Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1965, Az.: BVerwG V B 37.65

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG V B 37.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 13772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 21.12.1964 - AZ: Bs. II 39/64
nachfolgend
BVerwG - 11.05.1965 - AZ: BVerwG V B 37.65

Fundstellen

  • DVBl 1966, 87 (Kurzinformation)
  • MDR 1965, 1014 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1965
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1964 wird abgelehnt.

Gründe

1

Durch die angefochtenen Verwaltungsbescheide hat die Beklagte die von dem Kleingartenverein "Erlengrund" ausgesprochene Kündigung der vom Kläger gepachteten Parzelle genehmigt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage zurückgenommen. Später hat er die Rücknahmeerklärung angefochten und beantragt,

2

das Verfahren fortzusetzen und über seinen Klageantrag zu entscheiden.

3

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 11. November 1964 zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluß vom 21. Dezember 1964 zurückgewiesen. Der Kläger verlangt mit von ihm selbst gefertigten und unterschriebenen Schriftsätzen die Aufhebung dieser Beschlüsse und begehrt zu diesem Zweck das Armenrecht.

4

Das Armenrecht darf nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V. mit § 114 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Nach Lage der Sache kommt hier als Rechtsmittel nur eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Betracht. Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Entscheidung der Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

5

Insofern liegt allerdings ein Verfahrensmangel vor, als über den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß statt durch Urteil und demgemäß über das gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg gerichtete Rechtsmittel des Klägers ebenfalls durch Beschluß statt durch Urteil entschieden worden ist. Besteht nämlich Streit, ob eine Klage wirksam zurückgenommen ist, so kann hierüber nach herrschender Ansicht, der sich auch der erkennende Senat anschließt, nur in der Weise entschieden werden, daß das Verfahren fortgesetzt und in jedem Falle durch Urteil entschieden wird, das entweder auf eine Sachentscheidung geht (wenn die Klage als nicht zurückgenommen angesehen wird) oder auf den Ausspruch, daß die Klage zurückgenommen ist. Es handelt sich daher auch bei dem Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts um eine sogenannte inkorrekte Entscheidung, die mit dem gegen die korrekte Entscheidung zulässigen Rechtsmittel - hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden kann.

6

Indessen fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, daß dieser Verfahrensfehler Einfluß auf das Ergebnis der Entscheidung gehabt haben kann, die Entscheidung muß auf dem Verfahrensfehler beruhen können, was hier aber offensichtlich nicht der Fall ist. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, daß er seine Klage zurücknehme, bestand für das Gericht nicht mehr die Möglichkeit, eine Entscheidung zur Sache zu treffen. Dies war auch später nicht mehr möglich, obwohl und nachdem der Kläger seine Erklärung über die Klagerücknahme wegen Irrtums widerrufen hatte. Denn dieser Widerruf ist unbeachtlich 5 die Erklärung über die Klagerücknahme ist als Prozeßhandlung nicht anfechtbar.

7

Auch bei einer Umdeutung der Widerrufserklärung in eine neue Klage gegen die angefochtenen Verwaltungsbescheide würde sich am Ergebnis nichts ändern. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann der Pächter eines Kleingartens den Kündigungsgründen nur vor dem ordentlichen Gericht, wenn er auf Räumung verklagt wird, widersprechen: seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Erteilung der Genehmigung fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (Urteil des erkennenden Senats vom 13. März 1957 - BVerwGE 4, 317, [332] -). Mit Rücksicht hierauf hatte auch das Verwaltungsgericht schon zutreffend den Kläger zur Rücknahme seiner aussichtslosen Klage veranlaßt.

8

Nach alledem verspricht die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Armenrochtsgesuch als unbegründet abzulehnen ist.

Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen