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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1965, Az.: BVerwG II C 142.62

Begriff des Dienstunfalls; Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Dienststelle eines Beamten; Wegeunfall eines Beamten in umgekehrter Fahrtrichtung; Umfang des Unfallschutzes eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 142.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.06.1962 - AZ: I A 792/61

Fundstellen

  • DVBl 1966, 321 (Kurzinformation)
  • DÖD 1965, 173
  • DÖV 1966, 140 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1965, 189
  • RiA 1966, 19
  • RiA 1965, 220
  • VerwRspr 17, 550
  • ZBR 1965, 246

Amtlicher Leitsatz

Über die Voraussetzungen der Anerkennung eines Unfalls auf dem Heimweg vom Dienst als Dienstunfall.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Bundesbahnhauptsekretär und Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Beklagten. Am 6. August 1950 wurde er um 13.25 Uhr von seinem Dienst als Fahrdienstleiter auf dem Bahnhof H. abgelost. Nach seinen eigenen Angaben trat er "gegen 14.00 Uhr" von dem Bundesbahnbetriebsamt H. aus mit seinem Motorroller den Heimweg an.

2

Seine Wohnung liegt etwa 6 km östlich des Betriebsamtes. Zu ihr führt in östlicher Richtung die Ostenallee. Auf dieser stürzte der Kläger zu einem streitigen Zeitpunkt zwischen 14.25 Uhr und 15.00 Uhr, während er die Ostenallee in westlicher Richtung befuhr, in Höhe des Ehrenmals mit dem Motorroller. Er erlitt einen Schädel- und Kniegelenkbruch. Andere Straßenbenutzer legten den bewußtlosen Kläger sogleich auf den Gehweg vor dem Ehrenmal. Nach Eintreffen eines Polizei- und eines Feuerwehrkrankenwagens wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort erwachte er erst nach längerer Zeit aus der Bewußtlosigkeit. Er kann sich an die Umstände des Unfalls nicht mehr erinnern. Weil ihm seit dem Unfall Schlüsselbund und Taschenmesser fehlen, meint er, er habe diese Gegenstände möglicherweise während der Heimfahrt am 6. August 1958 verloren und sei dadurch veranlaßt worden, auf der Ostenallee umzukehren und nach ihnen zu suchen.

3

Durch Schreiben an die Bundesbahndirektion Essen vom 6. Januar 1959 beantragte der Kläger, den Unfall vom 6. August 1958 als Dienstunfall anzuerkennen. Auf Grund polizeilicher und eigener Ermittlungen, während deren sich mehrere Zeugen über den Unfallhergang äußerten, lehnte die Bundesbahndirektion den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 16. Dezember 1959 mit der Begründung ab, die Fahrt des Klägers in westlicher Richtung gegen 15.00 Uhr habe mit dem Dienst nicht mehr in Verbindung gestanden. Den Widerspruch des Klägers wies die Bundesbahndirektion nach weiteren Ermittlungen durch Bescheid vom 11. Januar 1961 zurück.

4

Im Verwaltungsrechtsweg hat der Kläger beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Bundesbahndirektion Essen vom 11. Januar 1961 und den zugrunde liegenden Bescheid vom 16. Dezember 1959 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 6. August 1958 als Dienstunfall anzuerkennen.

5

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 1961 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Nach Einholung weiterer Äußerungen von Zeugen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung durch Urteil vom 28. Juni 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG - könne der Unfall des Klägers ein Dienstunfall nur sein, wenn er sich während des "mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von der Dienststelle" ereignet hätte. Zur Dienststelle zu fahren, habe der soeben abgelöste Kläger keinen erkennbaren Grund gehabt. Ein Zusammenhang mit dem Heimweg vom Dienst lasse sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, nicht feststellen.

7

Der Weg des Klägers von seiner Dienststelle zu seiner Wohnung führe in west-östlicher Richtung. Auf Grund der Angaben der Zeugen K., K., F. und Dr. S. sei indessen erwiesen, daß der Kläger bei dem Unfall die Ostenallee in ost-westlicher Richtung, mithin von seiner Wohnung fort stadteinwärts, befahren habe. Die erstmals am 27. September 1960, also zwei Jahre nach dem Unfall, abgegebene gegenteilige Erklärung des Zeugen Prof. Dr. Genuit weise so starke Fehlermöglichkeiten auf, daß sie die auf den anderen Zeugenerklärungen beruhende Feststellung, der Kläger sei in ost-westlicher Richtung gefahren, nicht zweifelhaft mache.

8

Der Heimweg des Klägers sei - nach der allgemeiner Erfahrung entsprechenden und vom Kläger nicht in Abrede gestellten dienstlichen Äußerung des Leiters des Bahnhofs H. - bei einer Lange von 6 km mit dem Motorroller in 15 bis höchstens 25 Minuten zurückzulegen. Die Heimfahrt des Klägers, der ausweislich des Zugmeldebuches des Stellenwerks Hpmitte vom 6. August 1958 an diesem Tage um 13.25 Uhr den Dienst dem Beamten Ewers übergeben habe und nach seinen Angaben im Anschluß an ein Gespräch mit E. "gegen 14.00 Uhr", also wahrscheinlich spätestens um 14.00 Uhr, mit dem Motorroller von dem Betriebsamt abgefahren sei, wäre daher spätestens um 14.25 Uhr beendet gewesen. Tatsächlich sei der Kläger - was ihm zu glauben und durch die Erklärung der Zeugin L. erwiesen sei - am 6. August 1958 nicht nach Hause gekommen. Gleichwohl könne er sich bei dem Unfall nicht mehr auf dem Heimweg befunden haben; er müsse vielmehr ein anderes, heute nicht mehr feststellbares Fahrtziel gehabt haben. Der Unfall habe sich nach den Angaben der Zeugen K., K., Dr. S., Prof. Dr. G. und G. frühestens um 14.50 Uhr, also zu einem Zeitpunkt ereignet, in dem der Kläger seine normale Heimfahrt seit 25 Minuten hätte beendet haben müssen. Diese Feststellung kenne durch die bezüglich des Unfallzeitpunktes abweichenden Angaben der Zeugen K., B., L. und L. nicht erschüttert werden.

9

Angesichts der dargelegten Besonderheiten des Unfalls sei es äußerst unwahrscheinlich, daß er sich während der Heimfahrt des Klägers vom Dienst ereignet habe. Vielmehr spreche alles dafür, daß der Kläger seinen Heimweg unterbrochen habe, um eine persönliche Besorgung zu machen. Eine derartige Unterbrechung gehöre nicht mehr zum "Zurücklegen des mit dem Dienste zusammenhängenden Weges von der Dienststelle" im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG.

10

Die von dem Kläger gegebene Erklärung, er sei wohl umgekehrt, um sein Schlüsselbund und sein Taschenmesser aufzuheben, sei nach seinen eigenen Angaben nur eine Vermutung, unbewiesen und den Umständen nach wenig überzeugend. Es könne dem Kläger geglaubt und als richtig unterstellt werden, daß er seit dem Unfall seine Schlüssel und sein Taschenmesser vermisse. Einer Vernehmung von Zeugen bedürfe es daher hierzu nicht. Diese Gegenstände könne er aber anderweitig oder bei oder kurz nach dem Unfall verloren haben. Hätte er sie während der Heimfahrt, also in der Zeit von 14.00 bis allenfalls 14.25 Uhr fallen hören, so hätte er sogleich angehalten und gewendet; dann hätte der Unfall nicht erst gegen 14.50 bis 15.00 Uhr eintreten können. Habe er aber die Gegenstände kurz vor dem Unfall, also frühestens gegen 14.50 Uhr fallen hören, so könne er sich zu dieser Zeit nicht mehr auf dem mit dem Dienst zusammenhängenden Heimweg befunden haben. Gegen seinen Erklärungsversuch spreche auch, daß er nach der Bekundung des Zeugen K. etwa 800 bis 1.000 m, nach der Bekundung des Zeugen K. "bestimmt" d.h. mindestens 400 m in ost-westlicher Richtung gefahren sei, ehe es zu dem Unfall gekommen sei. Hatte er die Gegenstände fallen hören, so hätte er 50 bis 100 m weiter angehalten und gewendet. Dagegen sei es völlig unwahrscheinlich, daß ihm der Klang der fallenden Gegenstände erst nach 800 bis 1.000 m bewußt geworden sein sollte. Möglich wäre allenfalls, daß er das Fehlen der Schlüssel bei der Ankunft an seinem Hause bemerkt habe. Dies habe er aber selbst nicht vorgetragen. Es sei auch unwahrscheinlich; denn dann hätte er wohl zunächst seine Ehefrau von seiner Ankunft benachrichtigt und sie nach dem Schlüssel gefragt. Die hiernach allenfalls bestehen bleibende unwahrscheinliche Möglichkeit, er sei der Schlüssel und des Taschenmessers wegen umgekehrt, reiche nicht für die Feststellung aus, er habe sich bei dem Unfall noch auf dem Heimweg von der Dienststelle befunden.

11

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.

12

Es rügt die unrichtige Anwendung des § 135 BBG und hält die Feststellungen des Berufungsgerichts für denkfehlerhaft. Insbesondere meint er, Unklarheiten darüber, ob die Schädigungsfolgen auf einem Dienstunfall beruhten, müßten zu Lasten des Dienstherrn gehen, insbesondere dann, wenn der Geschädigte selbst infolge der erlittenen schweren Verletzungen eine Erinnerungslücke habe.

13

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

15

Entgegen dem Revisionsvorbringen beruht das angefochtene Urteil nicht auf unrichtiger Anwendung der hier einschlägigen Vorschrift des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG.

16

Nach dieser Vorschrift gehört zum "Dienst" im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG auch "das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle". Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt nicht - wie die Revision anscheinend meint -, daß der Unfall sich nach Beendigung des Dienstes auf dem Wege von der Dienststelle zur Wohnung des unfallgeschädigten Beamten ereignet hat. Vielmehr ist § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG, soweit es um Unfälle auf dem Heimweg geht, in der Regel nur auf Grund der Feststellung anwendbar, daß der Beamte von dem Unfall betroffen wurde, während er sich in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den Dienst von seiner Dienststelle in Richtung seiner Wohnung als dem Ziel seines Heimweges bewegte. Denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG nicht die zwischen der Dienststelle und der Wohnung des Beamten liegende Wegstrecke schlechthin, sondern nur das wesentlich durch den Dienst bedingte Gefahrenrisiko der Fortbewegung des Beamten auf dieser Wegstrecke - nach Dienstbeendigung also die Zurücklegung des Weges von der Dienststelle in Richtung seiner Wohnung - und der damit verbundenen Teilnahme am Verkehr unter Unfallschutz gestellt.

17

Mit Recht hat das Berufungsgericht daher seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Unfall sich in einem Zeitpunkt ereignete, der noch innerhalb des Zeitabschnitts lag, den der Kläger für eine "normale" Heimfahrt benötigte, und ob der Kläger im Unfallzeitpunkt mit seinem Motorroller von seiner Dienststelle, dem Bahnhof H., in östlicher Richtung zu seiner über die Ostenallee zu erreichenden Wohnung fuhr. Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund und unter Würdigung der Erklärungen der Unfallzeugen festgestellt, daß der Unfall sich frühestens um 14.50 Uhr, also in einem Zeitpunkt ereignete, in dem der Kläger seine Heimfahrt unter normalen Umständen bereits seit mindestens 25 Minuten hätte beendet haben müssen, und daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls die Ostenallee in westlicher Richtung, also von seiner Wohnung fort, stadteinwärts, befuhr. Diese tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweis Würdigung lassen Denkfehler nicht erkennen. Denn Denkfehler liegen nur vor, wenn ein Tatsachengericht Schlüsse zieht, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind, nicht also schon dann, wenn andere - vielleicht sogar überzeugendere - Folgerungen denkgesetzlich möglich wären. Auch die von dem Berufungsgericht auf Grund der vorerwähnten tatsächlichen Feststellungen getroffene Schlußfeststellung, es sei angesichts der festgestellten Besonderheiten des Unfalles "äußerst unwahrscheinlich" - mithin also mindestens unerweislich -, daß der Unfall des Klägers sich während seiner Heimfahrt vom Dienst ereignet habe, ist möglich, also nicht etwa denkfehlerhaft. Hiernach sind für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - die vorerwähnten Feststellungen des Berufungsgerichts verbindlich.

18

Zutreffend hat das Berufungsgericht die nachteiligen Folgen der - verbindlich festgestellten - Unerweislichkeit der eingangs erwähnten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG dem Kläger auferlegt. Denn nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwiekelten Grundsätzen über die "materielle Beweislast" (vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 3, 245) geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten, es sei denn, der angewendete Rechtssatz selbst trifft eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung (vgl. BVerwGE 14, 181 [186/187]). Eine solche enthält indessen § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG nicht. Die gegenteilige Ansicht der Revision, Unklarheiten darüber, ob ein Dienstunfall vorliegt, müßten zu Lasten des Dienstherrn gehen, beruht erkennbar auf der Auffassung, daß § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der Wohnung des Beamten unter Unfallschutz stelle und daß deshalb bei jedem Unfall, der sich auf dieser Wegstrecke ereigne, eine Vermutung für das Vorliegen eines Dienstunfalls spreche. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden, weil, die ihr zugrunde liegende Auslegung des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG - wie bereits ausgeführt - unrichtig ist und weil der Wortlaut des § 125 Abs. 2 Nr. 2 BBG für die von der Revision angenommene Abweichung von den erörterten Grundsätzen der Verteilung der materiellen Beweislast keinen Anhalt bietet.

19

Der Kläger hat nun zwar die gegen die Annahme eines Dienstunfalls im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG sprechenden Tatsachen, daß er sich in einem Zeitpunkt, in dem er unter normalen Umständen seine Wohnung längst hätte erreicht haben müssen, auf der Ostenallee nicht in Richtung seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung bewegte, damit zu erklären versucht, daß er vermutlich umgekehrt sei, um nach seinem auch Dienstschlüssel enthaltenden, seit dem Unfall von ihm vermißten Schlüsselbund zu suchen. Damit will der Kläger anscheinend darlegen, die mögliche Unterbrechung seines Heimweges habe nicht nur eigenwirtschaftliche Gründe, sondern eine wesentliche Ursache im Dienst, nämlich darin gehabt, daß er die seinem Dienstherrn gehörenden Schlüssel habe suchen müssen (vgl. hierzu BVerwGE 16, 103 [106]). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dieser - auch von dem Kläger nur vermutete - Sachverhalt geeignet wäre, die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG zu rechtfertigen. Denn das diesen Sachverhalt betreffende Vorbringen kann der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Berufungsgericht sich für außerstande erklärt hat, seine Richtigkeit festzustellen, und nur die Möglichkeit des behaupteten Sachverhalts anerkannt, jedoch für wenig wahrscheinlich erachtet hat, und weil der Kläger im Hinblick auf den bereits erwähnten Grundsatz über die Verteilung der materiellen Beweislast die nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit des von ihm vermuteten Sachverhalts zu tragen hat. Vergeblich greift die Revision die zu dem Ergebnis der Unaufklärbarkeit dieses Sachverhalts führenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger könne die von ihm vermißten Schlüssel auch bei oder kurz nach dem Unfall verloren haben, ist für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich. Zudem räumt die Revision selbst ein, daß der Vertrag des Klägers, er sei umgekehrt, um nach den Schlüsseln zu suchen, lediglich auf Vermutungen gegründet sei, weil der Kläger sich an die Vorgänge unmittelbar vor dem Unfall nicht erinnern kenne. Schon hiernach kann es auf die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, insbesondere auch auf die Frage, ob der Kläger das Fallen der Schlüssel trotz des Motorengeräuschs und des sonstigen Straßenlärms habe hören müssen, nicht mehr ankommen. Zudem enthält das angefochtene Urteil nicht die von der Revision beanstandete Feststellung, daß der Kläger das Fallen der Schlüssel gehört haben müßte. Vielmehr hat das Berufungsgericht lediglich den mutmaßlichen Tatsachenablauf für den von ihm unterstellten Fall dargelegt, daß der Kläger wahrend der Heimfahrt in der Zeit von 14.30 bis 14.25 Uhr die Schlüssel hätte fallen hören. Die hierzu - lediglich hypothetisch - Betroffenen tatsächlichen Feststellungen sind denkgesetzlich möglich und auch nicht mit den allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar.

20

Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil durch Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu bestätigen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
zugleich mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Weber-Lortsch durch Ortsabwesenheit gehindert ist, seine Unterschrift beizufügen.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel