei Annahme der Rückwirkung der Gleichstellung auf den 31. Dezember 1952 entgegenstehen, daß die durch Art. I Nr. 28 Buchst. a Satz 2 Zweites ÄndG/G 131 in § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 eingeführte Vorschrift des § 181 a BBG als Sondervorschrift für die sogenannten "Kriegsunfälle" mit Wirkung vom 1. September 1957 die Anwendung der allgemeinen Dienstunfallvorschriften (§§ 134 ff. BBG) auf "Kriegsunfälle" ausschließt. Denn die Vorschrift des Art. II Nr. 11 Zweites ÄndG/G 131 ist in Fällen, in denen - wie im Falle des Klägers - ein Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 erst nach dem 31. August 1957 gestellt wurde, unanwendbar.
Die Vorschrift des Art. II Nr. 11 Zweites ÄndG/G 131 bestimmt, daß Unfallfürsorgeansprüche, die beim Inkrafttreten u.a. des Art. I Nr. 28 Buchst. a Satz 2 Zweites ÄndG/G 131 "bestanden", durch diese Vorschrift nicht berührt werden. Sie bestimmt ferner, daß in den Fällen, in denen eine am 31. August 1957 auf Grund bisheriger Nachversicherung zustehende Rente entfällt, weil ab 1. September 1957 Versorgung gemäß § 181 a BBG zusteht, eine Zulage gewährt wird, wenn und soweit diese Versorgung hinter der Rente zurückbleibt. Es handelt sich also offensichtlich um eine Besitzstandsklausel. Der Zweck solcher Klauseln ist in aller Regel der Schutz das Vertrauens in den unverminderten Weiterbezug einer einmal gewährten regelmäßig wiederkehrenden Leistung. Sie knüpfen also - ähnlich den Grundsätzen über den Vertrauensschutz bei der Rücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte - an die tatsächliche bisherige Vermögenslage an, auf die sich der Begünstigte eingerichtet hat. Daraus folgt, daß mit Ansprüchen, die im Zeitpunkt der Ersetzung der allgemeinen Dienstunfallregelung durch die Kriegsunfallregelung des § 181 a BBG bereits "bestanden", jedenfalls keine Ansprüche gemeint sein können, deren Realisierungsmöglichkeit noch nicht einen Grad erreicht hatte, der geeignet war, ein schutzwürdiges Vertrauen in die auch künftige Gewährung gleich hoher Leistungen auszulösen. Einen solchen Grad hatten die dem Kläger - bei Annahme einer Rückwirkung der Gleichstellung mindestens auf den 31. August 1957 - auf Grund der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG anwendbaren allgemeinen Dienstunfallvorschriften möglicherweise zustehenden Ansprüche in diesem Zeitpunkt aber schon deshalb nicht erreicht, weil der Kläger einen Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 damals noch nicht gestellt hatte. Er konnte also beim Inkrafttreten des Art. I Nr. 28 Buchst. a Satz 2 Zweites ÄndG/G 131 - am 1. September 1957 - auf die Weitergewährung von Leistungen aus den allgemeinen Dienstunfallvorschriften nicht vertrauen; seine Ansprüche haben in diesem Zeitpunkt noch nicht im Sinne der Besitzstandsklausel "bestanden". Daran würde auch die von der Revision angenommene Rückwirkung der Gleichstellung nichts ändern. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger sich auf die Besitzstandsklausel selbst dann nicht berufen könnte, wenn er die Stichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 G 131 erfüllen würde, ihm aber bis zum 1. September 1957 mangels Antrags Zahlungen noch nicht gewährt waren. Angesichts dieser Anknüpfung der Besitzstandsklausel an die tatsächliche bisherige Vermögenslage kann es für die Entscheidung auch nicht von Bedeutung sein, ob der Antrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131. eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Versorgungsanspruches ist oder nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat.
Da die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit dem Ergebnis, daß dem Kläger die Dienstunfallversorgung nicht zugesagt wurde, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verbindlich sind und da der Kläger nach den rechtlich zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts gegen den Bund andere als die im Gesetz zu Art. 131 GG vorgesehenen Ansprüche nicht geltend machen kann (§ 77 Abs. 1 G 131), ist die Revision hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer