Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.11.1964, Az.: BVerwG III B 32.64
Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens; Schadensfeststellung mit Blick auf eine dinglich gesicherte, aufschiebend bedingte Erbauseinandersetzungsforderung; Voraussetzungen der Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 32.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 10.03.1964 - AZ: 1 K 61/63
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- Art. 1 § 1 Nr. 3 17. ÄndG LAG
- § 132 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- ZLA 65, 6
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. März 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.275 DM festgesetzt.
Gründe
Die Ausgleichsbehörden haben den Antrag der Klägerin abgelehnt, einen Vertreibungsschaden hinsichtlich eines hypothekarisch gesicherten Anspruches auf Zahlung von 12.000 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Urteil die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zugelassen wäre, sind nicht gegeben.
Ein wesentlicher, die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht geltend gemacht worden. Zu Unrecht wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es die Klägerin nicht persönlich zu ihrem Vorbringen vernommen habe; dadurch sei ihr zugleich das rechtliche Gehör versagt worden.
Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung von dem eigenen Vorbringen der Klägerin ausgegangen. Es hat hiernach festgestellt, daß die Hypothek, die der Vater der Klägerin zu deren Gunsten auf seinem Grundvermögen im Jahre 1943 hat eintragen lassen, zur Sicherung eines Mindesterbteils der Klägerin bestellt worden und der Erbfall bis zur Vertreibung der Klägerin nicht eingetreten sei. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu dem Inhalt der Behördenakten, insbesondere nicht zu den Angaben des in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Vaters der Klägerin und ihres Ehemannes, die vom Ausgleichsamt angehört worden sind. Die vom Verwaltungsgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen gezogene Schlußfolgerung, daß die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Vertreibung nur einen künftigen oder aufschiebend bedingten Anspruch auf Zahlung von 12.000 RM gehabt habe, der durch die Hypothek gesichert worden sei, verstößt auch nicht gegen Denkgesetze, verletzt keine allgemeinen Erfahrungssätze und steht nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung. Dem Verwaltungsgericht mußte sich deshalb nicht aufdrängen, die Klägerin zu ihrem Vorbringen zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht durfte vielmehr davon ausgehen, daß der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen endet dort, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten beginnt (BVerwG III C 123.62). Wäre die Klägerin der Meinung gewesen, daß sich durch ihre persönliche Vernehmung neue, ihr Klagebegehren stützende Gesichtspunkte hätten ergeben können, so hätte es ihr oder ihrem Prozeßbevollmächtigten obgelegen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es ist mithin auch nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin das rechtliche Gehör versagt sein soll.
Eine Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO kommt auch nicht in Betracht. Durch Art. I § 1 Nr. 3 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585) - 17. ÄndG LAG - sind in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d die Worte angefügt worden: "sofern ihre Bewertung nach § 4, § 5 Abs. 1 und § 8 des Bewertungsgesetzes zulässig war". Durch diese Regelung ist die hier interessierende Rechtsfrage, ob wegen des vertreibungsbedingten Verlustes von Wirtschaftsgütern, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, ein Anspruch auf Schadensfeststellung besteht, durch Gesetz in verneinendem Sinne entschieden worden, und zwar mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab (vgl. Art. II § 10 Abs. 1 Nr. 1 des 17. ÄndG LAG). Diese Regelung stellt nach Auffassung des Senats eine Klarstellung des bisherigen Gesetzeswortlautes dar (vgl. Vorlagebeschlüsse in Sachen BVerwG III C 291.59, BVerwG III C 167.61 und BVerwG III C 278.61). Diese Entscheidung kann der Senat ohne erneute Anrufung des Großen Senats treffen; denn er ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1964 allein zuständig, über Rechtsmittel zu entscheiden, die in Lastenausgleichssachen eingelegt werden und die - wie im vorliegenden Falle - Schadensfeststellungen zum Gegenstand haben. Deshalb kann die Revision entgegen dem Begehren der Klägerin weder wegen Grundsätzlichkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Abweichung von BVerwG IV C 328.60 und BVerwG IV C 251.60 (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Auf die Gesetzesänderung und die Änderung der Geschäftsverteilung hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 1964 mit der Anheimgabe hingewiesen, sich bis zum 10. November 1964 zu erklären. Eine Stellungnahme ist innerhalb der Erklärungsfrist nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.275 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff