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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1965, Az.: BVerwG III C 92.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 92.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.04.1963 - AZ: III A 23/62

Fundstellen

  • MDR 1965, 604 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1965, 117

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Frage des unmittelbar Geschädigten bei Erbfällen im Vertreibungsgebiet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Hildesheim - vom 30. April 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Vertriebene aus Ostpreußen. Ihre Mutter, die beim Einmarsch der russischen Truppen in Sensburg (Ostpreußen) erschossen wurde, war Eigentümerin des Grundstücks S. L.gasse 5, und ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts Hildesheim vom 6. Mai 1961 als Vorerbin Eigentümerin des Grundstücks S., K. Straße 6.

2

Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin nach ihrer Mutter. Nacherben hinsichtlich des Grundstücks K. Straße 6 sind nach dem genannten Erbschein die Klägerin sowie deren Töchter O., G. und U. S. sowie O. S., der Bruder der Klägerin, geworden.

3

Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 23. April 1959 zugunsten der Klägerin als Geschädigte und Alleinerbin nach ihrer Mutter einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen hinsichtlich des Grundstückes L.gasse 5 in Höhe von 3.400 RM fest. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar.

4

Den Verlust des der Nacherbfolge unterliegenden Grundstücks in S., K. Straße 6, hatte das Ausgleichsamt unter Ablehnung Tier Anträge der übrigen Miterben ebenfalls zugunsten der Klägerin mit der Begründung festgestellt, die übrigen Nacherben seien nicht Erben der unmittelbar Geschädigten geworden. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die Behördenentscheidungen auf die Klage der U. S. durch Urteil vom 8. März 1960 - III A 200/59 - und auf die Klage des O. S. durch Urteil vom 26. August 1960 - II A 160/59 - aufgehoben und den Beschwerdeausschuß für verpflichtet erklärt, das Ausgleichsamt anzuweisen, für die Kläger als Nacherben den Vertreibungsschaden entsprechend ihren Erbanteilen festzustellen. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. März 1960 wird ausgeführt: Als Nacherbin sei U. S. "weiterer Erbe" im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. In dem Urteil vom 26. August 1960 wird dargelegt, O. S. sei als Nacherbe unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 LAG. Diese Urteile sind rechtskräftig geworden.

5

In dem "in Ausführung der Urteile" ergangenen Bescheid vom 20. Oktober 1961 führte das Ausgleichsamt unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 1959 die Mutter der Klägerin als unmittelbar Geschädigte auf und stellte zugunsten der Klägerin und deren Miterben den Schaden entsprechend ihrem Erbanteil fest. Die Beschwerde der Klägerin, die Miterbin nach ihrem am 2. März 1961 verstorbenen Bruder O. S. geworden ist, war auf Schadensfeststellung als unmittelbar Geschädigte wegen des vertreibungsbedingten Verlustes des Grundstücks K. Straße 6 entsprechend dem Urteil vom 26. August 1960 gerichtet. Sie blieb erfolglos.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1961 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses für verpflichtet erklärt, "den Vertreibungsschaden der Klägerin als unmittelbar Geschädigte erneut festzustellen". Zur Begründung wird angeführt: Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei zu bejahen. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht das in der Sache II A 160/59 ergangene Urteil entgegen. Die Klage sei auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien O. S. und auch die Klägerin als Nacherben unmittelbar Geschädigte. Sie hätten sich im Zeitpunkt des Nacherbfalles noch im Vertreibungsgebiet befunden. Einer tatsächlichen Inbesitznahme des Grundstücks K. Straße 6 habe es zur Erlangung des Besitzes und des Eigentums nicht bedurft. § 12 Abs. 7 LAG sei hier nicht einschlägig.

7

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Sie rügt Verletzung materiellen Rechts (§§ 229 Abs. 2, 12 Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 2 LAG).

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

11

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

12

Ausgangspunkt, für die dem Revisionsgericht obliegende, Prüfung ist die materielle Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der Formel des angefochtenen Urteils sind der Bescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 20. Oktober 1961 und, der ihn bestätigende Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben worden; die Beklagte ist für verpflichtet erklärt worden, den Vertreibungsschaden der Klägerin als unmittelbar Geschädigte erneut festzustellen.

13

Dieser Urteilsausspruch kann unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe und im Hinblick auf das Klagebegehren der Klägerin Anlaß zu Zweifeln geben und bedarf deshalb der Klarstellung im Wege der Auslegung, und zwar sowohl hinsichtlich des Ausspruches über die Aufhebung der angefochtenen Bescheide als auch des Verpflichtungsausspruches, um den Umfang der mit der Revision bekämpften Entscheidung festzustellen.

14

Der durch den Urteilsausspruch aufgehobene Bescheid vom 20. Oktober 1961 enthält zwei Schadensfeststellungen: Einmal hinsichtlich des Verlustes des Einfamilienhauses in der L.gasse und zum anderen hinsichtlich des Verlustes des gemischt genutzten Grundstücks in der K. Straße 6. Dieser Bescheid ist von der Klägerin weder in der Beschwerdeinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht angefochten worden hinsichtlich der Schadensfeststellung wegen Verlustes des Grundstücks in der L.gasse. Die Klägerin hat den Bescheid vielmehr nur insoweit angegriffen, als sie Nacherbin nach dem Tode ihrer Mutter und Miterbin nach ihrem Bruder O. hinsichtlich des Grundstücks K. Straße 6 geworden ist. Da bezüglich des Anteils ihres Bruders O. an diesem Grundstück nur eine einheitliche Entscheidung ergehen kann - gleichgültig, ob der Bruder lastenausgleichsrechtlich als unmittelbar Geschädigter oder nur als Geschädigter zu werten ist -, ist der Bescheid vom 20. Oktober 1961 unter Berücksichtigung von §§ 2038, 2039 BGB auch insoweit von der Klägerin als in vollem Umfang angefochten zu werten, als er sich auf deren Bruder bezieht. Dieses Begehren war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist auch trotz des schlechthin auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichteten Klagantrages ihr Begehren vor dem Verwaltungsgericht geblieben. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt auch erkennen, daß der Bescheid vom 20. Oktober 1961 entgegen dem unbeschränkt auf Aufhebung gerichteten Urteilsspruch nur in dem aufgezeigten Umfang aufgehoben werden sollte und demnach insoweit auch nur als aufgehoben zu werten ist.

15

Mit diesem Ergebnis verträgt sich allerdings nicht ohne weiteres der Verpflichtungsausspruch. Nach seinem Wortlaut bezieht er auch den am Grundstück L.gasse 5 entstandenen Vertreibungsschaden ein, über den schon mit Bescheid vom 23. April 1959 rechtsbeständig entschieden worden war, und schließt zugleich den Schaden aus, den die Klägerin als Miterbin nach ihrem verstorbenen Bruder O. geltend gemacht hat, weil die Klägerin insoweit keine Geschädigte ist. Beides lag weder im wohlverstandenen Begehren der Klägerin noch muß eine solche Verpflichtung aus dem Urteil zwingend gefolgert werden. Die Entscheidungsgründe befassen sich an keiner Stelle mit dem Grundstück 13 L.gasse 5. Sie behandeln allein die Frage, ob O. S. und die Klägerin hinsichtlich ihres Nacherbanteils unmittelbar Geschädigte sind und bejahen dies. Nach Inhalt und Zusammenhang von Formel und Urteilsgründen muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Verwaltungsgericht sinngemäß folgende Entscheidung getroffen hat: Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den durch Verlust des Grundstücks in S., K. Straße 6, eingetretenen Vertreibungsschaden zugunsten der Klägerin und für O. S. als unmittelbar Geschädigte insoweit festzustellen, als sie entsprechend ihren Erbanteilen Nacherben nach dem Tode ihrer Mutter geworden sind. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses wird aufgehoben; desgleichen der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 20. Oktober 1961 insoweit, als er dem Verpflichtungsausspruch entgegensteht.

16

Eine solche Entscheidung entspricht dem Begehren der Klägerin. Wird dieses Urteil rechtskräftig, so kann die Klägerin Hauptentschädigung beanspruchen: als mittelbar Geschädigte entsprechend der nicht angegriffenen Entscheidung des Bescheides vom 23. April 1959 wegen des am Grundstück L.gasse entstandenen Vertreibungsschadens, als unmittelbar Geschädigte wegen ihres Nacherbenanteils hinsichtlich des Grundstücks K. Straße 6 und als Erbin eines unmittelbar Geschädigten wegen ihres Miterbenanteiles nach ihrem Bruder O. Alle Ansprüche werden gesondert festgestellt und berechnet und unterliegen deshalb nicht der Degression des § 246 LAG. Über diese Ansprüche ist hier allerdings nur insoweit zu entscheiden, als sie sich auf die Schadensfeststellung an dem Grundvermögen K. Straße 6 beziehen.

17

Demgegenüber will die Revision erreichen, daß dahin erkannt wird, die Mutter der Klägerin sei hinsichtlich des Verlustes des Grundstückes K. Straße unmittelbar Geschädigte, wie es bereits hinsichtlich des Verlustes des Grundstückes L.gasse durch Bescheid vom 23. April 1959 rechtsbeständig entschieden worden sei. Dann wären die für beide Grundstücke zu ermittelnden Schadensbeträge zusammenzurechnen mit der Folge der Degression nach § 246 LAG. Der Anspruch der Klägerin auf Hauptentschädigung als Alleinerbin und Nacherbin würde sich dann nach § 247 LAG bemessen; er würde erhöht durch den Anteil des Bruders am Gesamtschaden in Höhe ihrer Erbquote.

18

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Entscheidung ist hiernach allein die Frage, wie der am Grundstück K. Straße 6 eingetretene Vertreibungsschaden zugunsten der Klägerin und für ihren verstorbenen Bruder O. festzustellen ist.

19

Seit BVerwG III C 66.58 - Urteil vom 14. Juli 1960 - hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß § 12 Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 2 LAG die eigenen Rechte Vertriebener als unmittelbar Geschädigter nicht ausschließen, sondern nur die Feststellungsfähigkeit von Vertreibungsschäden zugunsten solcher Erben eines im Vertreibungsgebiet Verstorbenen erweitern, denen selbst das persönliche Vertreibungsschicksal erspart geblieben ist (vgl. BVerwG III C 37.60, BVerwG III C 55.61 und BVerwG III C 136.61). Der nach dem Tode des ursprünglichen Eigentümers vertriebene Erbe kann hiernach unmittelbar Geschädigter am ererbten Vermögen sein. Dieser Rechtsauffassung hat sich der IV. Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BVerwG IV C 139.61 und BVerwG IV C 143.61). Soweit in Urteilen des III. und IV. Senats, die zur Frage der Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes in den deutschen Ostgebieten ergangen sind, auf die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Anerben abgestellt ist, sind diese Entscheidungen (BVerwGE 4, 350 und BVerwG IV C 11.60) für die hier in Rede stehende Frage nicht einschlägig. Die Revision beruft sich deshalb für ihre Rechtsauffassung zu Unrecht auf diese Entscheidungen. Daß der nach dem Tode des ursprünglichen Eigentümers vertriebene Erbe unmittelbar Geschädigter am ererbten Vermögen sein kann, haben der III. und der IV. Senat u.a. in den Sachen BVerwG III B 33.62 - Beschluß vom 8. Februar 1963 - und BVerwG IV B 77.62 - Beschluß vom 13. Februar 1963 - erneut bestätigt. In diesen Entscheidungen ist ausdrücklich ausgeführt worden, daß es keines Nachweises bedürfe, ob der Erbe in der Lage gewesen sei, die Sachherrschaft über das ererbte Vermögen tatsächlich auszuüben. Die hiergegen von der Beteiligten erhobenen, auf § 12 Abs. 7 und Abs. 11 Nr. 2 LAG gestützten Einwendungen greifen nicht durch. Neue erhebliche Gesichtspunkte, die nicht bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden sind, hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Für den vorliegenden Fall ist deshalb in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung auszusprechen: Ein Vertriebener, der während oder nach der Besetzung des Vertreibungsgebietes durch fremde Truppen, aber vor seiner eigenen Vertreibung Rechtsnachfolger eines im Vertreibungsgebiet Verstorbenen im Wege des Erbganges geworden ist, kann einen Vertreibungsschaden als unmittelbar Geschädigter geltend machen. Das gilt auch dann, wenn mit dem Anfall des Eigentums nicht zugleich auch die tatsächliche Gewalt über das angefallene vermögen erlangt worden ist.

20

Hiernach ist das angefochtene Urteil in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach den getroffenen und von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen haben die Klägerin und ihr Bruder O. S. das Vertreibungsgebiet erst verlassen; nachdem ihre Mutter von den russischen Truppen erschossen worden war.

21

Auf Verfahrensmängel ist die Revision nicht gestützt. Die in der Revisionsbegründung erhobene, auf § 65 der Verwaltungsgerichts Ordnung - VwGO - abgestellte Rüge hat die Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten. Sie kann deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung sein (§ 137 Abs. 3 VwGO).

22

Die Revision war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist durch Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff