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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1965, Az.: BVerwG III C 3.63

Verfolgungszeit in den Vertreibungsgebieten außerhalb Deutschlands; Unmittelbarer Einflussbereich der deutschen Staatsführung im zweiten Weltkrieg; Zerstörung eines in Jugoslawien gelegenen Betriebes bei einem Bombenangriff; Flucht aus Jugoslawien, um Vermögen und Leben zu retten; Ansprüche wegen Verlustes eines in Belgrad gelegenen Betriebes nach dem Lastenausgleichgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG III C 3.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 16.11.1962 - AZ: III LA 109/61

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 182 - 188
  • AS 20, 182
  • IFLA 1965, 174
  • Mtbl BAA 1965, 245
  • RzW 1965, 373
  • WM 1965, 467
  • ZLA 1965, 149

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleich

Verfolgungszeit in den Vertreibungsgebieten außerhalb Deutschlands

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann Vertreibungsgebiete außerhalb Deutschlands, die Deutschland im zweiten Weltkriege besetzt hat, in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden sind.

In der Streitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Pakuscher
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 7. September 1900 in Zagreb geborene Kläger ist Jude. Er war der Inhaber einer Holz- und Baumaterialienhandlung in Belgrad. Von dort ist er im Oktober 1940 nach Palästina ausgewandert. Zuvor hatte er mit einem Teilhaber sein Geschäft in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt und einen Bevollmächtigten bestellt, der seinen Gesellschaftsanteil während seiner Abwesenheit verwaltete. In dem Jahr 1941 ist der Betrieb bei einem Bombenangriff auf Belgrad zerstört worden.

2

Der Kläger beantragte als Verfolgter die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen. Er meint, daß Jugoslawien bereits 1940 in den unmittelbaren Einflußbereich des Nationalsozialismus einbezogen gewesen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger während des Verfolgungszeitraums, der für Jugoslawien erst mit dem Einmarsch der deutschen Truppen am 6. April 1941 begonnen habe, seinen Wohnsitz nicht in einem Vertreibungsgebiet gehabt habe.

3

Nach seiner erfolglosen Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und zur Unterstützung seiner Ansicht, daß Jugoslawien bereits 1940 in dem unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegen habe, die Fotokopie eines Schreibens der Israelitischen Kultusgemeinde in Jugoslawien überreicht. Auf den Inhalt dieses Schreibens und den weiteren Vortrag des Klägers wird verwiesen. Er hat beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vertreibungsschaden in Belgrad festzustellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch des Klägers wegen des Verlustes seines Geschäftes sei schon deshalb nicht gegeben, weil im Oktober 1940 für Jugoslawien der Verfolgungszeitraum noch nicht begonnen habe. Denn damals sei Jugoslawien noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen.

5

Mit der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts und meint, Jugoslawien sei im Oktober 1940 bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen. Er habe deswegen Jugoslawien verlassen, um sein Vermögen und sein Leben zu retten.

6

Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er stimmt dem angefochtenen Urteil im wesentlichen zu.

7

Sämtliche Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß er von Belgrad erst am 1. Oktober 1940 oder wenige Tage später nach Palästina ausgewandert ist. Damit erledigt sich sein Angriff gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils, in denen es heißt, er habe in dem Ergänzungsbogen zu seinem Entschädigungsantrag angegeben, Anfang 1940 Jugoslawien verlassen zu haben.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil Jugoslawien im Oktober 1940 nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen sei. Diese Entscheidung beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

Es ist in diesem Verfahren allein die Frage zu entscheiden, ob das Lastehausgleichsrecht dem Kläger Ansprüche wegen des Verlustes seines Unternehmens in Belgrad gewährt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage ohne Rechtsirrtum verneint.

12

Einen Vertreibungsschaden auf Grund des Ersten und Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes kann der Kläger deswegen nicht mit Erfolg geltend machen, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt; denn er hatte am 31. Dezember 1952 nicht seinen ständigen Aufenthalt in dem Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West); es liegt auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 230 LAG vor.

13

Dem Kläger ist ferner kein Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen auf Grund des in dem Vierten Teil des Lastenausgleichsgesetzes enthaltenen § 359 Abs. 2 LAG und des für die Schadensfeststellung maßgeblichen § 11 a Abs. 2 FG entstanden. Die in diesen Vorschriften enthaltene Ermächtigung führte zu dem Erlaß der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) in der Fassung vom 17. September 1957 (BGBl. I S. 1380) nebst Änderungen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gilt - abgesehen von den hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen - der Verfolgte als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG, der in einem Zeitpunkt des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte und zu dessen Beginn die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besaß und dem in diesem Vertreibungsgebiet belegenes Vermögen entzogen worden ist. Als Beginn der Verfolgungszeit bestimmt der § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA in Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reiches, zu denen Jugoslawien gehört (§ 11 Abs. 1 LAG, vgl. auch BGH RzW 1963, 182 Nr. 26), den Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Da der Kläger im Oktober 1940 ausgewandert ist, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, es sei, abgesehen von seiner bisher nicht festgestellten deutschen Volkszugehörigkeit und der Entziehung eines Vermögensgegenstandes, eine wesentliche Voraussetzung für seinen Anspruch, daß Jugoslawien im Oktober 1940 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen gewesen sei.

14

Eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA ist von dem Zeitpunkt an gegeben, in dem die deutsche Staatsführung einen unmittelbaren Einfluß auf die fremde Staatsführung ausübte, so daß der fremde Staat sich den deutschen Machtansprüchen beugte und die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Judenpolitik, als gefügiges Werkzeug fremden Machtwillens durchführte, und daher bei Personen, die - wie der Kläger - zu den Kreisen der verfolgten Gruppen gehörten, von einer Freiheit der Entschließung nicht mehr gesprochen werden konnte (siehe hierzu Blessin-Wilden, Bundesrückerstattungsgesetz, § 1 der 11. LeistungsDV-LA, Anm. 7 und Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 1 der 11. LeistungsDV-LA, Anm. 6). Die Möglichkeit einer nur mittelbaren Einflußnahme der deutschen Staatsführung auf die Geschehnisse in dem fremden Lande genügt nicht, zumal sich aus den Beratungen des Entwurfs der 11. LeistungsDV-LA im Bundesrat ergibt, daß das Wort "unmittelbar" dem Wort "Einflußbereich" vorangesetzt worden ist, um den Begriff des Einflußbereiches einzuengen (vgl. Deutscher Bundesrat, Sitzungsberichte 1956 S. 381 f.). Der Zustand der Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung wird zwar regelmäßig mit der Besetzung des fremden Landes erreicht gewesen sein. Er konnte aber - worauf das Schrifttum mit Recht hinweist (Blessin-Wilden a.a.O.) - auch schon vorher eingetreten sein, insbesondere dann, wenn die fremde Staatsführung sich der deutschen Staatsführung durch Verträge verpflichtet hatte oder wenn die deutsche Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, die fremde Staatsführung eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hatte.

15

Eine zeitliche Begrenzung derart, daß Vorgänge, die längere Zeit - etwa drei Monate - vor der Besetzung liegen, keine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich darstellen könnten, wäre - worauf die Revision mit Recht hinweist - allerdings willkürlich und deshalb unzulässig. Daher kann entgegen der Erklärung der Bundesregierung (vgl. hierzu Kühne-Wolff a.a.O.) und entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht angenommen werden, daß Vorgänge, die drei Monate vor dem Zeitpunkt der militärischen Besetzung liegen, in jedem Falle unberücksichtigt bleiben müßten.

16

Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne der Revision hält der erkennende Senat jedoch in Anbetracht des Wortlauts und des Sinnes der Vorschrift, wie er sich auch aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, nicht für möglich. Die von der Revision erwähnte für Danzig im § 1 Abs. 2 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA getroffene Sonderregelung, nach der schon der 1. Juli 1933 für Danzig als Beginn der Verfolgungszeit gilt, ist wegen der besonderen Verhältnisse in Danzig getroffen worden und kann deshalb nicht eine ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA rechtfertigen. Wenn auf Grund der allgemeinen politischen und militärischen Entwicklung die Erwartung gerechtfertigt war und die Gefahr bestand, das fremde Land werde in nicht allzu ferner Zeit, sei es mit Gewalt, sei es ohne Gewalt, in den unmittelbaren Machtbereich des Deutschen Reiches gelangen, so rechtfertigt diese Lage allein nicht die Annahme, das fremde Land sei seit dem Zeitpunkt des Bestehens der Erwartung oder der Gefahr bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt; denn es ist denkbar, daß ein an Deutschland angrenzender Staat unmittelbar vor Beginn des Krieges, der zu seiner Besetzung führte, offensichtlich noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war, obwohl die Gefahr bestand, er werde mit Gewalt in nicht allzu ferner Zeit in den Machtbereich des deutschen Staates gelangen.

17

Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Ermittlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA, daß nach dem Abs. 1 dieser Vorschrift die Verfolgungszeit für Deutschland begrenzt ist auf die Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 und daß eine vorsorgliche Veräußerung vor dem 30. Januar 1933, d.h. vor Errichtung einer nationalsozialistischen Staatsgewalt in Deutschland, keine Entziehung im Sinne des § 1 der 11. LeistungsDV-LA darstellt (ebenso Kühne-Wolff a.a.O. Anm. 1 und Blessin-Wilden a.a.O. Anm. 3). Bei Personen, die die künftige politische Entwicklung richtig vorausgesehen und Deutschland schon 1932 unter Veräußerung von Vermögenswerten verlassen haben, liegt kein Entziehungstatbestand vor; denn es genügt nicht, daß die Betroffenen an ihrem bisherigen Aufenthaltsort, falls sie nicht ausgewandert wären, in späterer Zeit einmal nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wären. Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor dem 30. Januar 1933 von Verfolgten erlittene Schäden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht und deshalb als entschädigungsfähig nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt hat (RzW 1960, 496 Nr. 7: Fritzlar; RzW 1962, 168 Nr. 17: Wesel; RzW 1962, 258 Nr. 10: Thüringen; RzW 1963, 461 Nr. 25: Frankfurt am Main), beruht sie auf der Erwägung, daß es sich um Fälle handelte, in denen die Nationalsozialisten bereits vor der sogenannten Machtergreifung über staatliche Machtmittel verfügten - Frick war beispielsweise seit 1928 Innenminister in Thüringen -, um ihre Ziele in die Tat umzusetzen. Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf ausländische souveräne Staaten anwenden; vielmehr rechtfertigt es die zeitliche Begrenzung der Verfolgungszeit für Deutschland in der vorerwähnten Vorschrift, für die Vertreibungsgebiete außerhalb des Deutschen Reiches den Begriff "Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung" in dem oben näher dargelegten Sinne zu verstehen. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß es schon mit Rücksicht auf den verschiedenen Wortlaut des § 1 BEG und den § 1 der 11. LeistungsDV-LA fraglich ist, ob die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu § 1 BEG entwickelt hat, auf § 1 der 11. LeistungsDV-LA entsprechend anwendbar sind. Im vorliegenden Fall hat das OLG Neustadt an der Weinstraße den Anspruch des Klägers nach dem Bundesentschädigungsgesetz verneint (Urteil vom 1. Februar 1963 - 1 U [WG] 446.62).

18

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich nach alledem unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Feststellungen im Ergebnis als richtig dar. Die vom Kläger behaupteten Tatsachen, insbesondere die Machtausweitung des Deutschen Reiches, die wirtschaftliche Abhängigkeit Jugoslawiens vom Deutschen Reich, die antijüdischen Maßnahmen in Jugoslawien, die propagandistische Beeinflussung der Bevölkerung sowie die Maßnahmen zur Bildung der fünften Kolonne zwingen nicht zu dem Schluß, daß die jugoslawische Regierung in der damaligen Zeit die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen als gefügiges Werkzeug fremden Machtwillens durchführte. Denn, wie auch das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist Jugoslawien im Jahre 1940 noch ein souveräner Staat gewesen, dessen Regierung nach völkerrechtlichen Grundsätzen eine eigene Willensbildung gehabt hat. Obwohl es durch Handelsabkommen vom Deutschen Reiche abhängig gewesen ist und darauf hat Bedacht nehmen müssen, ein Zerwürfnis mit dem Deutschen Reich zu vermeiden und die Gunst Hitlers zu erhalten, ist seine Regierung selbständig gewesen und hat ihre eigenen Entschlüsse treffen können. Dem wiederholten Drängen des Deutschen Reiches vor dem zweiten Weltkriege, dem Antikominternpakt beizutreten und aus dem Völkerbund auszuscheiden, hat sie nicht nachgegeben. Nach dem Ausbruch des Krieges ist sie neutral geblieben und hat Beziehungen zu allen Mächten, die sich im Kriege mit dem Deutschen Reich befanden, insbesondere auch zu den Westmächten, unterhalten. Diese Tatsachen werden durch den Bericht des Instituts für Zeitgeschichte vom 27. Januar 1960 an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt an der Weinstraße bestätigt, in dem es u.a. heißt, es müsse als sehr unwahrscheinlich gelten, daß die nationalsozialistische Regierung des Deutschen Reiches bereits im Jahre 1940 auf die jugoslawische Judenpolitik einen direkten Einfluß ausgeübt habe. Die Haltung der jugoslawischen Regierung, die dem Drängen der deutschen Regierung auf Beitritt zum Antikominternpakt im Jahre 1940 nicht nachgegeben hat, beweist, daß sie insoweit die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen nicht als ein gefügiges Werkzeug fremden Machtwillens durchgeführt hat. Wenn das Verwaltungsgericht aus den geschichtlichen Ereignissen die Folgerung gezogen hat, im Jahre 1940 sei Jugoslawien noch nicht "unmittelbar" in den Einflußbereich des Deutschen Reiches einbezogen gewesen, so begegnet diese Darlegung im Ergebnis keinen Bedenken.

19

Ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - damals für Jugoslawien keine Gefahr bestanden hat, in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen zu werden, kann im übrigen dahingestellt bleiben, da - wie oben dargelegt - das Bestehen der Gefahr noch nicht die Annahme rechtfertigt, Jugoslawien sei bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung "einbezogen" gewesen. Wenn die Bundesregierung mit der 11. LeistungsDV-LA auch solche Veräußerungen berücksichtigt wissen wollte, die Verfolgte in Anbetracht einer von der deutschen Staatsführung unmittelbar drohenden Gefahr vorgenommen haben, dann hätte es ihr freigestanden, diese Absicht in der Verordnung durch Aufzeigung der zeitlichen und räumlichen Grenzen klar zum Ausdruck zu bringen. Das ist nicht geschehen. Deshalb kann die Rechtsprechung, die an das gesetzte Recht gebunden ist, hier nicht zu der von der Revision erstrebten für den Kläger günstigen Entscheidung gelangen.

20

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß erhebliche Zweifel bestehen, ob das Wirtschaftsgut, das der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor seiner Auswanderung der Obhut eines Bevollmächtigten übertragen hatte, im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA entzogen worden ist.

21

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Pakuscher