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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1964, Az.: BVerwG IV C 111.64

Gewährung eines Selbstständigenzuschlages zur Unterhaltshilfe; Vermietung von Wohnräumen und gewerblichen Räumen als selbstständige Erwerbstätigkeit; Überwiegendes Beruhen der Existenzgrundlage auf der selbstständigen Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 111.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig- 30.03.1962 - AZ: 7 A - 125/61

Fundstellen

  • RLA 1965, 267
  • ZLA 1965, 74

Amtlicher Leitsatz

Selbständige Erwerbstätigkeit kann auch in Arbeiten zur Verwaltung eigenen Grundvermögens liegen

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. März 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1889 geborene Klägerin ist Vertriebene aus dem Räume Danzig. Sie war dort Eigentümerin eines gemischtgenutzten und eines Mietwohngrundstückes. Aus den Mieteinnahmen von 33 Wohnungen und 2 Läden bestritt sie ihren Lebensunterhalt. Ihr Vertreibungsschaden an Grundvermögen ist mit 71.200 RM festgestellt worden. Die Klägerin erhält Unterhaltshilfe auf Lebenszeit und Entschädigungsrente.

2

Im Januar 1961 beantragte sie die Gewährung eines Selbständigenzuschlages zur Unterhaltshilfe. Die Ausgleichsbehörden lehnten diesen Antrag ab, weil es sich bei der Vermietung von Wohn- und gewerblichen Räumen um keine selbständige Erwerbstätigkeit gehandelt habe.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie habe ihren umfangreichen Grundbesitz selbst verwaltet. Ihre Beschäftigung mit der laufenden Buchführung, der Instandhaltung der Räume, der Hausreinigung, der Straßenreinigung und den sonstigen mit einer Häuserverwaltung zusammenhängenden Aufgaben hätte ihre ganze Arbeitskraft in Anspruch genommen. Diese Arbeit müsse daher als eine selbständige Erwerbstätigkeit angesehen werden.

4

Das Verwaltungsgericht hat gemäß dem Antrag der Klägerin die ablehnenden Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, der Klägerin zur Unterhaltshilfe einen Selbständigenzuschlag zu gewähren. Es meint, unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit falle auch die eigene Verwaltung von Grundvermögen mit vielen Wohnungen.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zulassung hin Revision eingelegt mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klagabweisung. Er erblickt in der Verwaltung eigenen Vermögens, möge sie noch so umfangreich sein, keine "selbständige Erwerbstätigkeit". Er will vielmehr die Vergünstigung nur demjenigen zukommen lassen, der etwa aus Erträgen seines Gewerbebetriebs Grundvermögen erworben und dieses durch ein lastenausgleichsrechtlich erhebliches Schadensereignis verloren hat. Im übrigen bezweifelt er, daß die Verwaltungsarbeit den Vermögensertrag überwogen habe.

6

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision, indem sie auf die in der Zwischenzeit ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Selbständigen-Vergünstigung Bezug nimmt.

7

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

8

Zur Unterhaltshilfe erhält nach § 269 Abs. 3 LAG derjenige Berechtigte einen Zuschlag, bei dem die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 gegeben sind. Davon ist hier insbesondere auf jene Nr. 1 einzugehen. Der Revision schwebt, wenn sie darauf abstellen will, ob das Nutzungen abwerfende, eine umfangreiche Verwaltung erfordernde Vermögen aus den Erträgen eigener Erwerbstätigkeit erworben worden ist, wohl mehr die Regelung unter Buchst. b vor. Hier aber handelt es sich um die Auslegung der unter Buchst. a gebrauchten Wendung "Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit". Dieser eigenständige Begriff des Lastenausgleichsrechts ist weiter als der Begriff des Gewerbes etwa im Gewerbe- oder im Steuerrecht. Selbständige Erwerbstätigkeit übt auch aus, wer zur Verwaltung eigenen Vermögens, gleich aus welchen Mitteln es stammt, Arbeiten leistet. Denn er entfaltet seine Tätigkeit zwecks Erwerbes, d.h. zur Erzielung von Erträgen, und er ist darin selbständig, indem er sich nicht eines berufsmäßigen Verwalters bedient, sondern die anfallenden Arbeiten selbst erledigt. Dies kommt einer unternehmerischen Tätigkeit zumindest nahe und unterscheidet sich jedenfalls von der bloßen Entgegennahme eines von selbst anfallenden Ertrages.

9

Die Klägerin will durch Abvermieten von 33 Wohnungen und 2 Läden und alles das, was damit verbunden war, so stark in Anspruch genommen gewesen sein, daß hier die Annahme von selbständiger Erwerbstätigkeit durchaus naheliegt.

10

Nun verlangt das Gesetz weiter, die Existenzgrundlage des Geschädigten müsse "auf der Ausübung" dieser selbständigen Erwerbstätigkeit beruht haben. Davon, daß die Existenzgrundlage auf der Verwaltung eigenen Vermögens beruht habe, kann man nur sprechen, wenn die Tätigkeit von solcher Art, insbesondere solchem Umfang war, daß die Vergütung, die der Vermögenseigentümer für eine fremde Arbeitskraft aufwenden müßte, die - nicht notwendig ausschließliche, aber doch jedenfalls mitbestimmende - Grundlage der Existenz einer fremden damit betrauten Arbeitskraft darstellen würde. Die Vergütung braucht daher nicht allein, für sich genommen schon ausgereicht zu haben, daß eine solche fremde Arbeitskraft davon hätte leben können. Sie muß nur im Einzelfall so groß gewesen sein, daß ohne diese Grundlage die Existenz nicht mehr gesichert gewesen wäre. Damit scheidet eine Verwaltung eigenen Vermögens, die nur geringe, selten wiederkehrende Tätigkeiten erforderlich macht, von vornherein aus. Andererseits sind, vornehmlich im Hinblick auf § 239 LAG, an die Erfüllung des Begriffes Existenzgrundlage nicht zu hohe Anforderungen zu stellen.

11

Da das Gesetz die Vergünstigung aber nur dann gewährt, wenn die Existenzgrundlage "überwiegend" auf der selbständigen Erwerbstätigkeit beruhte, muß die Verwaltungstätigkeit des Grundstückseigentümers dem Berufsbild einer mit solchen Arbeiten nachhaltig beschäftigten Person entsprochen haben. Nur dann ist auch die weitere Voraussetzung des "Überwiegens" erfüllt. Dabei kann es nicht ohne weiteres auf einen zahlenmäßigen Vergleich der Einkunftsarten ankommen (vgl. BVerwG IV C 144.63 in ZLA 1965, 10).

12

Was das Verwaltungsgericht bisher an tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, erlaubt dem Senat noch keine Beurteilung, ob hier dem Gesetz Genüge getan ist. Deshalb war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das an Hand der vorstehenden Ausführungen nach weiteren Ermittlungen nunmehr diese Prüfung vorzunehmen hat.

13

Da der Ausgang des Verfahrens somit noch ungewiß ist, erschien es angebracht, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Verwaltungsgericht zu überlassen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Clauß
Isendahl