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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1964, Az.: BVerwG III B 101.64

Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG III B 101.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.06.1964 - AZ: III A 120/62

Fundstelle

  • ZLA 1965, 151

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat
am 11. Dezember 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Hildesheim - vom 23. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.185 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungen der Ausgleichsbehörde bestätigt, mit denen unter Versagung der Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen zugunsten des Klägers ein Vertreibungsschaden an einem privatrechtlichem geldwerten Anspruch in Höhe eines Restkaufgeldes von 26.820 RM festgestellt worden ist.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 190 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 339 Abs. 2 LAG). Im Zeitpunkt der Vertreibung war der Kläger zwar noch als Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes in S. im Grundbuch eingetragen. Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Hof jedoch durch notariellen Vertrag vom 30. April 1943 an den Beigeladenen veräußert, die Auflassung erklärt und gleichzeitig die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch sowie einer darauf gerichteten Vormerkung bewilligt und beantragt worden. Darüber hinaus hat der Vater des Beigeladenen den Hof im Mai 1943 tatsächlich übernommen und ihn bis zur Vertreibung für den im Kriegseinsatz befindlichen Beigeladenen bewirtschaftet. Wenn das Verwaltungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Kläger seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage in vollem Umfange nachgekommen war und der Beigeladene den Hof als ihm gehörig besaß, den Beigeladenen als Eigenbesitzer und unmittelbar Geschädigten an dem landwirtschaftlichen Betrieb angesehen und den Kläger in Übereinstimmung mit den Ausgleichsbehörden auf die Geltendmachung des Verlustes der Restkaufgeldforderung beschränkt hat, so ist dem zuzustimmen. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; denn nach § 9 FG in Verbindung mit § 229 Abs. 2 LAG kann bei Vermögensschäden der formelle Eigentümer eine Schadensfeststellung nicht begehren, wenn die verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 StAnpG dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen sind. Die Feststellung eines Eigenbesitzes des Beigeladenen begründet für diesen wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 11 Ziffer 4 StAnpG und damit die Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter und Antragsberechtigter im Sinne des § 9 FG, § 229 LAG. Daß die nur unter Bedingungen, erteilte anerbengerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages der Annahme wirtschaftlicher. Eigentums des Beigeladenen nicht entgegensteht, weil sich die Bedingungen lediglich auf die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beigeladenen und dessen Vater mit Rücksicht auf den von ihnen abgeschlossenen Altenteilsvertrag bezogen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Im übrigen würde die fehlende, aber zu erwartende Genehmigung den Eigenbesitz des Beigeladenen nicht ausschließen.

3

Das Verwaltungsgericht hat unter diesen Umständen mit Recht von einer Zulassung der Revision abgesehen, weil der von ihm festgestellte Sachverhalt keine der Klärung und Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürftige Rechtsfrage erkennen läßt.

4

Weitere zur Zulassung der Revision führende Gründe sind in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht worden, da sie weder eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweichen, noch einen Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, bezeichnet (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß muß es in diesem Verfahren auf sich beruhen, ob dem Kläger über den festgestellten Schaden an der Restkaufgeldforderung hinaus möglicherweise ein weiterer Schaden in Höhe der Zins- und Tilgungsbeträge entstanden ist, die der Kläger im Auftrage und für Rechnung des Beigeladenen auf die von diesem in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Hypotheken gezahlt hat.

5

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.185 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher