Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1965, Az.: BVerwG VII B 106.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 106.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 15193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger bestand die zweite Wiederholung der Diplom-Hauptprüfung nicht. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. Mai 1964 mit folgender Rechtsmittelbelehrung zugestellt:
"Innerhalb eines Monats nach Zustellung ... kann ... die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten und unter den Voraussetzungen des § 133 VwGO auch ohne Zulassung Revision eingelegt werden, die spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist."
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beauftragte nunmehr einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. Dieser legte namens des Klägers die Nichtzulassungsbeschwerde am 19. Juni 1964 ohne Begründung ein. Diese wurde erst in einem besonderen Schriftsatz am 8. Juli 1964 eingereicht. Der Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 16. Oktober 1964 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich darauf berufen, daß die Rechtsmittelbelehrung so unklar gewesen sei, daß man habe annehmen müssen, die Frist zur Begründung der Beschwerde betrage einen Monat nach Einlegung derselben.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht begründet, weil die Versäumung nicht unverschuldet ist (§ 60 VwGO) In sprachlicher Hinsicht konnte bei genauem Lesen die Rechtsmittelbelehrung nur in dem Sinne verstanden werden, daß auch Revision eingelegt werden könne, "die spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist". Wenn die Belehrung die Bedeutung hätte haben sollen, die der Kläger ihr beimißt, dann müßte der Wortlaut folgender gewesen sein: "... die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten und ... ohne Zulassung Revision eingelegt werden, die spätestens ... zu begründen sind." Dann würde sich aber die Frage stellen, worauf sich das Relativpronomen "die" beziehen sollte. Sprachlich würden nur die beiden Subjekte des Hauptsatzes "Nichtzulassung" und "Revision" in Betracht kommen. Selbst wenn man also mit dem Kläger davon ausgehen wollte, daß er vielleicht geglaubt haben könnte, die Wahl des Wortes "ist" statt "sind" am Schluß der Rechtsmittelbelehrung sei stilistisch falsch, so wäre der Satz immer noch nicht sinnvoll geworden und hätte insbesondere nicht den Sinn erhalten, den der Kläger ihm beilegen will. Ein unabwendbarer Zufall liegt nur dann vor, wenn der Irrtum bei Würdigung der besonderen Umstände des Falles auch durch die äußerste, diesen Umständen angemessene und verständigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Dies ist hier nicht der Fall. Zumindest hätte der Anwalt, um etwaige bei ihm bestehende Zweifel zu beheben, sich an Hand des Gesetzes über die Vorschriften bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde orientieren müssen. Dies gilt um so mehr, als sich mit der Bedeutung des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Reihe veröffentlichter Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. auch der in der Sammlung des Gerichts veröffentlichte Beschluß vom 2. Oktober 1961 (BVerwGE 13, 90), befassen, Es steht außer Zweifel, daß ein Anwalt mit den in dieser Sammlung veröffentlichten Entscheidungen vertraut sein muß. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher nicht vor. Der Antrag mußte somit zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO.
Dr. Ritgen
Dr. Mühl