Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1965, Az.: BVerwG IV B 29.65
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 29.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 12810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.11.1963 - AZ: VII A 1184/62
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. November 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger und die Beigeladenen sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte genehmigte den Beigeladenen, innerhalb des Bauwichs eine Garage zu errichten. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Der Kläger hat u.a. unter Vorlage eines Architektengutachtens geltend gemacht, das Dach der Garage wirke störend. Zum Beweise beantragte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Augenscheinseinnahme durch das Gericht und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Berufungsgericht wies diesen Antrag zurück. Als Begründung ist in der Sitzungsniederschrift angeführt, daß die erstrebte Beweiserhebung dem Senat nicht notwendig erscheine. In den Urteilsgründen ist zur Begründung weiter ausgeführt: Der Kläger stelle nicht in Abrede, daß die Dachform sich der Gestaltung der Dächer der Hauptgebäude anpasse. Das ergebe sich im übrigen auch aus dem von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbild. Da das Ortsbild durch die Dachform der Hauptgebäude geprägt werde, komme es nicht auf die Übereinstimmung des Garagenbaues mit der Gestaltung der Hintergebäude an. Die beantragte Beweiserhebung sei daher entbehrlich.
Der Kläger begehrt mit der Verfahrensrüge die Zulassung der Revision und macht geltend: Der die Beweiserhebung ablehnende Beschluß sei unzulänglich begründet und lasse nicht erkennen, weshalb das Berufungsgericht die angebotenen Beweise übergangen habe. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, sachlich hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls gebotene weitere Anträge zu stellen. Die Anhörung eines Sachverständigen sei schon im Hinblick auf das vorgelegte Gutachten erforderlich gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, daß die Durchführung der Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis geführt haben würde. Die Verwendung des in der mündlichen Verhandlung nicht erörterten Lichtbildes verletze den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind nicht gegeben.
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen können nicht durchgreifen. Die Zurückweisung des Beweisantrags des Klägers auf Einnahme des Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Berufungsgericht ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht fehlerhaft. Zwar kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen begründeter. Beschluß zurückgewiesen werden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Einer besonderen Form bedarf dieser Beschluß jedoch nicht. Er kann auch mündlich ergehen (vgl. Schunck-De Clerck, Anmerkung 2 zu § 86 VwGO; Koehler, Anmerkung B 1 zu § 86 VwGO; Eyermann-Fröhler, Randnote 17 zu § 86 VwGO; Redeker-v. Oertzen, 2. Auflage, Anmerkung III 4 a zu § 86 VwGO). Da die Begründung nicht gemäß § 105 VwGO protokolliert zu werden braucht, ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht entscheidend, ob der in der Sitzungsniederschrift enthaltene Hinweis auf die für die Ablehnung maßgebenden Gründe ausreicht. Der Kläger machte selbst nicht geltend, daß der Vorsitzende den Beschluß nicht mündlich ausführlicher begründet hat.
Die Ablehnung des Beweisantrages ist auch sachlich nicht zu beanstanden. Das Gericht kann die Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn sie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Hiergegen hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Nach den irrevisiblen Darlegungen des Berufungsgerichts kam es entscheidend darauf an, ob die Dachform des beanstandeten Gebäudes der Beigeladenen störend wirke. Da der Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen selbst eingeräumt hatte, daß sich die Dachform denen der Hauptgebäude weitgehend anpaßt und das Berufungsgericht nach irrevisibler Auffassung diese Übereinstimmung als maßgebend für die Zulässigkeit des Vorhabens betrachtete, bedurfte es keiner Ortsbesichtigung, zumal das Lichtbild einen zusätzlichen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen vermittelte.
Die Verwertung dieses von den Beigeladenen überreichten Lichtbildes begegnet keinen Bedenken. Der dem Kläger zugestellte Schriftsatz der Beigeladenen vom 7. Oktober 1963 weist augenfällig auf das Lichtbild hin und beschreibt es näher. Bis zu der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1963 und in der Verhandlung selbst hatten der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter Gelegenheit, das Lichtbild einzusehen und hierzu Stellung zu nehmen. Ihm ist daher das rechtliche Gehör hinreichend gewährt worden (§ 108 Abs. 2 VwGO).
Fehl geht schließlich die Ansicht des Klägers, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht für hinreichend sachkundig gehalten, um die ästhetische Verträglichkeit des Baues der Beigeladenen mit den Bauwerken in der Umgebung zu beurteilen. Denn bei der Einfügung einer baulichen Anlage in das Gesamtbild geht es um eine vom Standpunkt des gebildeten Durchschnittsbetrachters zu entscheidende Frage, die besondere, außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegende Fähigkeiten und Kenntnisse eines Sachverständigen nicht voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Januar 1961 in BBauBl. 1961, 374/375).
Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Dr. Müller
Klein