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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1965, Az.: BVerwG IV C 119.65

Erfolglose Berufung auf unvorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts wegen der Mitwirkung eines blinden Richters bei Beruhen der Entscheidung auf Feststellungen außerhalb sinnlicher Wahrnehmung; Ordnungsgemäße Besetzung eines Verwaltungsgerichts bei Besetzung des Verwaltungsgerichts mit einem blinden Beisitzer als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung; Ausschluss eines blinden Richters bei Notwendigkeit der eigenen Wahrnehmung als Voraussetzung für sachgerechte Urteilsfindung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 119.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 26.02.1964 - AZ: 3 K 97/59

Fundstellen

  • DVBl 1966, 87 (Kurzinformation)
  • DÖV 1965, 860 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 2317
  • NJW 1965, 2316-2317 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Hat das Berufungsgericht (Verwaltungsgericht zweiter Instanz) in ordnungsmäßiger Besetzung entschieden und dabei den Sachverhalt selbständig umfassend aufgeklärt und gewürdigt, so daß sein Urteil auf dieser seiner Feststellung und Würdigung beruht, ist damit ein etwaiger Mangel unrichtiger Besetzung in erster Instanz geheilt.

  2. 2)

    Bestätigung der einhelligen Rechtsprechung (für alle: BVerwGE 7, 100 [104]), daß kein Anspruch auf zwei verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Tatsacheninstanzen besteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.450 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines nördlich an die W. Straße in P. angrenzenden Grundstücks. Die Beklagte ließ diese Straße, die zur Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 10 gehört, in den Jahren 1951 bis 1957 mit einem Kostenaufwand von 313.854,07 DM verbreitern und gleichzeitig die Gehwege herstellen. Dem Straßenbau lag der am 3. August 1933 festgesetzte Bebauungsplan für das Gebiet "Maihälden" zugrunde. Auf Grund einer über die teilweise Heranziehung der Anlieger zu den Herstellungskosten am 26. Februar 1957 erlassenen Satzung forderte die Beklagte vom Kläger unter dem 29. November 1957 einen Anliegerbeitrag von insgesamt 2.468,17 DM. Sein hiergegen gerichteter Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung gegeben seien und der Kläger insbesondere aus der Straßenherstellung einen Vorteil habe. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sich in erster Linie auf unvorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts wegen der Mitwirkung eines blinden Richters berufen. Daneben hat er vorgetragen: Für die Beteiligung der nördlichen Anlieger an den Herstellungskosten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Im Bebauungsplan von 1933 habe die W. Straße die nördliche Grenze gebildet. Demgemäß fehlten in dem Verzeichnis der beteiligten Grundstückseigentümer die nördlichen Straßenanlieger, die an dem Verfahren auch nicht beteiligt worden seien. Der Plan sei zudem nicht genehmigt worden. Das Beizugsverfahren sei auch erst am 1. Juli 1954 und damit verspätet eingeleitet worden, da man mit den Straßenarbeiten bereits Anfang 1951 begonnen und die Straße am 1. Juli 1952 für den gesamten Verkehr freigegeben habe. Vor allem aber stellten die Baumaßnahmen keinen Vorteil für sein Grundstück dar. Das ihm vom Verwaltungsgericht entgegengehaltene Schreiben vom 11. Oktober 1950 an die Beklagte, in dem auf den schlechten baulichen Zustand der Straße und die dadurch insbesondere für die Fußgänger hervorgerufenen Gefährdungen und Belästigungen hingewiesen werde, habe nicht er selbst, sondern seine Belegschaft selbständig verfaßt und abgesandt. Nach dem Ausbau hätten der Verkehr und die damit verbundenen Belästigungen erheblich zugenommen. Die Beiträge seien auch zu hoch bemessen, zumal die Verbesserungen vorwiegend durch den Durchgangsverkehr veranlaßt seien. Der Kläger hat beantragt, das angefochtene Urteil wegen unrichtiger Besetzung des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise hat er die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der zugrunde liegenden Verwaltungsverfügungen begehrt. Die Beklagte hat zu ihrem Antrag auf Klagabweisung im wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und die von ihr vorgelegten Akten und Pläne verwiesen.

2

Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorteils der Bauarbeiten für das Grundstück des Klägers die Berufung zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Mitwirkung eines blinden Richters bei dem Verwaltungsgericht sei nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung beruhe nicht auf Feststellungen, die sich nur mittels sinnlicher Wahrnehmung durch das Auge richtig treffen ließen. Bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Plänen sei es nicht auf die bildhafte Darstellung wie bei der Besichtigung von Lichtbildern oder zeichnerischen Abbildungen von Personen und Sachen, sondern auf die darin enthaltenen Zahlenangaben angekommen. Die Auswertung der Ortsstraßenpläne sei daher mit der Verlesung einer Urkunde vergleichbar. Das gelte auch für die Ermittlung der Straßenbreite durch Ausmessen der Zeichnung und Berechnung anhand des angegebenen Maßstabes. Die Berufung sei auch in der Sache unbegründet. Der Ausbau der W. Straße entspreche den Ortsbauplänen. Es treffe zwar zu, daß der Plan von 1953 nur die Verbreiterung der Straße nach Süden vorgesehen und sich auf das nördlich angrenzende Grundstück des Klägers daher nicht unmittelbar bezogen habe. Die bis heute unveränderten Bau- und Straßenfluchten der Nordseite seien jedoch im Bebauungsplan vom 17. März 1910 enthalten. Der Ausbau der Straße stimme daher mit den planmäßigen Festlegungen überein. Das Beizugsverfahren sei ordnungsmäßig durchgeführt worden. Der Beschluß über die Heranziehung der Anlieger vom 9. September 1952 und die - allerdings verzögerte - Bekanntmachung vom 2. Juli 1954 seien rechtzeitig erfolgt. Denn bis zu diesem Zeitpunkt seien von den Gesamtkosten in Höhe von 313.854,07 DM erst 292.151,34 DM entstanden, ein Abschluß der Arbeiten also noch nicht feststellbar gewesen. Die Verbreiterung und Verbesserung der Wilferdinger Straße habe sich wegen der hiermit verbundenen Erleichterung und Sicherung der Straßenbenutzung durch Fahrzeuge und Fußgänger wertsteigernd auf das Grundstück des Klägers ausgewirkt und daher einen "entsprechenden Vorteil" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gebracht. Da die Beklagte weniger als die Hälfte der Kosten auf die Anlieger umgelegt habe, sei die Mehrbelastung der Straße durch den Durchgangsverkehr hinreichend berücksichtigt worden.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob ein Verwaltungsgericht mit einem blinden Beisitzer richtig besetzt ist. Der Kläger hat die Revision mit dem Antrage eingelegt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1959 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Februar 1964 aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.

4

Zur Begründung führt er an: Nach den im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprechend anzuwendenden Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für das Strafverfahren entwickelt habe, sei das Gericht mit einem mitwirkenden blinden Richter dann nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es im Laufe der Verhandlung zu einer Augenscheinseinnahme komme. Das sei hier im Hinblick auf die zahlreichen zeichnerischen Darstellungen wie Bebauungspläne, Ortsstraßenpläne usw. der Fall gewesen. Das Verwaltungsgericht habe diese Urkunden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der blinde Beisitzer habe hiervon nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur durch Verlesen und Mitteilen des Inhalts Kenntnis nehmen können. Dadurch sei ihm eine eigene, unabhängige Erforschung des Sachverhalts verwehrt gewesen. Die vom Berufungsgericht für Zeichnungen technischer Art zugelassene Einschränkung sei nicht gerechtfertigt. Eine zutreffende Vorstellung lasse sich hier nur gewinnen, indem man mehrere Pläne miteinander vergleiche, was wiederum nur bei gleichzeitigem Betrachten möglich sei.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie führt im einzelnen aus, daß die Rechtsprechung den blinden Richter im Kollegium nur dann ausschließe, wenn die sachgerechte Urteilsfindung eine eigene Wahrnehmung voraussetze. Das sei bei den einfachen Zahlenangaben, auf die es hier ankomme, nicht der Fall.

7

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

8

Auf die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage kommt es für die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht an. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht mit einem blinden Richter als Beisitzer vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist. Denn ein in der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Verwaltungsgerichts etwa liegender Verfahrensfehler hätte durch das Berufungsverfahren seine Bedeutung verloren. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt selbständig umfassend aufgeklärt und erstmals über die Frage des Vorteils der Bauarbeiten für den Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Das Sachurteil der zweiten Instanz beruht mithin nicht auf den im ersten Rechtszuge getroffenen Feststellungen und Ermittlungen. Würde das Revisionsgericht den geltend gemachten Verfahrensfehler als gegeben erachten, so hätte eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges lediglich zur Folge, daß dem Kläger zwei verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Tatsacheninstanzen erhalten blieben. Darauf hat er jedoch keinen Anspruch, wie sich aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob von der Entziehung einer Tatsacheninstanz nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn die erste Instanz noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat, zumal selbst die strengere Regelung der Zivilprozeßordnung kein Recht auf zwei Tatsacheninstanzen mehr kennt (vgl. hierzu BVerwGE 7, 100 [104] zu §§ 538 ff. ZPO). Das Berufungsgericht ist hiernach befugt, von einer Zurückverweisung abzusehen und selbst zu entscheiden, wenn es das für sachdienlich erachtet. Da die eigene Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ganz allgemein bei einem wesentlichen Mangel des Verfahrens zulässig ist, kommt sie auch bei unvorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts des ersten Rechtszuges in Betracht (vgl. BVerwG VI ER 200.62/1, Beschluß vom 4. April 1963). Dabei ist das Berufungsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es ist also ohne Belang, daß der Kläger in seinem Hauptantrag Zurückverweisung begehrt und die Sache selbst lediglich hilfsweise entschieden sehen möchte. Sein "Antrag" auf Aufhebung und Zurückverweisung stellt nur eine Anregung dar (vgl. Redeker-v. Oertzen, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 130; Eyermann-Fröhler, Anm. 6 zu § 130 VwGO). Da das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat, ist es auch unerheblich, ob es bei Bejahung eines Verfahrensmangels im Rahmen seines Ermessens hätte zurückverweisen wollen.

9

Um die Verfahrensfrage einer Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zuzuführen, hätte sich das Berufungsgericht der Sachentscheidung enthalten und auf ein Zwischenurteil über die ordnungsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts beschränken können (vgl. Redeker-v. Oertzen, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 107 VwGO und Anm. 1 zu § 109 VwGO).

10

Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst beruht ausschließlich auf der Anwendung landes- und ortsrechtlicher Vorschriften, die der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO entzogen sind. Die Revision hat auch nicht geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich, daß die irrevisiblen Vorschriften in der Auslegung durch das Berufungsgericht gegen übergeordnetes Bundesrecht, insbesondere gegen Bundesverfassungsrecht, verstießen.

11

Die Revision war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.450 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz zugleich für die Bundesrichter Dr. Müller und Dr. Paul, die infolge Urlaubs an der Hinzusetzung ihrer Unterschrift verhindert sind.
Klein
Clauß