Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1964, Az.: BVerwG I WB 69/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 69/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 13273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 15. Dezember 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Lippold als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Scherer, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag vom 14.10.1964 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der jetzt 25 Jahre alte Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine 4jährige Dienstzeit endet mit Ablauf des 31.3.1965. Seit dem Frühjahr 1963 leidet der Antragsteller an Magenschleimhautentzündungen, die auf einer neurovegetativen Fehlregulation beruhen. Auf Grund eines Ende 1963 im Bw-Lazarett K... (Allg.) erhobenen Untersuchungsbefundes wurden dauernde ärztliche Beobachtung und eine häusliche Diät für erforderlich erachtet. Außerdem wurde der Antragsteller von jedem körperlich anstrengenden Dienst befreit und nur zu leichten Bürodiensten herangezogen. Um ihm insbesondere die Einhaltung häuslicher Diät zu ermöglichen, versetzte ihn die Stammdienststelle der Luftwaffe im Frühjahr 1964 als Bürohilfskraft zum Verteidigungsbezirkskommando ... in W..., seiner Heimatstadt.
Unter dem 23.7.1964 bat der Antragsteller, der vor seinem Eintritt in die Bundeswehr das Maurerhandwerk erlernt und auf dem B...-Polytechnikum in W... bis zum Januar 1961 Hochbau studiert hatte, um seine Beurlaubung für die Zeit vom 1.10.1964 bis 31.3.1965. Zur Begründung führte er aus, ein solcher Urlaub biete ihm die Möglichkeit, sein Studium in der Fachrichtung Ingenieurbau des vorgenannten Polytechnikums schon am 1.10.1964 aufzunehmen. Da das erste und alle weiteren ungeraden Semester dort nur im Herbst jeden Jahres begönnen, könne er ohne die erbetene Beurlaubung seinem Studium erst vom 1.10.1965 an nachgehen. Das halbe Jahr zwischen seiner Entlassung aus der Bundeswehr und der Aufnahme des Studiums (1.4. bis 30.9.1965) wäre dann für ihn ein beruflicher Leerlauf; denn er sei wegen seines Gesundheitszustandes zur Ausübung des Maurerberufs nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst nicht in der Lage. Bei Versagung des Urlaubs würde er mithin in seiner Berufsausbildung um ein volles Jahr zurückgeworfen, was bei seinem Alter schwer wiege.
Die Stammdienststelle der Luftwaffe lehnte den Urlaubsantrag mit Bescheid vom 14.8.1964 ab, weil ein wichtiger Grund, der die Gewährung eines mehrmonatigen Urlaubs unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge rechtfertigen könnte (§ 8 Abs. 1 SUV), nicht anzuerkennen sei. Die hiergegen unter dem 20.8.1964 erhobene Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung durch den Beschwerdebescheid vom 6.10.1964 als unbegründet zurück. Der Minister trat der Stammdienststelle der Luftwaffe darin bei, daß das Vorbringen des Antragstellers nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 8 Abs. 1 SUV gewertet werden könne.
Gegen den ihm am 12.10.1964 zugestellten Beschwerdebescheid hat der Antragsteller mittels Einschreibens vom 26.10.1964, das am 27.10.1964 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen ist, die Entscheidung des Wehrdienstsenats beantragt.
Bereits unter dem 14.10.1964 hatte er sich wegen der Gewährung von Urlaub aus wichtigem Grunde (§ 8 Abs. 1 SUV) an das Bayerische Verwaltungsgericht in Würzburg gewandt und dort beantragt,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn unverzüglich von der Dienstleistung in der Bundeswehr (ohne Geld- und Sachbezüge) vorläufig freizustellen.
Dazu hat er die truppenärztliche Bescheinigung des Vertragsarztes Dr. H... in W... vom 13.10.1964 überreicht, inhalts deren eine Verwendung in seinem früheren Beruf als Maurer bei seinem augenblicklichen Gesundheitszustand nicht möglich ist und eine positive Bescheidung seines Antrages auf zeitliche Beurlaubung eine Behebung der vegetativen Störungen erwarten läßt. Weiter hat er die Mitteilung des B...-Polytechnikums in W... vom 23.7.1964 vorgelegt, wonach er zu dem am 1.10.1964 beginnenden Wintersemester 1964/1965 (1. Semester der Ingenieurschule, Fachrichtung Ingenieurbau) zugelassen wird. Er hat erklärt, daß er die von dem Polytechnikum angeforderten Semestergebühren mit 137,20 DM am 31.8.1964 bezahlt und am 1.10.1964 an der Verpflichtung der Studierenden teilgenommen habe. Schließlich hat er unter Beifügung eines Abdrucks der ihn betreffenden Versetzungsverfügung vom 6.3.1964 vorgetragen, er werde beim Verteidigungsbezirkskommando in W... zusätzlich als Gefreiter z.b.V. geführt, weil dort keine Stelle für ihn vorhanden sei; dienstliche Belange könnten mithin seiner Beurlaubung niemals entgegenstehen.
Der auf den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag kann keinen Erfolg haben.
Mit ihm erstrebt der Antragsteller die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Dahingehende einstweilige Anordnungen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift statthaft, sofern die beantragte Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 VwGO). Die Wehrbeschwerdeordnung enthält eine entsprechende Bestimmung nicht. Ihr § 17 Abs. 6 verhält sich - wenigstens nach seinem Wortlaut zu urteilen - nur darüber, daß eine als rechtswidrig bekämpfte dienstliche Maßnahme dem Soldaten möglicherweise nichtwiedergutzumachende Nachteile bringt und darum ihnen gegenüber das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung der Maßnahme zurücktreten muß (vgl. Frahm, WBO § 17 Anm. VI - S 131 -). Unter dieser Voraussetzung kann das Wehrdienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, die - grundsätzlich ausgeschlossene - aufschiebende Wirkung des Antrages auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung anordnen. Immerhin bleibt es denkbar, daß auch im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung - etwa bei der Geltendmachung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Unterlassung - ein Bedürfnis für die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis hervortritt. Ob diesem Bedürfnis dann Rechnung getragen werden kann, sei es durch erweiternde Auslegung des § 17 Abs. 6 WBO oder durch Anwendung des in § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. auch § 940 ZPO), ist nicht ganz zweifelsfrei. Über die Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht endgültig befunden zu werden.
Denn für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Regelung ist jedenfalls aus einem anderen Grunde kein Raum.
Sie kann nämlich nur dann getroffen werden, wenn der Antragsteller hinreichende Aussicht hat, in der Hauptsache - d.h. also mit seinem Antrage auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gegenüber dem Beschwerdebescheide des Bundesministers der Verteidigung vom 6.10.1964 - durchzudringen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Entschließung über den Urlaubsantrag nach § 8 Abs. 1 SUV selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im pflichtgemäßen Ermessen des Ministers gestanden hätte. Die Grenzen seines Ermessensspielraums sind hier umso weiter zu ziehen, als das Begehren des Antragstellers darauf abzielt, für den gesamten Rest seiner Dienstzeit dem Dienst fernbleiben zu dürfen und damit im Ergebnis von der vollen Erfüllung seiner 4jährigen Dienstverpflichtung entbunden zu werden. Der Minister hatte daher für seine Entschließung nicht nur die gegenwärtigen Personalverhältnisse innerhalb der Bundeswehr, sondern vor allem auch die Vermeidung von Berufungen solcher Soldaten auf Zeit, die sich etwa in derselben oder einer ähnlichen Lage befinden wie der Antragsteller, in Betracht zu ziehen. Demgegenüber läßt sich daraus, daß der Antragsteller wegen seiner eingeschränkten Dienstfähigkeit und der Notwendigkeit häuslicher Diät auf eine z.b.V.-Stelle des Verteidigungsbezirkskommandos seiner Heimatstadt versetzt worden ist, nicht der Schluß ziehen, daß dienstliche Belange seiner Beurlaubung nicht entgegenstünden. Daß der Minister das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist jedenfalls weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Damit erübrigt sich hier auch ein Eingehen auf die Frage, ob der in der Hauptsache gestellte Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung verspätet eingegangen und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 6.10.1964 bereits endgültig geworden ist (§§ 17 Abs. 4 S. 1, 21 WBO). Dies wird von der Beschlußfassung über den dem Senat bereits vorliegenden Antrag vom 26.10.1964 zu prüfen sein.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung war nach alledem zurückzuweisen, wobei die Entscheidung wegen ihrer Dringlichkeit ohne die Hinzuziehung militärischer Beisitzer erfolgen konnte (vgl. §§ 17 Abs. 6 S. 2, 21 WBO).
Scherer
Mühlenfeld