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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1965, Az.: BVerwG IV B 47.65

Zulassung eines Wochenendhauses im Außenbereich; Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV B 47.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.05.1964 - AZ: 84 I 63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen Versagung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch ein Verfahrensmangel rechtfertigen die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

2

Eine revisionsfähige grundsätzliche Frage könnte sich nur aus Bundesrecht ergeben, da nur solches materielles Recht vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüft werden kann (§ 137 VwGO). Aus Art. 14 des Grundgesetzes, der das Eigentum gewährleistet, ergibt sich hierzu nichts. Es ist anerkannte Rechtsprechung, daß die Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) nur die Sozialgebundenheit des Eigentums zum Ausdruck bringen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, daß das Bauwerk des Klägers nach dem Bundesbaugesetz (BBauG), das nach seinem § 174 Abs. 5 auf eingeleitete Verfahren anzuwenden ist, nicht genehmigt werden kann, so ergibt sich auch hieraus keine grundsätzliche Frage. Im angefochtenen Urteil ist für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt worden, daß sich das Bauwerk im Außenbereich, d.h. in einem nicht planmäßig erfaßten Gelände befindet. Zu den im Außenbereich zulässigen Bauvorhaben gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Wochenendhäuser nicht. Sie können daher nach § 35 Abs. 2 BBauG nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BBauG insbesondere dann vor, wenn durch den Bau die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Beides hat der Verwaltungsgerichtshof bejaht; die im angefochtenen Urteil hierzu ergangenen Ausführungen sind rechtlich unbedenklich; ebensowenig sind die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu beanstanden. Es stand im Ermessen des Verwaltungsgerichtshofes, sein Urteil über die Beeinträchtigung der Landschaft entweder durch eine Ortsbesichtigung oder durch fotografische Aufnahmen oder auch durch Berichte der mit Ortskenntnis versehenen Verfahrensbeteiligten zu gewinnen. Daß im vorliegenden Falle wegen besonderer Schwierigkeit der Erforschung des Sachverhaltes eine Ortsbesichtigung erforderlich gewesen wäre, ist weder vom Kläger dargetan worden noch aus Umständen des Falles ersichtlich. Mithin kann auch kein Verfahrensmangel vorliegen, auf dem das angefochtene Urteil wegen einer ungenügenden Erforschung des zu beurteilenden Sachverhaltes beruhen könnte.

3

Die Beschwerde war daher mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß