Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1965, Az.: BVerwG VI C 107/62
Versetzung der Klägerin an eine andere Volksschule aus dienstlichen Gründen; Ermessen der Behörde bezüglich einer Versetzung; Mangel an Verständigungsbereitschaft der Klägerin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 107/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.04.1962 - AZ: VGH 216 III 61
Rechtsgrundlage
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war von 1937 bis zu ihrer Versetzung an die Volksschule in H... im Dezember 1959 an der Volksschule in H... - zuletzt als Oberlehrerin - tätig. Im Jahre 1959 ergaben sich erhebliche Unzuträglichkeiten zwischen der Klägerin und dem dort als Schulleiter tätigen Hauptlehrer S.... Die Klägerin bezeichnete diesen in einer Vorsprache beim Bezirksschulamt im Juli 1959 als einen Lummel und Rüpel. Gegenüber Versuchen des Bezirksschulamts und der Regierung in A..., die entstandenen Schwierigkeiten auszuräumen und den Streit beizulegen, verhielt sich die Klägerin ablehnend. Die Regierung in A... verfügte am 9. Dezember 1959 die Versetzung der Klägerin von der Volksschule in H... an die Volksschule in H... aus dienstlichen Gründen. Die Regierung betonte in einem Schreiben an die Klägerin vom 18. Dezember 1959 ausdrücklich, daß diese Versetzung in keiner Weise als Strafmaßnahme angesehen werden könne.
Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Versetzungsverfügung erhobene Anfechtungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteils im wesentlichen ausgeführt, eine Versetzung stehe im Ermessen der Behörde, diese habe ihr Ermessen nicht dadurch verletzt, daß sie die Klägerin und nicht den Schulleiter versetzt habe, weil es im dienstlichen Interesse unumgänglich gewesen sei, die aufgetretenen Mißhelligkeiten zu bereinigen, der Schulleiter aber diese Mißhelligkeiten nicht provoziert habe und insbesondere zwar er, nicht aber die Klägerin eine Bereitschaft bekundet habe, die Streitigkeiten beizulegen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie unter Aufhebung der vorangegangenen Urteile Entscheidung nach dem Klageantrag, hilfsweise Zurückverweisung der Sache begehrt. Sie rügt mangelnde Sachaufklärung und Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Berufungsurteil und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Mit Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die Versetzung der Klägerin im Ermessen der Regierung in Ansbach gelegen hat und daß dieses Ermessen - was die Revision nicht hinreichend berücksichtigt - von den Verwaltungsgerichten nur dahin nachgeprüft werden kann, ob seine gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein solcher Sachverhalt schon deshalb nicht vorliegen kann, sondern das Ermessen bei der Versetzung der Klägerin ordnungsgemäß ausgeübt ist, weil die Klägerin sich unstreitig einer von der Regierung angestrebten und versuchten Beilegung der Streitigkeiten, zu der der Schulleiter bereit gewesen ist, abgeneigt gezeigt hat und durch ihr Verhalten gegenüber diesen Versuchen eine solche Beilegung verhindert hat. Es kann der Behörde unter solchen Umständen jedenfalls nicht der Vorwurf einer unrichtigen Ermessensausübung gemacht werden, wenn sie den zur Verständigung bereiten Beteiligten am Dienstort beläßt und den anderen versetzt. Das Vorbringen der Klägerin kann insoweit, auch wenn man es als richtig unterstellt, ihren Mangel an Verständigungsbereitschaft jedenfalls nicht in dem Maße rechtfertigen, daß die Ausübung des Ermessens bei ihrer Versetzung nicht mehr pflichtgemäß erschiene. Unter diesen Umständen kommt es auf das Vorbringen der Revision zu den einzelnen Streitpunkten, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil außerdem behandelt hat, nicht an, und daher auch nicht auf die insoweit erhobene Rüge der mangelhaften Aufklärung.
Danach war die Revision mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert