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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1965, Az.: BVerwG I WB 1/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1965
Aktenzeichen
BVerwG I WB 1/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 16839
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 14. April 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Capito, ... Gefreiter Eifert, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Zeitsoldat mit siebenjähriger Dienstverpflichtung. Seine Dienstzeit endet am 30.9.1968. Mit Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 26.6.1963 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 10.7.1963 bis etwa zum 31.12.1965 zum Deutschen Luftwaffen-Plugabwehr-Verbindungsstab - USA - nach Port Bliss/Texas - USA kommandiert. Diese Kommandierung wurde durch eine weitere Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 13.1.1964 bis zum 20.12.1966 verlängert.

2

Mit Schreiben vom 15.9.1964 bat der Leiter des Verbindungsstabes in den USA um Ablösung des Antragstellers. Zur Begründung führte er folgendes aus:

"OGefr UA R. wurde am 6. Sept. 1964 in eine Schlägerei in der Öffentlichkeit verwickelt, als er seine frühere Freundin besuchte, die er ursprünglich heiraten wollte. R. wurde von dem Freund der Frau, mit dem sie längere Zeit zusammengelebt hatte und somit nach dem hier gültigen Gewohnheitsrecht als verheiratet galt, angegriffen. Aufgrund dieser Auseinandersetzung wurde R. auf eine Anzeige beim Friedensrichter hin verhaftet und gegen eine Kaution von $ 400,- wieder freigelassen.

Obgleich OGefr UA R. bewogen werden konnte, von einer Heirat Abstand zu nehmen, hat er sich nach seinen eigenen Angaben innerlich nicht von ihr lösen können. Er ist ein noch nicht ausgereifter und innerlich gefestigter Soldat, der sich Ermahnungen und Hinweisen nur schwer zugänglich zeigt. Diese charakterliche Veranlagung läßt die begründete Vermutung zu, daß R. das Verhältnis zu der Frau, die wiederum Kontakt mit ihrem ehemaligen Mann hat, nicht löst. Das bedeutet, daß auch in Zukunft die Möglichkeit von Streitigkeiten gegeben ist. Da solche Streitigkeiten das Privatleben einer amerikanischen Familie berühren, läßt es sich nicht vermeiden, daß der Fall an die Öffentlichkeit kommt, wodurch das Ansehen der Bundeswehr im Ausland geschädigt wird. Um dieses zu verhindern, ist es dringend erforderlich, daß OGefr UA Rauchalles von seinem Posten als Sprachmittler abgelöst und nach Deutschland zurückgeführt wird."

3

Die Stammdienststelle der Luftwaffe folgte diesem Ablösungsantrage und ordnete die Rückkommandierung des Antragstellers unter gleichzeitiger Versetzung zum Flugabwehrraketenbataillon ... mit Verfügung vom 30.9.1964 an. Der Antragsteller kehrte am 6.10.1964 nach Deutschland zurück.

4

Gegen diese Anordnung legte der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde ein, die vom Bundesminister der Verteidigung mit Bescheid vom 23.11.1964 ala unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen ihm am 4.12.1964 zugestellten Bescheid stellte der Antragsteller am 16.12.1964 Antrag auf Entscheidung des Senats. Diesen Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung dem Senat vorgelegt mit dem Antrag, ihn zurückzuweisen. Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrages folgendes vorgetragen:

"Die Ablösung erfolgte auf Grund einer tätlichen Auseinandersetzung, die ich am 6. September 1964 mit einem amerikanischen Staatsbürger in El Paso hatte. Nach Rücksprache mit dem Kommandeur DtLwFlaVst USA, Herrn Oberst G., erstattete ich Anzeige gegen die betreffende Person. Ich hatte zwei Zeugen, daß ich in Notwehr gehandelt hatte. Die betreffende Person wurde verhaftet, führte aber Gegenklage, woraufhin ich ebenfalls verhaftet wurde.

Der Staat von Texas schlug die Anklage gegen mich nieder, da sie auf Grund der vorhandenen Beweismittel gehaltlos war. Außerdem wurde festgestellt, daß ich nicht der Angreifer war und nur die Gewalt anwandte, die notwendig war, mich zu verteidigen. Aus persönlichen Gründen zog ich meine Anklage daraufhin zurück. Der Grund der Ablösung ist mir unverständlich, da der Ablösungsbescheid bereits vor jeglicher Klärung der Schuldfrage kam. Auch hat sich die zuständige Dienststelle um eine Klärung dieser Angelegenheit nicht bemüht.

Die Beschwerde wurde vom Bundesministerium der Verteidigung als unbegründet abgelehnt. In dem Bescheid heißt es unter anderem wörtlich:

'Es ist völlig unerheblich, welche Feststellungen etwa von einem amerikanischen Gericht getroffen werden. Entscheidend ist allein die Tatsache, daß Ihr Verhalten einen ungünstigen Eindruck in der amerikanischen Öffentlichkeit hervorgerufen hat und bei Ihrem Verbleib weiter hervorrufen könnte.'

Damit besagt dieser Bescheid, daß, wenn man im Ausland von einer Person angegriffen wird, sich nicht wehren darf."

5

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und rechtzeitig gestellt; er kann jedoch keinen Erfolg haben.

6

Mit seinem Antrage kann der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber rügen, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei, wobei Rechtswidrigkeit auch gegeben ist, wenn der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§§ 17, 21 WBO). Über die Verwendung eines Soldaten wird in erster Linie nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse entschieden. Dabei gebietet die Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG eine angemessene Berücksichtigung des persönlichen Bereichs des Soldaten. In diesem Rahmen hat der Senat über das von der Stammdienststelle der Luftwaffe in der angefochtenen Anordnung ausgeübte Ermessen zu entscheiden.

7

Ermessensentscheidungen können von den Gerichten nur darauf nachgeprüft werden, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreiten oder verkennen, oder ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben. Ein Ermessensmißbrauch wäre - entgegen der Auffassung des Bundesministers der Verteidigung - möglicherweise anzunehmen, wenn der Antragsteller ohne Prüfung der Schuldfrage nur deshalb abgelöst wäre, weil er in eine Schlägerei verwickelt wurde. So liegt es aber nicht.

8

Die Stammdienststelle der Luftwaffe hat den Antragsteller abgelöst, weil er durch seine Beziehung zu seiner früheren Freundin der Gefahr aufgesetzt war, in weitere unliebsame, unter Umständen auch tätliche Verwicklungen zu geraten, die dem Ansehen der Bundeswehr nachteilig werden könnten. Dieser Umstand, und nicht die Tatsache, daß der Beschuldigte sich in dem besonderen Einzelfall wahrscheinlich mit Recht verteidigt hat, konnte von der Stammdienststelle der Luftwaffe ohne Rechtsverstoß als dienstliche Notwendigkeit der Ablösung des Antragstellers von seiner Auslandstätigkeit angesehen werden. Dabei ist nicht ohne Bedeutung, daß der Antragsteller am 19.3.1964 in Fort Bliss/Texas den Zapfenstreich um 12 Stunden überschritt und 4 1/2 Unterrichtsstunden versäumte, weil er sich nach seinen Angaben verpflichtet gefühlt hat, sich um seine Bekannte zu kümmern, die Selbstmordabsichten hatte. Denn hieraus ergibt sich, daß der Antragsteller die Beziehungen zu seiner Freundin ernst nimmt und daß daraus weitere Ungelegenheiten zu besorgen sind.

gez. Scherübl
gez. Dr. Krönig
gez. Mühlenfeld
gez. Capito
gez. Eifert