Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1964, Az.: BVerwG VII C 103.61
Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohngemeinde und Betriebsgemeinde ; Rechtmäßigkeit eines Gewerbesteuerausgleichsanspruches; Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 103.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.06.1961 - AZ: III A 946/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 315 - 321
- DVBl 1965, 124-126 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gewerbesteuerausgleich
Amtlicher Leitsatz
Das nordrhein-westfälische Gewerbesteuerausgleichsgesetz vom 5. April 1955 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das nordrhein-westfälische Gewerbesteuerausgleichsgesetz ist allein Landesrecht.
- 2.
Nach dem Wortlaut kann Art. 106 Abs. 6 GG Vorschrift durchaus bedeuten, dass die bisherigen Regelungen für den Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden ebenso aufrechterhalten bleiben sollen wie die Vorschriften der §§ 28 ff. des Gewerbesteuergesetzesüber die Zerlegung der Gewerbesteuern in den Fällen, in denen Betriebsstätten eines Betriebes in mehreren Gemeinden unterhalten werden oder in denen sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt.
- 3.
Der Verfassunggeber unterscheidet zwischen dem Aufkommen und dem örtlichen Aufkommen. Dieser Wortvergleich legt nahe, dass in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG keine, jedenfalls keine abschließende Bestimmung über das örtliche Aufkommen der Gewerbesteuern getroffen werden sollte.
- 4.
Art. 105 GG regelt die Gesetzgebungszuständigkeit, insbesondere deren Verteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, Art. 106 im wesentlichen die Verteilung des Steueraufkommens und. Art. 107 den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Eine vollständige und abschließende Regelung des Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden enthalten diese Vorschriften nicht.
- 5.
Bei dem Gewerbesteuerausgleich handelt es sich um einen Teil des Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden.
- 6.
Gemeinden im Rahmen der Gesetze und wird durch ein Bundes- oder Landesgesetz verletzt, wenn der Wesenskern des Selbstverwaltungsrechts angetastet wird. Der Wesenskern des Selbstverwaltungsrechts wird jedoch nicht dadurch angetastet, dass der schon lange übliche und durch die Verhältnisse gerechtfertigte Gewerbesteuerausgleich zwischen Betriebs- und Wohngemeinde fortgesetzt wird.
- 7.
Der Gleichheitsgrundsatz bietet nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit zu prüfen. Es kann vielmehr nur untersucht werden, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der beklagte Regierungspräsident sprach durch seinen Bescheid vom 9. Juli 1957 der beigeladenen Gemeinde als Wohngemeinde gegen die klagende Stadt als Betriebsgemeinde für das Rechnungsjahr 1957/58 einen Gewerbesteuerausgleichsanspruch in Höhe von 4.400 DM zu. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, das nordrhein-westfälische Gewerbesteuerausgleichsgesetz sei durch die Neufassung des Art. 106 GG außer Kraft gesetzt worden. Einspruch, Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus, der Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinde nach dem nordrhein-westfälischen Gewerbesteuerausgleichsgesetz sei mit Art. 106 Abs. 6 GG vereinbar, weil die Leistung der Klägerin an die Beigeladene als eine Umlage nach Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG anzusehen sei.
Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision ein und beantragte,
das Berufungsurteil vom 14. Juni 1961 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Minden vom 20. Mai 1958 abzuändern und die Entscheidung des Beklagten vom 9. Juli 1957 und seinen Einspruchsbescheid vom 23. August 1957 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren. Er äußerte Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich hier um eine Umlage nach Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG handle. Doch sei die Regelung in Nordrhein-Westfalen mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG vereinbar.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Mit der Klage greift die Klägerin die Bescheide des Beklagten an, in denen der Gewerbesteuerausgleich für das Rechnungsjahr 1957/58 zwischen ihr und der Beigeladenen geregelt worden ist. Bei der Entscheidung dieser Klage kommt es nur auf das nordrhein-westfälische Gewerbesteuerausgleichsgesetz vom 5. April 1955 (GVBl. NW S. 56) an. Die späteren Änderungen dieses Gesetzes sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Das nordrhein-westfälische Gewerbesteuerausgleichsgesetz ist Landesrecht (Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1957 - BVerwG VII B 49.57 -). Das Revisionsgericht hat nach § 137 Abs. 1 VwGO nur Verletzungen von Bundesrecht nachzuprüfen. Mit Recht hat sich deshalb die Klägerin darauf beschränkt, Verstöße gegen das Grundgesetz zu rügen.
1)
Die Klägerin meint zunächst, Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG in der Neufassung des Gesetzes vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1077) sei dahin zu verstehen, daß die in einer Gemeinde aufkommende Gewerbesteuer in vollem Umfang dieser Gemeinde verbleiben müsse. Deshalb sei es verfassungswidrig, wenn sie einen Teil der bei ihr eingezahlten Gewerbesteuer als Ausgleich an die beigeladene Wohngemeinde abzuführen habe. Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, daß die Neufassung des Art. 106 GG die Beziehungen zwischen Wohn- und Betriebsgemeinde nicht geändert habe und daß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG die Gemeinden für die Zukunft nur davor schützen wolle, daß die Länder die Gewerbesteuererträge unmittelbar für sich in Anspruch nehmen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Art. 106 Abs. 6 GG ab. Die Prüfung führt nicht dazu, daß der Standpunkt der Klägerin als zutreffend anzuerkennen ist.
a)
Der Wortlaut des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG stützt die. Auffassung der Klägerin nicht, jedenfalls nicht eindeutig. Es ist hier nicht klar bestimmt, daß der Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden nach den bisherigen Vorschriften in Fortfall kommen solle oder daß die Gewerbesteuern ausschließlich der erhebenden Gemeinde zustehen sollten. Nach dem Wortlaut kann diese Vorschrift vielmehr durchaus bedeuten, daß die bisherigen Regelungen für den Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden ebenso aufrechterhalten bleiben sollen wie die Vorschriften der §§ 28 ff. des Gewerbesteuergesetzesüber die Zerlegung der Gewerbesteuern in den Fällen, in denen Betriebsstätten eines Betriebes in mehreren Gemeinden unterhalten werden oder in denen sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt. Die Klägerin übersieht, daß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG die Realsteuern "den Gemeinden" zuspricht und daß aus dieser Fassung nicht ohne weiteres sichere Schlüsse über die Verteilung der Gewerbesteuer unter den verschiedenen, im Einzelfall beteiligten Gemeinden gezogen werden könnten.
Es muß ferner in Betracht gezogen werden, daß der Verfassunggeber in Art. 106 GG die Worte "das Aufkommen der ... Steuern steht ... zu" in den Absätzen 1, 2, 3 und 6 gebraucht hat. Dagegen hat er in Art. 107, Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, das Aufkommen der Landessteuern solle den einzelnen Ländern insoweit zustehen, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Der Verfassunggeber unterscheidet mithin zwischen dem Aufkommen und dem örtlichen Aufkommen. Dieser Wortvergleich legt nahe, daß in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG keine, jedenfalls keine abschließende Bestimmung über das örtliche Aufkommen der Gewerbesteuern nach der Auffassung der Klägerin getroffen werden sollte.
Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, daß in Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG von den Gemeinden und Gemeindeverbänden "insgesamt" gesprochen werde und daß aus dem Fehlen des Wortes "insgesamt" in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG geschlossen werden müsse, daß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG nach der Auffassung der Klägerin auszulegen sei. Dieser Schluß ist jedoch keineswegs zwingend. Die unterschiedliche Passung erklärt sich vielmehr zwanglos aus den Unterschieden der Steuererhebung und -verwaltung bei den von den Gemeinden weitgehend selbst verwalteten Realsteuern und bei den von den Gemeinden nicht verwalteten Einkommen- und Körperschaftsteuern.
b)
Auch die systematische Betrachtungsweise vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu stützen. Art. 105 GG regelt die Gesetzgebungszuständigkeit, insbesondere deren Verteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, Art. 106 im wesentlichen die Verteilung des Steueraufkommens und. Art. 107 den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Eine vollständige und abschließende Regelung des Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden enthalten diese Vorschriften nicht. Diese Regelung ist vielmehr in weitem Umfang den Ländern und ihrer Gesetzgebung überlassen worden, was den allgemeinen Vorstellungen des Verfassunggebers über das Verhältnis zwischen Bund, Ländern und Gemeinden entspricht und aus den Vorschriften in Art. 106 Abs. 6 Satz 4 und Satz 5 GG geschlossen werden kann. Denn wenn diese letzteren Vorschriften auch den Finanzausgleich zwischen Land und Gemeinden berühren, so handelt es sich doch hier nur um Einzelvorschriften, aus denen eine abschließende Regelung des Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden nicht entnommen werden kann und die auch nicht dazu zwingen, eine solche abschließende Regelung in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG hineinzulesen. Bei dem Gewerbesteuerausgleich handelt es sich aber um einen Teil des Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1957 - BVerwG VII B 49.57 -).
c)
Auch die Entstehungsgeschichte der hier maßgebenden Vorschriften spricht nicht für die Auffassung der Klägerin. In Art. 106 Abs. 2 GG war beim Erlaß des Grundgesetzes bestimmt worden, daß ... die Realsteuern den Ländern und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zufließen. Für die hier zu entscheidende Frage wurde dieser Rechtszustand auch durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 817) im wesentlichen nicht geändert. Nach der dort vorgeschriebenen Fassung des Art. 106 GG standen vielmehr die Realsteuern den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 Nr. 7 GG). Diese unmittelbare Zugriffsmöglichkeit der Länder auf die Realsteuern wurde als unbefriedigend empfunden und führte zu dem von allen Parteien gemeinsam eingebrachten Gesetzentwurf vom 7. Dezember 1954 (Drucksache des Deutschen Bundestages 1050, 2. Wahlper. 1953). Danach sollte Art. 106 a.a.O. wie folgt ergänzt werden:
- 1.
Nach Absatz 2 werden die folgenden neuen Absätze 2 a und 2 b eingefügt:
"(2 a)
Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit Einnahmen aus den ausschließlichen Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließen.(2 b)
Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer fließt den Gemeinden und den Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu." - 2.
Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
"(5)
Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, wird der Bund den erforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastung zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt."
Nach der Beratung in den zuständigen Ausschüssen wurde folgende Fassung vorgeschlagen und beschlossen (Drucksache 2063 der 2. Wahlper. 1953):
Artikel 106 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzblatt S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzblatt I S. 817) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1.In Absatz 2 werden die Worte "7. die Realsteuern" gestrichen; Nr. 8 wird Nr. 7.
2.Hinter Absatz 5 werden die folgenden neuen Absätze eingefügt:
"(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Gemeindeverbände die Realsteuern als Bemessungsgrundlage für Umlagen oder Zuschläge zugrunde legen. Von dem Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, wird der Bund den erforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastung zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt."
3.Satz 1 des bisherigen Absatzes 6 wird Absatz 8; Satz 2 wird gestrichen.
Bei der Beratung führte der Berichterstatter aus, daß die in der Drucksache 1050 ausgesprochene Realsteuergarantie am gegenwärtigen Zustand nichts ändere. Grundsteuer und Gewerbesteuer seien seit dem Einführungsgesetz zur Realsteuerreform vom 1. Dezember 1936 Gemeindesteuern. Aber die geltende Fassung des Art. 106 GG gebe die Möglichkeit, daß die Länder die Realsteuern oder doch Teile davon an sich zögen. Das gelte es zu verhindern. Die Realsteuern gälten seit jeher als lokale Steuern, wenn der Grundgesetzgeber es auch vermieden habe, sie bei den Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis einzuordnen. Diese Auffassung wurde auch von den anderen Rednern bestätigt. Eine Änderung der damaligen gesetzlichen Lage, insbesondere die von der Klägerin behauptete Änderung, wurde von keiner Seite erwartet,
d)
Schließlich führt auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck nicht zu der Auffassung der Klägerin. Der Zweck der Verfassungsänderung war es, den Ländern die Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf die Realsteuern zu entziehen. Dieser Zweck ist durch die Neufassung des Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG erreicht worden. Dagegen läßt sich nicht feststellen, daß der Verfassunggeber, von Ausnahmen abgesehen, den gesamten Finanzausgleich zwischen Land und Gemeinden habe an sich ziehen und neu regeln wollen. Dies wird bestätigt durch die Vorschrift des Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG, die den Ländern die Möglichkeit einräumt, die Realsteuern als Bemessungsgrundlage für Umlagen und Zuschläge zugrunde zu legen. Hätte die Absicht einer Änderung oder gar abschließenden Regelung des Finanzausgleichs zwischen Land und Gemeinden bestanden, so hätte dies ausdrücklich bestimmt werden müssen, und zugleich wäre es für das Gebiet der Gewerbesteuern notwendig geworden, die Vorschriften über die Zerlegung der Gewerbesteuer und über den Ausgleich zwischen Wohn- und Betriebsgemeinden zu regeln. Hätte die Klägerin mit ihrer Auslegung recht, so bedeutete Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG, daß den Wohngemeinden die ihnen bisher zustehenden Beträge der in den Betriebsgemeinden aufkommenden Gewerbesteuer entzogen worden wären. Ohne eine Regelung des Gewerbesteuerausgleichs hätte mithin Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG zu einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage der Wohngemeinden geführt. Eine solche Folge widerspricht aber eindeutig den vom Verfassunggeber verfolgten Zielen der Sicherung aller Gemeinden,
Nach alledem bedarf es weder weiterer noch abschließender Ausführungen über die Rechtsansprüche, die Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den Gemeinden eingeräumt hat. Die vorstehenden Ausführungen müssen vielmehr im Ergebnis zur Bestätigung des angefochtenen Urteils führen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu folgen wäre, daß es sich bei den Leistungen der Betriebsgemeinden um eine Umlage nach Art. 106 Abs. 6 Satz 3 GG handle.
2)
Auch die von der Klägerin behaupteten Verletzungen der Art. 3 und 28 GG können nicht festgestellt werden. Art. 28 GG gewährleistet die Selbstverwaltung der Gemeinden im Rahmen der Gesetze und wird durch ein Bundes- oder Landesgesetz verletzt, wenn der Wesenskern des Selbstverwaltungsrechts angetastet wird (BVerfGE 7, 358; 8, 257) [BVerfG 28.10.1958 - 2 BvR 5/56]. Der Wesenskern des Selbstverwaltungsrechts wird jedoch nicht dadurch angetastet, daß der schon lange übliche und durch die Verhältnisse gerechtfertigte Gewerbesteuerausgleich zwischen Betriebs- und Wohngemeinde fortgesetzt wird.
Der Gleichheitsgrundsatz (BVerfGE 3, 162) bietet nicht die Möglichkeit, ein Gesetz unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit zu prüfen. Es kann vielmehr nur untersucht werden, ob der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seines Ermessensbereichs überschritten, nicht aber, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Ist die vom Gesetzgeber gewählte Lösung mit dem Gleichheitsgrundsatz noch vereinbar, so kommt es nicht darauf an, ob eine andere gerechter oder vernünftiger gewesen wäre oder dem Gleichheitssatz noch besser entsprochen hätte. Es ist nicht ersichtlich, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im vorliegenden Fall den ihm zukommenden Ermessensbereich bei der Berechnung des Gewerbesteuerausgleichs überschritten hat.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß durch das nordrhein-westfälische Gewerbesteuerausgleichsgesetz vom 5. April 1955 gegen das Grundgesetz verstoßen worden ist. Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden,
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.400 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl