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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1965, Az.: BVerwG II C 90.64

Anforderungen an die Aufklärungsrüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 90.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.07.1964 - AZ: 2 A 59/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1936 geborene Kläger trat am 1. März 1955 als Polizeiwachtmeister auf Probe in den Dienst des beklagten Landes. Zuletzt war er Gendarmeriehauptwachtmeister. In der Nacht zum 21. August 1962 war er als Führer einer motorisierten Streife beauftragt, die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen. Gegen 0.20 Uhr betrat er mit dem Gendarmeriebeamten Kleber die Gaststätte "Jägerhof" in Hoppstädten-Neubrücke. Zu dieser Zeit waren nur noch die Ehefrau des Gastwirts und eine junge weibliche Bedienungskraft im Lokal anwesend. Mit ihnen tranken die Streifenbeamten eine Flasche Kognak sowie eine Kiste Coca-Cola. Ohne die von ihnen verzehrten Getränke zu bezahlen, verließen sie die Gaststätte gegen 5.30 Uhr. Sie setzten anschließend ihren Streifendienst bis 6.00 Uhr fort. In diesem Vorfall sah die Bezirksregierung in Koblenz ein schweres Dienstvergehen. Sie entließ deshalb den Kläger durch Verfügung vom 19. April 1963 mit Ablauf des 31. Mai 1963 aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Durch Vollziehungsanordnung vom 3. Mai 1963 bestimmte die Bezirksregierung ferner u.a. die Kürzung der Dienstbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 1963 um 25 v.H..

3

Der Widerspruch des Klägers gegen die Entlassungsverfügung wurde durch Bescheid des Ministeriums des Innern vom 29. Juni 1963 zurückgewiesen. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag,

die Entlassungsverfügung vom 19. April 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1963 aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 17. April 1964 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 15. Juli 1964 zurückgewiesen worden, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73) - LBG - könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er eine Handlung begehe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit nur mit einer im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarstrafe hätte geahndet werden können. Diese Vorschrift rechtfertige die angefochtene Entlassungsverfügung. Der Kläger habe erheblich gegen die Gehorsamspflicht (§ 65 LBG) verstoßen, indem er sich in ein Wirtshaus setzte, anstatt Streifendienst zu verrichten und für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Besonders verwerflich sei, daß er hierbei noch das Alkoholverbot mißachtete, zumal er auf dieses Verbot vorher mehrmals hingewiesen worden sei und sich der Vorfall zudem nach Eintritt der Polizeistunde ereignete, deren Einhaltung gerade der Kläger habe überwachen sollen. Damit habe der Kläger zugleich gröblich gegen seine speziellen Dienstpflichten (§ 214 LBG) verstoßen; er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbst gestört, anstatt für ihre Aufrechterhaltung zu sorgen. Nicht ohne Bedeutung sei ferner, daß der Kläger mit Personen, gezecht habe, die er dienstlich habe überwachen sollen. Ferner habe der Kläger sich eines weiteren schweren Dienstvergehens dadurch schuldig gemacht, daß er die verzehrten Getränke nicht bezahlt habe (§ 64 LBG). Dadurch habe er leichtfertig den Verdacht der Bestechlichkeit erregt, weil er bei den Gasthausinhabern den Eindruck erweckt habe, er sei gegen Empfang von Geschenken bereit, pflichtwidrig die Überschreitung der Polizeistunde zu dulden. Diese Pflichtwidrigkeit sei auch erheblich, weil sie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit und Unbestechlichkeit der Beamten, insbesondere in die der Polizeibeamten zu erschüttern geeignet sei.

6

Diese Verfehlungen des Klägers hätten bei einem Polizeibeamten auf Lebenszeit nur mit einer im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarstrafe (§ 14 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Buchst. d bis k der Landesdisziplinarordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 1957 [GVBl. S. 3] - LDO -) geahndet werden können. Deshalb habe es nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBG im Ermessen des Beklagten gestanden, den Kläger aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen.

7

Die demgemäß getroffene Entlassungsverfügung lasse einen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Beklagte habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer acht gelassen, zumal der Kläger schon mehrfach disziplinarisch vorbestraft gewesen sei, nämlich durch Disziplinarverfügungen vom 7. Juni 1957 und 10. September 1957 mit je einem Verweis, durch Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 1957 mit einer Geldbuße in Höhe von 1/10 seiner monatlichen Dienstbezüge und durch Disziplinarverfügung vom 8. September 1959 mit einer Warnung. Ein Ermessensfehler liege auch nicht darin, daß der an dem Vorfall mitbeteiligte Gendarmerieoberwachtmeister Kleber nur mit einer Geldstrafe bestraft worden sei. Die Verfehlung des Klägers wiege schwerer, weil ihm als Streifenführer die ordnungsgemäße Durchführung des Streifendienstes oblag und weil er anders als Kleber bereits mehrfach disziplinarisch vorbestraft war. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege auch nicht darin, daß die Verfehlung des Klägers bei einem Beamten auf Lebenszeit möglicherweise nur zu einer geringeren Bestrafung als der der Entfernung aus dem Dienst geführt haben würde; denn die die Entlassung eines Beamten auf Probe und die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit aus dem Dienst seien nicht miteinander vergleichbar. Ein Beamter auf Probe stehe noch in einem Bewährungsverhältnis; begehe er ein Dienstvergehen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine förmliche Disziplinarstrafe zur Folge gehabt hätte, so spreche vieles dafür, daß er die Bewährungsprobe nicht bestanden habe. Daher räume § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBG dem Dienstherrn die Entlassungsmöglichkeit schon dann ein, wenn bei einem Beamten auf Lebenszeit auf eine geringere Strafe als auf Entfernung aus dem Dienst erkannt würde.

8

Auch im übrigen sei ein Ermessensfehler nicht ersichtlich. Eine nochmalige Gelegenheit zur Bewährung habe das beklagte Land dem Kläger angesichts seiner disziplinären Vorstrafen nicht einräumen müssen. Das Land habe die Bewährungszreit auch deshalb nicht ohne weiteres verlängern können, weil dem Beamten auf Probe nach Vollendung des 27. Lebensjahres ein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zustehe, wenn das Probebeamtenverhältnis sechs Jahre bestanden hat (§ 11 Abs. 2 LBG). Da diese Voraussetzungen nunmehr in der Person des Klägers erfüllt seien, habe das beklagte Land sich entweder zur Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit oder zur Entlassung entschließen müssen. Die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten gewesen, weil der Kläger während der Probezeit gezeigt habe, daß er nach seiner Persönlichkeit den an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werde.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision und dem Antrag,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile die Entlassungsverfügung, der Bezirksregierung Koblenz vom 16. April 1963 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums des Innern vom 29. Juli 1963 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an ein Gericht der Vorinstanzen oder an ein anderes Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

11

Der Kläger hat ferner beantragt,

"die aufschiebende Wirkung der Entlassung und teilweisen Gehaltsfortzahlung wiederherzustellen",

nachdem die Bezirksregierung durch Vollziehungsanordnung vom 30. September 1964 die Anordnung vom 3. Mai 1963, durch die dem Kläger 25 v.H. seiner Dienstbezüge einbehalten wurden, dahin geändert hatte, daß mit Wirkung vom 1. November 1964 die Zahlung der gesamten Bezüge eingestellt werde.

12

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision und des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung.

13

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

Die von der Revision geltend gemachte Aufklärungsrüge muß schon daran scheitern, daß sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entspricht. Die Revision hätte, um den Anforderungen dieser Vorschrift zu genügen, zumindest im einzelnen die Tatsachen anführen müssen, die nach ihrer Meinung unaufgeklärt geblieben sind, und dazu die Beweismittel bezeichnen müssen, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen. Dies muß hier um so mehr gelten, als nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil die Personalakten des Klägers und die einschlägigigen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Koblenz sowie des Ministeriums des Innern des beklagten Landes Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind und ihr Inhalt durch Bezugnahme im angefochtenen Urteil als festgestellt gilt. Denn hieraus folgt zwangsläufig, daß dem Berufungsgericht jedenfalls das dienstliche und das aktenkundige außerdienstliche Verhalten des Klägers, seine Leistungen und sein Werdegang im Polizeidienst bekannt gewesen sind. Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge etwa auch hat geltend machen wollen, es seien die Vorgänge in der Nacht zum 21. August 1962, insbesondere das Verhalten des Polizeimeisters Moewert, nicht hinreichend aufgeklärt und festgestellt worden, hätte sie, um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, in der Revisionsbegründung - etwa durch Angabe der Fundstelle in den von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen (vgl. BVerwGE 5, 12 [13]) - vor allem auch darlegen müssen, daß es sich bei diesem Vorbringen nicht um neues tatsächliches Vorbringen handelt, denn als neues tatsächliches Vorbringen wäre es im Revisionsverfahren unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 19. März 1958 - BVerwG VI C 184.56 -). Solches Vorbringen würde überdies der zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Aufklärungsrüge gebotenen Darlegung widersprechen, daß dem Tatrichter sich insoweit eine weitere Aufklärung habe aufdrängen müssen.

15

Auch die Rüge der Verletzung des § 114 VwGO geht offensichtlich fehl. Sie ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben, denn Umstände, aus denen sich ergibt, daß das Gericht die ihm durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen des richterlichen Prüfungsrechtes verkannt hätte, hat die Revision nicht geltend gemacht. Sie hat nur vorgetragen, die Verwaltung des beklagten Landes habe ihrer Entscheidung über die Entlassung des Klägers die "für und gegen den Kläger sprechenden" Umstände nicht, wie geboten, gegeneinander abgewogen, sondern die Umstände, die gegen den Kläger sprächen, einseitig gewertet. Diesem Vorbringen kann allenfalls die Rüge entnommen werden, das Berufungsgericht habe das - nach Meinung der Revision - ermessensfehlerhafte Verhalten der Behörde zu Unrecht für rechtmäßig gehalten.

16

Darin wäre aber nicht ein Verfahrensmangel, sondern eine Verletzung sachlichen Rechts zu erblicken.

17

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil indessen ebenfalls der Prüfung stand. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Verfehlung des Klägers bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer nur im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängenden Disziplinarstrafe geführt haben würde (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LBG, §§ 3 und 4 Abs. 1 LDO), das dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Klägers sowie dessen Leistungen unberücksichtigt gelassen hat, zumal - wie schon erwähnt - die Personalakten des Klägers dem Berufungsgericht vorgelegen haben und ihr Inhalt sowohl zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung als auch der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemacht worden ist. Diese von dem Berufungsgericht insgesamt getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich, weil die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht durchgreifen und die Feststellungen auch keinen materiellrechtlichen Mangel - insbesondere keine Verletzung der Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze - erkennen lassen. Die getroffenen Feststellungen, die nicht auf Grund des Revisionsverfahrens ergänzt werden können (§ 137 Abs. 2 VwGO), tragen das angefochtene Urteil; sie rechtfertigen nicht die Annahme, daß bei einem Beamten auf Lebenszeit nur eine Disziplinarstrafe nach § 4 Abs. 1 Buchst. a, b oder c LDO (Warnung, Verweis oder Geldbuße) in Betracht gekommen wäre, also eine Disziplinarstrafe, die sowohl im förmlichen Disziplinarverfahren als auch durch Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten hätte verhängt werden können, in welchem Falle die Voraussetzungen der Entlassung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBG allerdings nicht verwirklicht wären. Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen, daß diese Vorschrift die Beamten auf Probe gegenüber den Beamten auf Lebenszeit benachteilige, etwa eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen sollte, verkennt sie den grundlegenden Unterschied zwischen diesen beiden Arten des Beamtenverhältnisses.

18

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. In Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Oktober 1960 - BVerwG VI C 144.61 -) sind dem Kläger auch die Kosten des durch die rechtskräftige Entscheidung zur Hauptsache erledigten Antrags, die Vollziehung der Entlassungsverfügung zum Teil auszusetzen, aufzuerlegen. Denn es entspricht billigem Ermessen, daß der Kläger auch insoweit die Kosten trägt, weil er mit diesem Antrag wegen der Aussichtslosigkeit der von ihm eingelegten Revision keinen Erfolg gehabt hätte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.800 DM und für das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung auf 1.900 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer