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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1965, Az.: BVerwG III C 125.64

Begrenzung der Schadensfeststellung durch den Einheitswertvergleich; Aufklärungsrüge hinsichtlich des gemäß § 3 Abs. 2 8. Feststellungsdurchführungsverordnung (8. FeststellungsDV) zu ermittelnden Ersatzeinheitswerts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 125.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 17.10.1963 - AZ: 6 A 178/61

Fundstelle

  • ZLA 1656, 301

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der am 8. September 1887 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen, den er Ende Juli 1943 in Hamburg durch die Zerstörung seines Geschäfts, das sich mit dem An- und Verkauf von landwirtschaftlichem und städtischem Grundbesitz neben der Verkaufsvermittlung von Läden und Geschäften befaßte, erlitten hatte.

2

Mit einem Bescheid vom 26. April 1961 stellte der Beklagte diesen Schaden mit 979 RM durch Berechnung der Teilwertverluste an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens einschließlich eines Betrages von 100 RM für Fachliteratur, jedoch unter Ausschluß einer von dem Kläger mit 5.000 RM bewerteten Kundenkartei, fest. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos.

3

Auf seine Klage, mit der er die unterbliebene Feststellung des Verlustes seiner Kundenkartei nebst Adressenmaterial rügte, hob das Verwaltungsgericht den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 31. August 1961 auf und verpflichtete den Beklagten, den Bescheid vom 26. April 1961 dahin zu ändern, daß der Schaden an Betriebsvermögen mit 3.879 RM festgestellt werde. Das Verwaltungsgericht sah die Kundenkartei als ein bewertbares Wirtschaftsgut an und schätzte ihren Wert nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege freier Beweiswürdigung auf 3.000 RM. Dieser Betrag umfaßte auch die bereits in dem Bescheid berücksichtigte Fachliteratur, so daß sich abzüglich dieses Postens ein Gesamtschadensbetrag von 3.879 RM ergab.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beteiligten, mit der sie die Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht rügt. Sie weist darauf hin, daß der gemäß § 3 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV zu ermittelnde Ersatzeinheitswert den Betrag von 2.900 RM nicht übersteigen dürfe, wenn ein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt worden sei. Vor der Feststellung eines über diesen Betrag hinausgehenden Schadens hätte das Verwaltungsgericht daher prüfen müssen, ob für den Betrieb des Klägers auf den 1. Januar 1940 ein Einheitswert festgestellt worden sei. Die Beteiligte beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Er meint: Die Schadensberechnung sei nach dem § 13 Abs. 3 FG vorzunehmen. Der Absatz 4 dieser Vorschrift sei nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um die Feststellung eines Schadens an einer wirtschaftlichen Einheit, sondern um die Feststellung eines Kriegssachschadens an Teilwerten handele. Im übrigen gehe der § 13 FG als höherrangige Rechtsnorm dem § 3 der 8. FeststellungsDV vor.

7

Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

8

II.

Die Revision führt zu dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Ergebnis. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermögen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Kläger einen Kriegssachschaden an Betriebsvermögen im Betrage von 3.879 RM zuerkannt hat, nicht zu tragen; denn das Verwaltungsgericht ist der Frage, ob für den Betrieb des Klägers ein Ersatzeinheitswert auf den 1. Januar 1940 festgestellt worden war, nicht in der gebotenen Weise (§ 86 Abs. 1 VwGO) nachgegangen. Diesen Verfahrensmangel hat die Revision zu Recht gerügt.

9

Krisgssachschäden an anderen Wirtschaftsgütern als Betriebsgrundstücken sind nach dem § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG mit dem Betrag festzustellen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Das Gesetz begrenzt jedoch die Höhe des an einer wirtschaftlichen Einheit entstandenen Schadens auf einen Schadenshöchstbetrag, der sich nach dem § 13 Abs. 4 FG aus einem Vergleich des auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswerts (Anfangsvergleichswert) mit dem für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert) ergibt. Entgegen der Ansicht des Klägers greift die Vorschrift über den Schadenshöchstbetrag für die Feststellung der Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG ein. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, das in dem § 13 Abs. 3 FG ausdrücklich die Schadensfeststellung "vorbehaltlich des Absatzes 4" geregelt hat. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Schadensberechnung nach Absatz 3 allein zur Feststellung eines Kriegssachschadens auch in den Fällen führen würde, in denen der Vermögensminderung aus Anlaß eines Kriegsschadens ein Vermögenszuwachs - etwa aus Kriegsgewinnen - in Höhe eines Vielfachen des Schadens gegenübersteht (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Teil B, § 13 FG, Anm. 11).

10

Deswegen hat der Gesetzgeber durch den Einheitswertvergleich eine Begrenzung der Schadensfeststellung in der Weise vorgenommen, die zu einer Annäherung der Ermittlung von Kriegssachschäden an Betriebsvermögen mit den übrigen Verlusten dieser Art führt. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bejaht worden (vgl. BVerwGE 17, 328 [331] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

11

Der von dem Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten, einen Kriegssachschaden in Höhe von 3.879 RM festzustellen, hätte demnach die Prüfung der Frage vorausgehen müssen, ob diese Summe nicht den Schadenshöchstbetrag des § 13 Abs. 4 FG überschreitet.

12

Da eine solche Prüfung unterblieben ist, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Bei der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht die Berechnung des Schadenshöchstbetrages unter Berücksichtigung des § 3 der 8. FeststellungsDV vorzunehmen haben. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Bedenken, da sie durch die Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 d FG gedeckt ist und dem Zweck dient, den durch den § 13 Abs. 3 und 4 FG gesetzten Rahmen auszufüllen. Aus den Akten der Verwaltungsbehörde, die Gegenstand der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren, ergibt sich, daß die Steuerunterlagen des Klägers für die hier maßgebliche Zeit durch Kriegseinwirkungen verlorengegangen sind. Dennoch läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß bei dem Finanzamt oder der Industrie- und Handelskammer Hamburg andere Unterlagen vorhanden sind, die eine Klärung der maßgeblichen Frage nach dem Einheitswert auf den 1. Januar 1940 herbeiführen können (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O., § 3 der 8. FeststellungsDV, Anm. 1). Ob in diesem Zusammenhang die Vernehmung des Klägers als Partei in Betracht kommt, wird das Verwaltungsgericht zu erwägen haben.

13

Führen die von dem Verwaltungsgericht anzustellenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß ein Einheitswert für den gewerblichen Betrieb des Klägers auf den 1. Januar 1940 festgestellt worden war und daß dieser Wert der Höhe nach bekannt ist, kommt es auf eine Bewertung der Kundenkartei nicht mehr an, da die Höhe der Entschädigung in diesem Fall durch den Einheitswert bestimmt und im Sinne des § 4 der 8. FeststellungsDV begrenzt wird; dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger sein Unternehmen nach dem Schadenseintritt eingestellt und vor dem Währungsstichtag nicht wieder eröffnet hat. Ob der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht einer weiteren Aufklärung bedarf, wird zu prüfen sein. Die von dem Kläger bisher vorgelegten Urkunden lassen nicht eindeutig erkennen, welches Gewerbe er nach dem Ende des Krieges ausgeübt hat (III/38: Grundstücksmakler; III/37: Importe-Exporte Großhandel; I/1 R: Fleischwaren und Schlachthausprodukte). Läßt sich nicht zur Gewißheit des Verwaltungsgerichts aufklären, ob die Finanzbehörden seinerzeit einen Einheitswert für den Betrieb des Klägers festgestellt hatten, geht diese Ungewißheit nicht zu Lasten des Klägers; denn die Vorschriften des § 13 Abs. 4 FG und des § 3 Abs. 2 Satz 1 der 8. FeststellungsDVüber die Beschränkung der Schadensfeststellung auf einen Höchstbetrag stellen sich nach der Systematik des Gesetzes nicht als eine Grundregel gegenüber der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Nr. 2 FG, sondern als eine Ausnahmeregel dar. Es ist daher bei einer mangelnden Aufklärbarkeit dieser Frage davon auszugehen, daß ein Einheitswert auf den 1. Januar 1940 festgestellt worden ist, daß dieser Einheitswert der Höhe nach aber nicht mehr bekannt ist. In diesem Fall käme es bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach dem § 3 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV auf den Wert der Kundenkartei entscheidend an, da der Ersatzeinheitswert der Höhe nach nicht begrenzt ist. Hierbei wird jedoch zu prüfen sein, ob die Kundenkartei eines Grundstücksmaklers ein feststellbares Wirtschaftsgut im Sinne des § 13 Abs. 3 FG ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß der Verlust einer Kundenkartei in jedem Fall zu einer Schadensfeststellung führt, läßt sich aus der in BVerwGE 13, 13 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß des Senatsvom 18. September 1964 - BVerwG III CB 106.63 - [ZLA 1964 S. 350]). Ergeben die von dem Verwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungen schließlich, daß kein Einheitswert für den Betrieb des Klägers vor dem Schadenseintritt festgestellt worden war, darf der zu bildende Ersatzeinheitswert nicht den Betrag von 2.950 RM übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 8. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 10. September 1964 [BGBl. I S. 781]).

14

Da der Erfolg der Revision von dem Ausgang des neuen Verfahrens vor dein Verwaltungsgericht abhängt, war die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 465 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher