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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1964, Az.: BVerwG V C 123.63

Anspruch des Hilfsbedürftigen gegen den Träger der öffentlichen Fürsorge auf Zahlung einer für seinen Pfleger festgesetzten Vergütung; Eignung der Tätigkeit des Pflegers, einer bestehenden Hilfsbedürftigkeit abzuhelfen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG V C 123.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 113 - 117
  • DVBl 1965, 619 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1965, 242-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fürsorgerecht: Pflegervergütung

Amtlicher Leitsatz

Regelmäßig besteht auch dann kein Anspruch des Hilfsbedürftigen gegen den Träger der öffentlichen Fürsorge auf Zahlung einer für seinen Pfleger festgesetzten Vergütung, wenn die Tätigkeit des Pflegers geeignet war, einer bestehenden Hilfsbedürftigkeit abzuhelfen.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Rösgen und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die seit Anfang 1946 mit Unterbrechungen auf Kosten des Landesfürsorgeverbandes, jetzt des Beklagten, in verschiedenen Anstalten untergebracht war, stand vom 12. Oktober 1949 bis 7. April 1960 unter Pflegschaft. Pfleger war ihr jetziger Prozeßbevollmächtigter. Diesem hat das Vormundschaftsgericht Erlangen zuletzt mit Beschluß vom 7. April 1960 für seine Tätigkeit vom 26. Oktober 1955 bis zum 7. April 1960 nach §§ 1915, 1836 BGB eine Vergütung in Höhe von 500,00 DM bewilligt. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung dieser Vergütung.

2

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 1961 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1963 zurückgewiesen worden.

3

Mit der von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

4

Die Klägerin beantragt sinngemäß

unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Bescheide des Landesfürsorgeverbandes vom 16. November 1960 und 25. Januar 1961 an die Klägerin zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten die von dem Amtsgericht Erlangen festgesetzte Pflegervergütung in Höhe von 500,00 DM zu zahlen.

5

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

Der Anspruch der Klägerin findet im Fürsorgerecht keine Stütze.

8

Die Klägerin leitet ihre Ansprüche gegen den Beklagten aus der Tatsache her, daß der ihr bestellte Pfleger durch seine Tätigkeit bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Lastenausgleichsverwaltung und gegen den zuständigen Sozialversicherungsträger mit dazu beigetragen habe, dem Beklagten die Laster, der Fürsorge abzunehmen.

9

Richtig ist zwar, daß auch nach den im vorliegenden Falle noch anzuwendenden Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) mit späteren Änderungen - RGr. - der Grundsatz der persönlichen Hilfe gilt (§ 11 RGr.). Zu dieser persönlichen Hilfe gehört auch das, was jetzt in § 8 Abs. 2 BSHG ausdrücklich angeordnet ist nämlich die Beratung in sozialen Angelegenheiten. Die Verpflichtung zur Beratung in sozialen Angelegenheiten folgt überdies aus § 1 Abs. 2 RGr denn die Hilfe bei der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche gehört zu den Maßnahmen, die den Bedürftigen in den Stand versetzen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

10

Für die persönliche Hilfe gilt jedoch ebenso wie für andere Hilfeleistungen der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität. Die Beratung in sozialen Angelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche haben demnach erst einzusetzen, wenn der Hilfsbedürftige sich nicht selber helfen kann und Hilfe auch nicht von anderer Seite erhält. Im vorliegenden Falle hatte die Klägerin aber durch die Bestellung eines Pflegers ausreichende Hilfe erhalten. Hierbei ist unerheblich, daß auch die Pflegschaft - ebenso wie die Vormundschaft - Teil staatlicher Fürsorge für die Hilfsbedürftigen ist (dazu BVerfGE 10, 302 [311 f.); Soergel-Siebert-Germer, BGB 9. Auflage, Vorbem. Randnr. 3 vor § 1773); denn die Fürsorgeleistungen im Rahmen der Reichsgrundsätze oder des Bundessozialhilfegesetzes sollen gerade auch die Lücken ausfüllen, die in dem öffentlich-rechtlichen System von Fürsorge-, Vorsorge- und Versorgungsleistungen geblieben sind. Der Grundsatz der Subsidiarität gilt mit anderen Worten auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Leistungen von dritter Seite, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich aber keine Hinweise darauf, daß die Zahlung der Pflegervergütung irgendwie Teil der Öffentlichen Fürsorge, sei es im Rahmen des allgemeinen Fürsorgerechts, sei es im Rahmen der durch die Pflegerbestellung geübten speziellen Fürsorge, sein soll. Die Pflegervergütung wird zwar durch das Amtsgericht festgesetzt. Sie ist jedoch ein privatrechtlicher Anspruch des Pflegers gegenüber dem Pflegling (Soergel-Siebert-Germer, BGB 9. Auflage, Randnr. 7 zu § 1836).

11

Die Klägerin meint demgegenüber, es widerspreche dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden, wenn der Beklagte die Vorteile der Tätigkeit eines Pflegers in Anspruch nehme, sich aber an den Lasten nicht beteilige. Die. Klägerin verkennt indessen das Wesen der Fürsorge. Die Fürsorgebehörden haben nicht die allgemeine Aufgabe, jedermann zu einer angemessenen Lebenshaltung zu verhelfen. Sie haben vielmehr da einzugreifen, wo in dem System privater und öffentlicher Hilfen Lücken geblieben sind. Im vorliegenden Falle war aber dem Bedürfnis der Klägerin nach Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Sozialansprüche bereits durch die Bestellung eines Pflegers genügt.

12

Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes begründet.

13

Einmal könnte aus dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes lediglich der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, nicht aber die Klägerin selbst Ansprüche geltend machen.

14

Zum anderen liegt nichts dafür vor, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als Pfleger für den Beklagten tätig geworden wäre. Seine Tätigkeit hat zwar womöglich zu einer Entlastung des Beklagten geführt. Indessen ist dies lediglich eine tatsächliche Folge seiner Tätigkeit, nicht deren Zweck.

15

Seine Tätigkeit war auf die Hilfe für den Pflegling gerichtet. Ist aber der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als deren Pfleger nicht auf Weisung des Beklagten tätig geworden und hat er auch nicht eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe des Beklagten erledigt, so scheidet schon aus tatsächlichen Gründen eine entsprechende Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag aus.

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Zutreffend weist der Verwaltungsgerichtshof schließlich darauf hin, daß es im allgemeinen nicht Sache der Fürsorgebehörden ist, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfsbedürftigen zu erfüllen. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos. Insbesondere kann im Einzelfalle, etwa bei drohender Kahlpfändung oder bei drohender Zwangsräumung wegen Nichtzahlung der Miete, die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit das geeignete und gebotene Mittel sein, einer bestehenden Hilfsbedürftigkeit abzuhelfen. So liegt der zu entscheidende Fall jedoch nicht. Die bei der Klägerin bestehende Hilfsbedürftigkeit ist, was die Durchsetzung ihrer Sozialansprüche anlangt, bereits durch die Pflegerbestellung beseitigt worden. Da die Pflegschaft grundsätzlich unentgeltlich zu führen ist, der Pfleger seine Tätigkeit mithin nicht von der Gewährung einer Vergütung abhängig machen kann, war die Zahlung einer Vergütung weder geeignet noch geboten, die Fortführung der Pflegergeschäfte zu sichern und die Klägerin vor einer fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit zu bewahren. Ob im Einzelfall die Fürsorgebehorde verpflichtet sein kann, notwendige Aufwendungen des Pflegers vorzustrecken, braucht nicht entschieden zu werden; denn hier handelt es sich um die Pflegervergütung, und diese ist erst nachträglich festgesetzt worden. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß gerade bei einer sorgfältigen und aufopferungsvollen Tätigkeit des Pflegers die tatsächliche Vorenthaltung einer Vergütung im Einzelfalle unbillig erscheinen mag. Diese Unbilligkeit beruht jedoch nicht auf einer lückenhaften Regelung des Fürsorgerechts, sondern auf der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Pflegschaft, die dem herkömmlichen Grundsatz entspricht, daß der einzelne jedenfalls bei Übernahme öffentlicher Ehrenämter mit einem verhältnismäßig beschränkten Arbeitsumfang unentgeltlich tätig zu werden hat.

17

Ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als deren Pfleger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Vergütung hat, insbesondere, ob bei der Überleitung der lastenausgleichsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin auf den Beklagten der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als deren Pfleger vorweg zu befriedigen war, ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu erörtern, weil das Klagebegehren lediglich auf Zahlung der Vergütung an die Klägerin gerichtet ist.

18

Die Revision der Klägerin war demnach mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Rösgen
Dr. Paul