Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1965, Az.: BVerwG II C 28.63
Anspruch eines früheren Widerrufsbeamten auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags; Zeitpunkt des ersten Antrages auf Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages eines amtsverdrängten Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 28.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.02.1963 - AZ: I A 706/62
Rechtsgrundlagen
- § 36 G 131
- § 58 Abs. 2 G 131
- § 58 Abs. 3 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Waitz, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1911 geborene Kläger stand nach seinen Angaben seit dem 14. September 1939 im öffentlichen Dienst. Mit Wirkung vom 1. April 1944 wurde er beim Landkreis S. in Ostpreußen zum Kreisinspektor ernannt. Im Juni 1950 und am 13. Februar 1951 stellte er Anträge auf Überbrückungshilfe als Angehöriger des unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreises. Der Beklagte lehnte die Anträge noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - ab. Am 31. Dezember 1953 reichte der Kläger bei der Stadt D. einen formularmäßigen Melde- und Personalbogen I zu § 81 G 131 ein. Da Zweifel an der Richtigkeit der Angaben über seinen beamtenrechtlichen Status bestanden, stellte die Stadt D. Ermittlungen an. Der Kläger ergänzte in verschiedenen schriftlichen Eingaben sein bisheriges Vorbringen und nahm zu den Ergebnissen der Ermittlungen der Stadt Stellung. Am 19. September 1955 hat er den Regierungspräsidenten in A. unter Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse um eine "Beihilfe". In der Folgezeit stellte er weitere Anträge auf Zahlung von Bezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Am 26. Juni 1958 stellte der Amtsarzt in D. fest, daß der Kläger dauernd dienstunfähig war. Der Beklagte bewilligte daraufhin dem Kläger gemäß § 36 G 131 mit Wirkung vom 1. Juni 1958 an für die Dauer von fünf Jahren einen Unterhaltsbeitrag. Im Mai 1961 bescheinigte der Amtsarzt in D. dem Kläger, daß er wahrscheinlich schon Anfang 1955 dienstunfähig gewesen sei. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf durch Schreiben vom 21. Juni 1961 mit, daß er beabsichtige, ihm einen Unterhaltsbeitrag nachträglich auch für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Mai 1958 zu gewähren und forderte ihn zu Angaben über sein Renteneinkommen auf. Durch Bescheid vom 24. November 1961 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1. September 1955 bis zum 31. Mai 1958; dabei ging er davon aus, daß der Kläger erstmals in seinem Schreiben vom 19. September 1955 Zahlungen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG begehrt habe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 20. Dezember 1961 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 24. November 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1961 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 1. April bis zum 1. September 1955 Leistungen nach § 36 G 131 zu gewähren,
durch Urteil vom 25. Mai 1962 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 7. Februar 1963 die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 G 131, nach der Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur auf Antrag gewährt werden, sei verfassungsrechtlich unbedenklich (zu vgl. BVerwGE 11, 143). Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 G 131 seien beim Kläger nicht gegeben, denn der Beklagte habe die in den Jahren 1950 und 1951 gestellten Anträge des Klägers auf Zahlung von Überbrückungshilfe noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG abgelehnt; der Kläger habe somit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes irgendwelche Zahlungen nicht erhalten.
In seiner formularmäßigen Meldung gemäß § 81 G 131 bei der Stadt D. sei ein Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 nicht zu sehen; denn ein Aufdruck auf dem Meldeformular habe ihn darauf hingewiesen, daß er wegen der Zahlung eventueller Bezüge nach dem Gesetz einen besonderen Antrag bei der zuständigen Versorgungsdienststelle stellen müsse; eine Umdeutung der Meldung dahin, daß sie zugleich auch ein Antrag auf Zahlung von Bezügen habe sein sollen, sei daher nicht möglich.
Auch in dem sonstigen allgemeinen Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Meldung als Berechtigter nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sei ein Antrag auf Zahlung im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 nicht zu erkennen. Erstmals mit seinem Schreiben vom 19. September 1955 habe er finanzielle Forderungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gestellt. Seine Bitte, ihm eine "Beihilfe" zu gewähren, könne bei wohlwollender Beurteilung als Antrag zur Zahlung von Bezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG angesehen werden. Deshalb habe der Beklagte mit Recht erstmals vom 1. September 1955 Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG an den Kläger geleistet.
Auch aus der gemäß § 72 G 131 ausgestellten Nachversicherungsbescheinigung des Beklagten vom 10. Juli 1957, die den Zusatz enthalte, daß der Kläger bereits am 15. Juni 1950 seinen ersten Antrag auf Gewährung von Bezügen nach Art. 131 GG gestellt habe, könne er im vorliegenden Verfahren keine Rechte herleiten. Die Bescheinigung habe insoweit keine selbständigen Rechte für ihn schaffen können und wollen.
Der Kläger könne auch keine Rechte daraus herleiten, daß der Beklagte ihm am 21. Juni und am 7. Juli 1961 mitgeteilt habe, es sei beabsichtigt, ihm vom 1. April 1955 ab Bezüge zu zahlen. Der Wortlaut und der Sinn der Schreiben seien eindeutig. Der Beklagte habe dem Kläger damit noch keine Rechte einräumen wollen; er habe also noch keinen Verwaltungsakt erlassen. Er habe damit auch nicht eine rechtsverbindliche Zusage abgeben wollen. Es handele sich offenbar lediglich um die noch unverbindliche Ankündigung einer in Aussicht genommenen Maßnahme. Wenn der Beklagte später die Bezüge für den Kläger erst mit Wirkung vom 1. September 1955 festgesetzt habe, sei darin deshalb auch kein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu sehen.
Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Revision des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Mai 1962 nach dem Klagantrag zu erkennen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß erst das Schreiben des Klägers an den Regierungspräsidenten in A. vom 19. September 1955 als Antrag im Sinne von § 58 Abs. 2 G 131 angesehen werden könne und daß der Beklagte daher mit Recht erstmals vom 1. September 1955 ab, dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt war (§ 58 Abs. 2 G 131), Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG an den Kläger geleistet habe.
Durch die Anträge des Klägers aus den Jahren 1950 und 1951 hat es mit Recht die Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 G 131 nicht als erfüllt angesehen. Nach dieser Vorschrift bedarf es eines Antrages nicht, wenn der Berechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vorschüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Unterhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten hat. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1960 (BVerwGE 11, 143 [146]) ausgesprochen hat, können frühere Anträge nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Bewilligung von Leistungen geführt haben. Das war aber bei den genannten Anträgen nicht der Fall; sie sind vielmehr nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor Inkrafttreten des Gesetzes abgelehnt worden und der Kläger hat dementsprechend bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungen im Sinne des § 58 Abs. 3 G 131 erhalten. Gegenüber den eindeutigen Forderungen des Gesetzes (vgl. auch BVerwGE 11, 143 [145]) kann die Revision mit ihrer - allgemein gehaltenen - Auffassung nicht Erfolg haben, nach § 58 Abs. 3 G 131 habe auch die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG Berücksichtigung finden sollen und es müsse daher genügen, wenn der Kläger durch seine Anträge den Hinweis gegeben habe, daß er seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen wolle.
Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, aus der Meldung des Klägers als Berechtigter und insbesondere aus seinen verschiedenen Schreiben an die Stadt D. wegen seines beamtenrechtlichen Status sei ein Antrag auf Zahlung im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 nicht zu entnehmen. Diese Darlegungen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision, der Schriftwechsel des Klägers mit der Stadt D. über seine Ansprüche enthalte einen Antrag auf Zahlung der gesetzlich möglichen Bezüge, stellt lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweis-Würdigung dar. Ein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Rechtsfehlerfrei ist auch die von der Revision nicht angegriffene Darlegung des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus dem Zusatz der Nachversicherungsbescheinigung vom 10. Juli 1957, daß er bereits am 15. Juni 1950 seinen ersten Antrag auf Gewährung von Bezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gestellt habe, keine Rechte herleiten, weil die Bescheinigung insoweit keine selbständigen Rechte für den Kläger habe schaffen können und wollen. Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aus der Stellung des entsprechenden Satzes am Schluß der Rechtsmittelbelehrung sowie aus der Erwägung, daß der wiedergegebene Antrag vom 15. Juni 1950 abgelehnt worden ist und daher kein im Sinne von § 58 Abs. 3 G 131 erheblicher Antrag war.
Schließlich sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte mit seinen Schreiben vom 21. Juni und vom 7. Juli 1961 noch keine Rechte - durch Erlaß eines Verwaltungsakts - habe einräumen und daß er mit diesen Schreiben auch keine rechtsverbindliche Zusage habe geben wollen, sondern daß es sich offenbar lediglich um die noch unverbindliche Ankündigung einer in Aussicht genommenen Maßnahme gehandelt habe. In dem Schreiben vom 21. Juni 1961 heißt es u.a.:
"Es ist beabsichtigt, Ihnen den Unterhaltsbeitrag nach § 36 G 131 für die Zeit vom 1.4.1955 bis 31.5.1958 zu gewähren."
Es folgt die Aufforderung zur Vorlage von Rentenbescheiden zwecks Nachweises der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1956. Das Schreiben vom 7. Juli 1961 enthält vor allem den Hinweis, es sei noch eine Antrage bei der Ruhrknappschaft in B. erforderlich geworden, um die tatsächliche jeweilige Höhe der Renten für die Zeit vom 1. April 1955 bis 31. Dezember 1956 festzustellen. Um einen Verwaltungsakt könnte es sich nur handeln, wenn die Schreiben zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene Maßnahmen darstellten. Gegen die Annahme der - verbindlichen - Regelung eines Einzelfalles spricht eindeutig der Wortlaut des Schreibens vom 21. Juni 1961 ("Es ist beabsichtigt, ...") und das Fehlen jeglicher den Fall regelnden Verlautbarung in dem Schreiben vom 7. Juli 1961. Damit scheiden - entgegen der Ansicht der Revision - auch die Annahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes und die damit verbundene Gewährung von Vertrauensschutz aus.
Beide Schreiben stellten auch aus den gleichen Gründen, die gegen die Annahme eines Verwaltungsaktes sprechen, - entgegen der Auffassung der Revision - keine rechtsverbindlichen Zusicherungen der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vom 1. April 1955 an dar.
Die Revision ist nach allem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 530 DM festgesezt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Waitz
Bundesrichter Weber-Lortsch ist infolge Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Oppenheimer