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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1965, Az.: BVerwG III C 81.62

Abtretung des Anspruchs auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Abtretbarkeit von Ansprüchen nach dem LAG; Abtretung einer gesetzlich nicht abtretbaren Forderung vor Inkrafttreten des das Abtretungsverbot regelnden Gesetzes; Anrechnung von an den Zedenten erbrachten Leistungen auf den Anspruch des Zessionars

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 81.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 20.03.1962 - AZ: X VGL 326/61

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 23 - 26
  • AS 21, 23
  • FWW 66, 415
  • IFLA 66, 60
  • MDR 65, 683
  • MDR 1965, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
  • MTBL BAA 66, 311
  • NJW 66, 122
  • NJW 1966, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 65, 308
  • WM 66, 311
  • ZLA 65, 186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Abtretung künftiger Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vereinbart worden ist, erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die nach dem Lastenausgleichsgesetz unübertragbar sind.

  2. 2.

    Eine derartige Abtretung kann auch Ansprüche, die nach dem Lastenausgleichsgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen gesetzlichen Vorbehaltes übertragbar und zu erfüllen sind, nur mit diesem Vorbehalt übertragen (Ergänzung der Rechtsprechung BVerwGE 4, 128;  11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]und 18, 164).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. März 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erwarb sämtliche Anteile von zwei Erbengemeinschaften, die Eigentümer eines im letzten Kriege durch Luftangriff teilweise zerstörten Grundstückes waren. Dazu gehörte auch der Anteil der Frau Georgine K. Beim Vorkauf dieses Anteils trat Frau K. am 22. Januar 1946 an die Klägerin ihre sich aus der Zerstörung des Grundstückes ergebenden Ansprüche gegen das Deutsche Reich ab.

2

Frau K. erhielt durch Vorbescheid vom 29. September 1949 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz als Währungsgeschädigte. Mit Bescheid vom 10. März 1953 wurde sie vorläufig in die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz eingewiesen. Wegen Verbrauchs des Grundbetrages wurden die Zahlungen Ende September 1954 eingestellt.

3

Durch Bescheid vom 13. Oktober 1954 erkannte das Ausgleichsamt wiederum der Frau K. Unterhaitshilfe auf Lebenszeit wegen Verlustes der Existenzgrundlage zu. Auf Grund des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 10. August 1960 wurde der Frau K. Unterhaltshilfe wegen Vermögens Schadens nach einem Grundbetrag von 7.500 DM und Entschädigungsrente wegen eines verbleibenden Grundbetrages von 2.400 DM zuerkannt.

4

Das Ausgleichsamt erließ am 29. Mai 1957 einen unanfechtbar gewordenen Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung an alle Miterben, der der Klägerin nicht zugestellt wurde. Durch unanfechtbaren Bescheid vom 9. Juli 1958 erkannte das Ausgleichsamt der Frau K. Hauptentschädigung in Höhe von 6.600 DM zu und erließ am 27. Dezember 1960 einen Bescheid über einen Mindesterfüllungsbetrag der Hauptentschädigung in Höhe von 1.650 DM zugunsten der Klägerin. Dieser Betrag ist der Klägerin ausgezahlt worden.

5

Die Klägerin beantragte, ihr Hauptentschädigung ohne Anrechnung der an Frau K. erbrachten Leistungen zuzuerkennen. Das Ausgleichsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. August 1961 ab, weil auf die abgetretene Hauptentschädigung die Leistungen an Frau K. anzurechnen seien. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 3. November 1961 zurück.

6

Gegen diese Entscheidungen hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat darauf durch ein Urteil vom 20. März 1962 die ablehnenden Behördenentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Hauptentschädigung der Frau K. über den bereits ausgezahlten Mindesterfüllungsbetrag von 1.650 DM hinaus ohne Anrechnung der bisherigen Leistungen zugunsten von Frau K. zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Frau Kebel habe durch den Vertrag vom 22. Januar 1946 alle durch das Lastenausgleichsgesetz gewährten Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten. Die Abtretung habe alle lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche auf die Klägerin übergehen lassen. In der Person der Frau K. sei außer ihrer Eigenschaft als der unmittelbar Geschädigten keine lastenausgleichsrechtliche Berechtigung verblieben. Deshalb könnten Leistungen, die an Frau K. erbracht seien, nicht den der Klägerin zustehenden Anspruch auf Hauptentschädigung mindern oder in sonstiger Weise beeinträchtigen. § 244 LAG sei nicht anwendbar; die Vorschrift sehe eine Anrechnung von Leistungen, die an den Zedenten erbracht worden seien, auf den Anspruch des Zessionars in dem dort genannten Umfang nur dann vor, wenn die Leistungen an den Zedenten erbracht worden seien, bevor dieser seine lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche an den Zessionar abgetreten habe. Nach dem im § 244 LAG erwähnten § 278 a LAG seien auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung die an den Berechtigten geleisteten Zahlungen anzurechnen. Zahlungen, die nach vollzogener Abtretung an den unmittelbar Geschädigten erbracht worden seien, seien an einen Nichtberechtigten geleistet worden und deshalb nicht im Rahmen des § 244 LAG anrechenbar. Andernfalls hätte der Zedent die Möglichkeit im Zusammenwirken mit dem Ausgleichsamt die dem Zessionar übertragenen Rechte nachträglich auszuhöhlen oder gar vollständig zu vereiteln. Auch dürfe keine doppelte Entschädigung des Zedenten - durch die anrechenbare Sozialleistung und durch die Bezahlung der Abtretung - eintreten, während der Zessionar leer ausgehe.

7

Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechtes und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision hat Erfolg.

10

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe auf Grund der Abtretung einen Anspruch auf die Hauptentschädigung ohne Anrechnung der Leistungen, die der Frau K. zuerkannt worden sind und die nach den §§ 278 a, 283 LAG regelmäßig auf die Hauptentschädigung angerechnet werden. Dem kann nicht beigetreten werden.

11

Zwar konnten auch schon vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes Ansprüche auf Ausgleichsleistungen rechtswirksam verpfändet und abgetreten werden (BVerwGE 4, 128;  11, 296 [BVerwG 09.12.1960 - VI C 399/57]und 18, 164). Die Abtretung künftiger Ansprüche auf Ausgleichsleistungen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vereinbart worden ist, erstreckt sich aber nicht auf Ansprüche, die nach dem Lastenausgleichsgesetz unübertragbar sind. Durch sie können Ansprüche, die nach dem Lastenausgleichsgesetz nur nach Maßgabe eines besonderen gesetzlichen Vorbehaltes übertragbar und zu erfüllen sind, nur mit diesem Vorbehalt übertragen werden: Niemand kann mehr Rechte abtreten als ihm selbst zustehen oder künftig erwachsen und deshalb kann durch eine Abtretung künftiger Ansprüche wegen Kriegssachschadens - um die es hier geht - kein anderer Anspruch übertragen werden, als er später durch die gesetzliche Regelung begründet worden ist. Bei der Abtretung künftiger Ansprüche muß sich der Abtretungsempfänger darauf beschränken, die ihm übertragenen Rechte in dem Rahmen geltend zu machen, wie diese durch die gesetzliche Regelung ausgestaltet worden sind (BVerwGE 11, 296). Zur Ausgestaltung der Rechte gehören auch die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes, nach denen Ansprüche entweder überhaupt nicht (§ 262 LAG) oder nur unter Beschränkungen übertragbar (§ 244 LAG) oder zu erfüllen sind (§ 251 Abs. 1 LAG). Diese Vorschriften in Verbindung mit dem Rechtsgrundsatz, daß bestehende Ansprüche uneingeschränkt nur abgetreten werden können, wenn nicht im Einzelfall ihre Unabtretbarkeit oder eine Beschränkung ihrer Abtretbarkeit ausdrücklich festgelegt ist (vgl. §§ 399, 400 BGB, BVerwGE 11, 296), müssen auch für den Fall gelten, in dem - wie hier - Ansprüche auf Ausgleichsleistungen vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes abgetreten worden sind. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür vorhanden, daß die Abtretung eines nach der gesetzlichen Ausgestaltung nicht übertragbaren oder nur mit Beschränkungen übertragbaren Anspruches deshalb unbeschränkt rechtswirksam sein soll, weil sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Anspruch zur Entstehung gebracht hat, vereinbart worden ist.

12

Selbst wenn man also mit der Klägerin davon ausgehen würde, die Abtretung vom 22. Januar 1946 sei als solche rechtswirksam gewesen, kann sie sich nicht auf den der Frau K. durch Lastenausgleichsgesetz gewährten Anspruch auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) erstreckt haben, denn dieser Anspruch ist nach § 262 LAG unübertragbar. Der Anspruch auf Hauptentschädigung konnte auf Grund der Abtretung nicht vorbehaltlos auf die Klägerin übergehen, weil er nach § 244 LAG nur vorbehaltlich der §§ 258, 278 a, 282 und 283 a LAG vererblich und übertragbar und nach § 251 Abs. 1 LAG nur vorbehaltlich der §§ 278 a, 283 und 283 a LAG zu erfüllen ist. Das Ausgleichsamt mußte daher unabhängig von der Frage, ob es von der Abtretung Kenntnis erhalten hatte, die Kriegsschadenrente der Frau K. zuerkennen. Da nur sie wegen des Anspruchs auf Kriegsschadenrente Berechtigte war und der Anspruch auf Hauptentschädigung nur mit dem im § 244 LAG eingefügten Vorbehalt abgetreten werden konnte, waren die Leistungen nach Maßgabe der §§ 278 a, 283 LAG auf die Hauptentschädigung anzurechnen. Der Vorbehalt im § 244 LAG bedeutet, daß der abgetretene Anspruch auf die Hauptentschädigung belastet war mit der Möglichkeit, daß er durch die Inanspruchnahme von Kriegsschadenrente seitens der notleidenden Frau K. aufgezehrt oder "ausgehöhlt" wurde. Das hat die Klägerin gegen sich gelten zu lassen, weil - wie oben ausgeführt - der Abtretungsempfänger sich darauf beschränken muß, die ihm übertragenen Rechte in dem Rahmen geltend zu machen, wie sie durch das Gesetz ausgestaltet worden sind (im Ergebnis ebenso Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 244 LAG Anm. 2 b und Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes [AVP-Rundschreiben] vom 21. September 1955 in der Fassung vom 5. Juli 1957 [MtBl. BAA 1955 S. 275; 1957 S. 291]). Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, Frau K. habe durch den Vertrag vom 22. Januar 1946 alle durch das Lastenausgleichsgesetz gewährten Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten und in der Person der Frau K. sei außer ihrer Eigenschaft als der unmittelbar Geschädigten keine lastenausgleichsrechtliche Berechtigung verblieben, kann somit nicht gefolgt werden.

13

Ob die Abtretung vom 22. Januar 1946 als solche überhaupt rechtswirksam war, kann dahingestellt bleiben; denn wäre die Abtretung rechtsunwirksam, würde damit die Grundlage für den Klageanspruch ohnehin entfallen.

14

Gemäß dem Antrag der Revision war daher das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Umstand, daß Frau K. nicht beigeladen worden ist, rechtfertigte nicht eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) nicht gegeben sind.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Bundesrichter Dr. Sieveking ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher